Amtsblatt 1892/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. Dezember 1892

Vezirkshauplmannschast 8teyr. Ur. 49. Steyr, am 8. December 1893. Z. L4.0I8. Einladung zur Prännmeration aus das Amtsblatt der k. k. Bezirks- hauptmaunschast Steyr für das Jahr 18S3. Mit l. Jänner 1893 beginnt der X. Jahrgang des gedruckten Amtsblattes, welches wöchentlich einmal und zwar jeden Donnerstag erscheint. Dasselbe enthält die Verlaut ­ barung geeigneter Zuschriften an die hochwlirdigen Pfarr ­ ämter, allgemeine Erlässe an die Gemeinde - Vorsehungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse betreffender Verordnungen und Jnstructionen und Ausforschungen. Außerdem können in das Amtsblatt auch Kund ­ machungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis für das Amtsblatt beträgt ganzjährig 2 sl. 50 kr., für einzelne Nummern 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt seitens der Haas'schen Buchuchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerationsbeträge ehebaldig st bisher ein- . zusenden. Steyr, am 4. December 1892. Z. 14.020. An sämmtliche Hemeinde-Worsteyungen betreffend die Anzeige des Pfeedestandes und Evidenz der kriegsdiensttaugiichen Pferde im Jahre 1893. Da im Jahre 1893 eine Pferde - Classification nicht siattftndet, so hat gemäß ß 2 der Durchsührungs-Bestim ­ mungen zum Pferde - Stellungsgesetze vom 16. April 1873 a) die Anzeige des Pferde st ande- seitens der Pferde ­ besitzer in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1893 und d) die Feststellung der Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Clasiifica- tion im Jahre 1891 als „tauglich" befundenen Pferde ein- getreten sind, zu erfolgen. Anzeige des Pferdestandes. Die Gemeinde-Vorstehungen haben nach Z 3 der Durch- sührungs-Bestimmungen die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in ortsüblicher Weise auf- zusordern, den Stand sämmtlichen Pferde der Zeit vom 20. bis Vorsteher anzuzeigen. der in ihrem Besitze befindlichen (auch Fohlen unter 4 Jahren) in 31. Jänner 1893 dem Gemeinde- des Bon der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht ­ anstalten des Staates; e) die Pferde des Militär-Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versetzung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde; ä) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandschastspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach ß 14 der Durchführung - Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die rechtzeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un ­ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeinde-Borstehung erliegenden Pferdeclassifications - Ausweises, Formulare 2, einzutragen. D-e Rubriken 6 und 7 find leer zu lassen. k. Feststellung der Veränderungen in der Zahl der bei der Classification im Jahre 1891 als „tauglich" befundenen Pferde. Gelegentlich der Anzeige des Pserdestandes hat der Herr Gemeinde - Vorsteher durch entsprechende Ausfüllung der Rubrik 8 des erwähnten Claffifications-Ausweises fest ­ zustellen, wie viele Pferde eines jeden Pserdebesitzers im Mobilisierungssalle auf dem Affentplatze zu erscheinen haben und welche Veränderungen in der Zahl der bei der Claffi- fication im Jahre 1891 als tauglich befundenen Pferde ein ­ getreten sind. Hiebei hat der Herr Gemeinde-Vorsteher den Pferde ­ besitzern jene Pferde anzugeben , welche im Mobilifierungs- falle am Assentplatze zu erscheinen haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, find in der Rubrik „Anmerkung" des Claffifications - Aus ­ weises und im Tauglichkeits - Verzeichnisse ersichtlich zu machen.

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