Amtsblatt 1892/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. November 1892

3 Z. 1S.11S. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteyungm. Zur Richtigstellung der instruktionsgemäß bei der CorpS-Jntendanz über die ProductionS-, gewerblichen und Handels - Verhältnisse im Territorialbereiche bestehenden Cvidenzen benöthigt die k. u. k. Intendanz des 14. Corps die in der beiliegenden Tabelle angegebenen neuesten Daten. Die Gemeinde-Vorstebungen wurden daher beauftragt, die Ausfüllung der Tabelle pro 1893 nach beifolgendem Formulare binnen acht Tagen zu bewerkstelligen und selbe sodann umgehend ander vorzulegen. Steyr, 14. November 1893 Gemeinde Zahl der Einwohner nach der mit dem Jahresschlüsse 189V vor- genommenen Zählung ö Flächeninhalt 3 r. s K Z. 12.769. Nn sämmtliike Gemem^e-AorstckimiM <«ul k. k. Oeackarmme-Postm-CommMäM. Cholera - Schutzmasiregeln gegen Ungarn betreffend. Ich bringe nachstehenden hohen Erlass der hohen k. k. Statthallerei zur Darnachachtung zur Kenntnis. Nr. 16.693/V. Wie Euer Wohlgeboren mit den hierortigen Erlässen vom 12. und 23. v. M., Z. 15.479 und 16.086, bekannt gegeben wurde, hat Ine königl. ungarische Regierung die Ausfuhr von Hadern, alten Kleidern, gebrauchter Bettwäsche, unreiner Weißwäsche und anderer Artikel aus Budapest und aus allen Orten, in welchen die Cholera zum Ausbruche gelangt, verboten und konnte mit Rücksicht auf dieses Ver ­ bot, iniolange die Cholera in Ungarn nur auf einzelne Orte verbreitet war, von san.iätspolizeilichen Maßnahmen zur Hintanhaltung der Choleraeinschleppung in das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mittelst verdächtigen Warenverkehrs abgesehen werden. Infolge des fortschreitenden Uebergreifsns der Cholera in Ungarn auf zahlreiche Gemeinden außerhalb der Landes ­ hauptstadt ist die Durchführung der Ueberwachung des ge ­ dachten Verbote- der kgl. ungar. Regierung schwieriger geworden und sah sich dieselbe über Anlaugeu des hohen k. k. Ministerium des Innern veranlasst, die ungarischen Verkehrsanstalten anzuweisen, Hadern, oann gebrauchte Leibes- und Bettwäsche und Bekleioungsgegsnstände unga ­ rischer Provenienz, insoferne nicht Wäsche und Bekleidungs ­ gegenstände als Pafsagierqepäck zu betrachten sind, zur Be ­ förderung nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern nicht anzunehmen. Um die verlässliche Durchführung dieser Verfügungen im Interesse der Hintanhaltung von Choleraeinschleppungen aus dem Königreiche Ungarn zu unterstützen, sowie die Ein- schleppung von Cholera aus dem gleichfalls von derselben betroffenen Königreiche Croatien und Slavonien hintanzu- halten, haben sich die hohen k. k. Ministerien des Innern und des Handels veranlasst gesehen, mir dem Verbote der Einluhr von Hadern, von nicht als Reisegepäck dienenden alten BekleidungSgegenständen mir Einschluss von altem Schuhwerke, dann von Leib- und Bettwäsche in gebrauchtem Zustande aus Ungarn, sowie aus Croatien und Slavonien vorzugehen, auf welche rm R. G. Bl. vom 31. Oktober 1892 sub Nr. 185 kundgemachte Verordnung zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. v. M., Z. 2S767, mit dem Austrage aufmerksam gemacht wird, über alle auf Grund dieser Verordnung oorgenommenen Amts ­ handlungen genaue Nachweisungen zu führen und von jedem Anlässe zu derselben hieramts die Anzeige zu erstatten. Hiebei wird ausdrücklich bemerkt, dass das Einfuhr ­ verbot sich auf frisch gewaschene und gebügelte Leib- und Bettwäsche nicht erstreckt, sondern nur gebrauchte, d. i. nicht frisch gewaschene und gebügelte Wäsche umfasst. Bezüglich der als Reisegepäck dienenden in der Ver ­ ordnung bezeichneten Artikel ist anläßlich der vorgefchriebenen ärztlichen Ueberwachung der aus Ungarn anlangenden Reifenden durch 5 Tage, welche Ueberwachung nunmehr auch auf Ankömmlinge aus Croatien und Slavonien aus ­ gedehnt wird, auch der Beschaffenheit des Reisegepäck s rn Absicht auf die sanitätspolizeiliche Behandlung verdächtig beschmutzter Wasch- und Bekleidungsstücke ein aufmerksames Augenmerk zuzuweuden.

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