Amtsblatt 1892/48 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. Dezember 1892

Amt8-O 0latt der LezirkshauMannschast 8leyr. Äteyr, am 1. Derembrr 1893. A IS.8LS. An sämmtliche Gemeinde - Aorkeyungen und an die hochmürdigen Marrämter. In Gemäßheil de- tz 8 der Landsturm-Verordnung vom 6. Juni 1886, R.-G.-Bl. Nr. 90, abgeändert und er ­ gänzt im R.-G.-Bl. Nr. 193, ex 1889, wird die Verzeich ­ nung der im Jahre 1893 in das londsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge ungeordnet. Zu diesem Behufe wird den hochwürdigen Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, das- die nach Muster Beilage I a der citierten hohen Mmifterial- Verordnung zu verfassenden Auszüge au- dem Taus- und GeburtS-Registern alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechte-, welche im Jahre 1892 das 19. Le ­ bensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1873 geborenen Jünglinge), zu umfassen haben und fall- dies nicht bereits geschehen sein sollte, nunmehr schleunigst an die betreffenden Gemeinde« Vorsehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag, der in dem Matriken-AuSzuge verzeichneten Personen — soweit die- auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann — ist in Rubrik 4 diese- Auszuges einzutragen. Die Gememde- orstehungen haben sofort nach Ein ­ langen dieser Matrikenauszüge in eben derselben Weise, wie die- in den ßß 25, 26 und 28 der Wehrvorschristen 1. Theil hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vor- geschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zu ­ ständigen, nichtzuständtgen und gänzlich unbekannten Land ­ sturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehrvor- schriften in je einem Pare zu verfassen und diese Ver ­ zeichnisse mit allen Behelfen (welche die Aufnahme oder Auslassung eines Landsturmpflichtigen rechtfertigen, somit der Matriken-Auszüge, Tauf- und Todtenscheine und aller Eorrespondenzen) bis längstens 15. December 1892 anher vorzulegen. Es wird erinnert, dass eine Meldepflicht für die ins londsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge derzeit nicht besteht, und dass Befreiungsgesuche bei der Verzeich ­ nung der Landsturmpflichligen nicht in Betracht kommen. Bei den zu verwendenden Drucksorten sind die Auf ­ schriften sinngemäß in der Art richtigzustellen, das- statt „Stellungspflichtigen" immer „Landsturmpflichligen" zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung" der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine find gemäß Punkt 62 lit. und 63 lex. eit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturm ­ dienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wobei die Enthebungs-Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stehenden zur Verlängerung mit vorzulegen und im Ver ­ zeichnisse, Muster Beilage 12, ersichtlich zu machen find. Die Verzeichnisse der für besondere Dienstleistung ge ­ widmeten Landsturmpflichtigen nach Punkt 131 oit. und zwar die nach Berufsclassen getrennten Nominativ- Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Thierärzte, der Curschmiede und Civil-Jngcnieure nach Muster Beilage 28 der übrigen Landsturmpflichtigen mittelst Summarnachweisung nach Muster, Beilage 29, find bis 6 Jänner 1892 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Verzeichnisse auf den I. Jäuuer k. I. zu basieren und alle 24 landsturmpflichligen Alters- claffrn zu umfassen haben. Die gegebenen Termine sind strengstens einzuhalten. Steyr, am 30. November 1892. Z. 13.039. A« sämmtliche Grmeinde-Uorstehimgen «. k. k. Gendarmerie-Posten-Commaude« betreffend die Regelung des Arbeitsverhältuisscs bei den Laugewerden. Aus Anlass eines speciellen Falles, und aus den wegen Regelung des Arbeitsverhältniffes bei den Bau ­ gewerben in Oberösterreich vorgelegten Verhandlungsacten hat das hohe k. k. Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 18. September 1892, Z 17.356, entnommen, dass in Oberdsterreich vielfach ungesetzliche Zustände in Hinsicht auf da- Bauwesen bestehen. So besteht vielfach die Meinung, dass der mit dem oberbsterreichischen Regierungs-Circulare vom 22. Juni 1803, Z. 7518, geregelte Meistergroschen, sowie die in der Ver ­ ordnung vom 23. Juli 1736 behandelte selbständige Ueber ­ nahme gewisser kleinerer Arbeiten heute noch zu Recht be ­ ständen, während diese Bestimmungen, welche mit der 1859er Gewerbe-Ordnung unvereinbarlich sind, nach Art. IN des Kundmackungs - Patentes zur genannten Gewerbe- Ordnung außer Kraft getreten find.

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