Amtsblatt 1892/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. Dezember 1892

2 Hiebei wird noch insbesondere darauf aufmerksam ge ­ macht, dass es als ausgeschlossen betrachtet werden muss, das» die Beimischung von Obstmost oder Obstwein zum Natur- weine lediglich dazu dienen soll, um die Beschaffenheit des Raturweines zu verbessern oder ihn dauerhafter zu machen, und stellt sich daher ein mit Obstmost oder Obstwein ver ­ mischter Traubeuwein (Naturwein) al» ein weinhältiges Er ­ zeugnis, d. i. al» Halbwein im Sinne des § I, Punkt 2, der erwähnten Durchführuugs-Vrrorvnung dar. Ein solches Erzeugnis kann somit als „Wein" weder angekündiget noch feilgeboten, noch verkauft oder ausgeschänkt werden, sowie auch die gewerbsmäßige Erzeugung eines solchen Gemische- den Besitz einer Concession gemäß § 2 der gedachten DurchsührungS-Veroronunq voraussetzt. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministerium» des Innern vom 27. November l. I., Z. 19.984, und der hohen k. k. oberösterreichischen S'althalterei Linz vom 2. De ­ cember l. I., Z. 18.432, werden die Gcmeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden auf den genannten misSbräuchlichen Vorgang aufmerksam gemacht und ange ­ wiesen, derlei Weinsälscher hierämtlich zur Anzeige zu bringen, damit eine stricte Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1880, betreffend die Erzeugung und den Verkauf weinähnltcher Getränke und der erwähnten Durch- führungs-Verordnung veranlasst werden kann. Steyr, am 9. December 1892. Z. 1700/B-Sch-R. An sämmtliche Schulleitungen betreffend im Genusse von Stipendien stehende Kehr- pevsone«. Die Schulleitungen erhalten den Auftrag, im Sinne des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 22. Mai 1870, Z. 3201 (Erlass des hohen k. k. LandeSschulrathes vom 4. Juni 1870, Z. 115), binnen 8 Tagen über jene unterstehenden Lehrpersonen Bericht zu erstatten, die infolge des Genusses eines Stipendium» reverS- mäßiq verpflichtet sind, im Lehramts an Volksschulen eine gewisse Zeit zu dienen. Der Bericht hat zu enthalten: 1. Den Namen und den Charakter der Lehrperson ; 2. den genauen Titel und d n Betrag des genossenen Sti ­ pendiums, wie auch den Fond, aus welchem dasselbe flüssig gemacht wurde; 3. das Jahr und den Tag der Verleihung des Stipendiums. Falls an der betreffenden Schule keine Lehrperson an ­ gestellt ist, die im Genusse eines Stipendiums war, oder eine solche Lehrperson vorhanden ist, bei welcher die reversmäßige Dienstzeit schon verstrichen ist, so ist ein Fehlbericht inner ­ halb der angegebenen Frist einzusenden. K. K. Kr-rrksschulrath Steyr, am 12. December 1892. Z. 815/6. All ike Oemeikcke - AorsteliMgm iler Oe- ricktsbeMe KremsmüHer Mit Nmliofen. Nachstehende, die Wiedereröffnung des Verkehres auf der Steiermärker Reichsstraße am Wieser-, Aubinder- und Leimgrubenberg tetreffeude Kundmachung ist sogleich in ge ­ eise zu veriautbaren. eigneter 8 Aä. Z. 10.977, 1076/L.-L. Kundmachung. Nachdem die Straßenbauarbeiten bei der Correction der Steiermälker Reichsstraße am Wieser-, Aubinder- und Leimgrubenberge wegen vorgeschrittener Jahreszeit eingestellt werden wussten, aber insoweit vorgeschritten sind, dass der bisher über den Leimgrubenberg eingestellte Verkehr unter entsprechenden Vorsichten wieder eröffnet werden kann, wird die hieramts verfügte Verkehrseinstellung für diese Straßen- strecke behoben. ES kann somit die Steiermärker Reichsstraße über den abgegrabenen Leimgrubenberg und in weiterer Fort ­ setzung über die alte Fahrbahn bis zur Mautstelle in Thal ­ heim und Weilers über die oufgeschüttete Fahrbahn bis über den ehemaligen Wieselberg unter besonderen Vor ­ sichten beim Vorfahren und bei Fahrten während der Nachtzelt, wo sich bei Letzterer jedes Fuhrwerk mit bren ­ nenden Wagenlaternen zu versehen haben wird, der Verkehr für Fuhrwerke aller Art wieder statlfinden. Mit dieser Anordnung tritt vie hierämtlich.' Kund ­ machung vom 29 September 1892, Z. 10.977/1076, außer Wirksamkeit, und wird Hiebei zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass jede Außerachtlassung der gebotenen Vor ­ sichten im allgemeinen und der insbesondere für die umge- baute Straßenstrecke erforderlichen Sorgfalt in der Führung der Fahrzeuge unnachsichtlich strenge bestraft wird. Wels, am 12. December 1892. Der k. k. Bezirkshauptmann. In Vertretung Mesfina. Steyr, 14. December 1892. Z. 2N6M. An «lie Gemkiailr'NorstekMgim. Im Sinne der Wehroorschrift, II. Theil, tz 13, Anhang für die Landwehr, sind die Militärpässe derjenigen Reserve ­ männer und Ersatzreservisten (eigeue und fremdzuständige), welche mit 1. Jänner 1893 zur Uebersetzung in die Land ­ wehr gelangen — Assentjahrgang 1882 — zu sammeln und noch im Laufe dieses Monates anher zu Umschreibung einzusenden. Diese Leute, u. zw. die Zuständigen sind mit 31. December 1892 im Evidenz - Verzeichnisse des Heeres, als in die Landwehr übersetzt, zu löschen und in jenes für die Landwehr zu übertragen. Steyr, am 7. December 1892. Z. 2110.M. Air sämiMcke OMeilllle-AorstckMgm betreffend die BeränderungS - AuSweise. ES wird für die Folge darauf aufmerksam gemacht, dass in den vorzulegenden VeränderungS-Ausweisen, sowohl des Heeres als auch in jenen für die Landwehr, eine Tren ­ nung der Zuständigen und der Fremden, eventuell der In ­ fanterie des eigenen Ergänzunqsbezirkes und der Special- waffen, der Vorschrift nicht entspricht.

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