Amtsblatt 1892/46 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. November 1892
Vezirkshauplmannschasi 8leyr. Ur. 46. Steyr, am 17. November 1862. Z. 13.066. Coneursausschreibung. Betreffend Errichtung eines Abdecker-Bezirkes in Große ammg. In der Gemeinde Großraming würde die Stelle eines Wasenmeisters für den Gerichtsbezirk Weher zur Besetzung gelangen. Abdecker, beziehungsweise jene Personen, welche zur Uebernahme eines solchen Postens geeignet sind uns um niese Stelle sich bewerben wollen, müssen nebst den allgemeinen, im Z 18 der Kewerdegesetznovelle vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, aufgeführten Bedingungen zum selbständigen Betriebe dieses concessionierten Gewerbes die physische Tauglichkeit, Kenntnis zum Betriebe der Ab deckerei und die Eignung eines entsprechenden Locales resp. Ortes zur Betriebsstätte ausweisen können. Dem Wasen o meister werden alle einschlägigen Verrichtungen nach den 88 2, 3 und 4 der Abdecker - Ordnung für Oberösterreich vom 5. April 1873, G--u. V.-Bl. Nr. 38, ausschließlich zugewiesen und hat dessen Entlohnung hiefür nach dem Tarifnormale, Statthalterei-Erlass vom 3. Februar 1877, Z. 14.033, Lg.-Bl. Nr. 5, zu erfolgen. Die entsprechend belegten Gesuche sind behufs Ver leihung der Concession an die k. k. Bezirkshauptmannschait bis Ende des Monates December 1892 zu richten. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen allgemeiner Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. November 1892. behufs Z. 13.195. Äa sämmtlicke Oemeincke-Vorsleliimgm. Aus Anlass wiederholter Uebertretungen von Seite der Viehbefitzer, Viehbeschauer und Wasenmeister gegen die Bestimmungen der 88 12, 15 und 16 des Thierseuchen- Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Wasenmeister Ordnung vom 23. April 1878, L.-G.-Bl. Nr. 38, fand ich mich veranlasst, in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmark'., eine Kundmachung, in welcher den Viehdesitzern , Viehbeschauern und Wasen- meistern die diesbezüglichen Vorschriften in Erinnerung ge bracht werden, in Verlag bringen zu lassen. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen mit der Einladung in die Kenntnis, diese Kundmachungen sich an- zuschaffen und behufs allgemeiner Verlautbarung in der ausgedehntesten Weise in öffentlichen Vocalen zu affigieren, an sämmtliche Vieh - und Fleischbeschauer und an die asenmeister zu »ertheilen. oder selbe auch directe an die Viehbesitzer hinauszugebkn. Jedes einzelne Exemplar der Kundmachung ist um den Kostenpreis von 2 kr. m der oben genannten Buchdruckere» zu beziehen. Steyr, am 14. November 1892. Kundmachung betreffend die Verpflichtungen der Wehkesther, Weh- und Fieischdefchnner und Wasenmeister hinsichtlich Anzeige bei ansteckenden oder an- steckungsuerdächtigen Krankheiten, Durchfüh rung der Uieh- «nd Fleischkescha« und Hand habung der Wasenmeister - Ordnung. Anlässlich der Wahrnehmung, dass von Seite der Viehbesitzer, der Vieh- und Fleischbeschauer und der 2 meister Uebertretungen gegen die Vorschriften der Anzeige« Verp achtung bei ansteckenden oder anst-ckungsvervächtigen Thierkrinkheiten, ferner der Vieh- und Fleischbeschau- und der W^senmeistsr-Ordnung begangen werden und als Grund der Entschuldigung immer Unken-itnis der Gesetzesvorschristen vorgegeben wird, so werden hiemit sämmtliche diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der Wasen- meister-Ordnung vom 23. April 1873. L.-G.-Bl. Nr. 38, zur Kenntnisnahme und Darnachachtung in Erinnerung gebracht. Dw 12, 15 und 16 des Thierseuchengesetzes und der 8 4 der Wasenmeister Ordnung lauten: tz 12, aliuou 1 und 2: Die Vieh- und Fleischbeschau ist rücksichtlich des Schlachtviehes allgemein dnrchzuiühren. Auch bei Nothschlachtungen hat stets eine Be schau stattzufinden. 8 15, alioeu I und 5: Wer au einem ihm zugehöri gen oder seiner Aufsicht anvertrautem Thiere eine der im 8 1 benannten ansteckenden Krankheiten oder Erscheinungen wahrnimmt, welche oen Verdacht einer solchen erregen, hat hievon dem Grmeindevvrsteher unverzüglich die Anzeige zu erstatten und das Thier von Orten, wo die Gefahr der An steckung für andere Thiere besteht, fernzuhalten. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und zur Fernhaltung der Thiere von Orten, wo die Gefahr der An steckung für andere Thiere besteht, tritt auch dann ein, wenn unter den Thieren eines Stalles oder einer Herde innerhalb acht Tagen ein zweiter Fall einer innerlichen Erkrankung unter den gleichen Erschei nungen verkommt.
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