Amtsblatt 1892/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. November 1892

2 § 16. Die Pflicht zur »«verweilten Anzeige obliegt auch den Thierärzten, den Bieh- und Fleischbeschauern sowie de» Waseumeifteru, wenn sie von dem Vorkommen ansteckender Thierkrankheiten unter den Thieren oder von Erscheinungen, welche den Verdacht eines Seuchenausbruches erregen, in Ausübung ihres Berufe- Kenntnis erlangen. Die Thierärzte haben die Anzeige an die politische Bezirks ­ behörde und an den Gemeindevorsteher, die Bieh- und Fleischbeschauer sowie die Wasenmeister au den Ge meiudevorsteher zu machen Uebrigens ist die Gendarmerie berufen, und jedermann, der von derartigen Erkrankungssällen Kenntnis erlangt hat, berechtigt, die Anzeige zu machen. ß 4, ulinea. 2 und 3 der Abdecker-Ordnung: Es ist, insofern«? in einem Bezirke eine Abdeckerei be ­ steht, niemand außer dem Abdecker erlaubt, umgestandene Hansthiere größerer Gattung abzuledern, sowie jeder Thier ­ eigenthümer verpflichtet ist, den Unfall eines seiner Thiere dem Abdecker des Bezirkes sofort anzuzeigen. Wurde ein vertilgtes oder umgestandenes Thier den- noch ohne Zuziehung des Abdeckers abgelederl, so ist dieser gleichwohl verpflichtet, das Aas auszuführen und zu ver ­ scharren. Allein er kann von dem Eigenthümer, abgesehen von dessen Straffälligkeit nach H 12 dieses Gesetzes bei dem betreffenden Gemeindevorsteher seine entgangene Entlohnung ansprechen. Die Krankheiten, für welche die Anzeigeverpflichtung besteht, find: 1. Maul« und Klauenseuche der Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine; 2. Milzbrand (Antrax) der landwirtschaftlichen Hausthiere ; 3. Luugeuseuche der Rinder; 4. Rotz- (Wurm-) Krankheit der Pferde, Esel und Maulthiere; 5. Pocken- oder Blatteruseuche der Schafe; 6. Beschäl- (Chancre-) Seuche der Zuchtpferde und des Bläschenausschlages an den Geschlechtstheilen der Pferde und Rinder; 7. Räude (Krätze) der Pferde und Schafe; 8. Wuthkrankheit der Hunde und der übrigen Hausthiere; 9. Rauschbrand der Rinder; 10. Rothlauf der Schweine. Demnach find die Besitzer, Pächter, Vorsteher oder Geschäftsführer eines Gutes verpflichtet, jede ansteckende Krankheit der Gemeinde-Borstehung zur Anzeige zu bringen, welche Verpflichtung auch dann eintritt, wenn unter den Thieren eines Stalles oder einer Herde bei Erkrankung eines Thieres innerhalb acht Tagen ein zweiter Fall einer innerlichen Erkrankung unter den gleichen Erscheinungen verkommt. Jede Nothschlochtung, sei es bei Schlacht-, sei es bei Stechvieh, ist von dem Viehbefitzer dem Fleischbeschauer an- zumelden, welcher nach den Bestimmungen der Beschau- Ordnung für Oberösterreich vom 23. Jänner 1856 und des § 12 des Thierseuchengesetzes die zu schlachtenden Thiere im lebenden und geschlachteten Zustande mit der größten Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit zu beschauen hat. Eigenmächtige Berscharrungen von gefallenen oder ge- tödteten Thiere sind unstatthaft. Uebertretungen dieser Vorschriften, welche rückfichtlich der Ausübung der Urtheilsfällung in die Competenz der politischen Behörden, der Gerichte und der Gemeinde - Vor- stehungen fallen, müssen nach den Bestimmungen der HZ 44 und 45 des Gesetzes von 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. XXIl, St. Nr. 51, und des Z 12 der Abdecker-Ordnung für Ober ­ österreich vom Jahre 1873, L.-G.-Bl. Nr. 38, mit aller Strenge durchgeführt oder eingeleitet werden. Steyr, am 14. November 1892. Z. 12.993. Kundmachung. Ak sämmtliche Oemeiacke-VorstellMgeil Mit k. k. Omäarmerie-postm-EommMäM zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung in den interessierten Kreisen. Z. 16.974/1. Zur Hintanhaltung der Einfchleppung der im Lande Tirol in größerer Verbreitung herrschenden Maul- und Klauenseuche nach Oberösterreich wird die Einfuhr und der Eintrieb von Wiederkäuern (Rindern, Schafen nnd Ziegen) und von Schweinen von Tirol »ach Oberösterreich verboten. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft werden die politischen Bezirksbehördsn unter Einem ermäch ­ tigt, Landwirten im Falle des nachgewiesenen Bedarfes die Einfuhr von Zucht- (Nutz-) Vieh aus seuchenfreien Gemein ­ den Tirols mittelst der Eisenbahn nach vorheriger Beschau in der Einlade- und Auslade- (End ) Station durch den Amtsthierarzt oder einen anderen hiezu abgeordneten Thier ­ arzt auf Kosten der Partei zu bewllligen. Der Eisenbahndurchzugsverkehr durch Oberösterreich ohne Aus- oder Umladung wird durch die vorstehenden An ­ ordnungen nicht berührt. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung" m Wirksamkeit tretenden Verord ­ nung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1892 (R.-G.- Bl. Nr. 52) geahndet. Non -er k. k. overösterreichischen Statthalterei. Linz, den 8. November 1892. Für deu k. k. Statthalter: Heytz. Steyr, am 12. November 1892. Z. IL.lSS. An sämmtliche Gemeinde - Worfteyungen und k. k. Hendarmeriepoffen-Kommanden zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung in den interessierten Kreisen: Z i7.i38/i. Kundmachung. Nachdem die Lungenseuche des Rindes in mehreren Gemeinden des politischen Bezirkes Zwettl in Niederösterreich amtlich konstatiert wurde, finde ich zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Seuche die Einfuhr und deu Ein- trieb von Rindern aus dem politischen Bezirke Zwettl nach Oberösterreich bis auf weiteres zu untersagen. Der Eisenbahn-Durchzugsverkehr ohne Aus- oder Um ­ ladung in oberösterreichischen Stationen wird durch diese Verfügung nicht berührt. Uebertretungen dieses mit dem Tage der Verlaut- Linzer Zeitung" in Wirksamkeit tretenden barung in der „ Verboies werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51) bestraft. Linz, den 10. November 1892. Der k. k. Statthalter: Putho«. Steyr, am 14. November 1892.

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