Amtsblatt 1892/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. Oktober 1892

der KezirkshauMannschast 8teyr. Sleyr, am 27. Ortader 1892. Z- LV0O/U. Nu alle Oememile - Vorstelmugm betreffend die Beisetzung des politischen Bezirkes in Zuschriften und Berichten der Gemeinden. Es ist der Fall vorgekommen, dass einem Recruten die Einberusungs-Karte nicht zugestellt werden konnte, obwohl der Name vorschriftsgemäß angemeldet war. Erhebungen haben ergeben, dass die Einberusungs-Karte an die Gemeinde eines fremden politischen Bezirkes geschickt wurde, trotzdem der Name in der Gemeinde gleichen Namens im eigenen politischen Bezirke sich befand. Ursache war die Unterlassung der Beisetzung deS politischen Bezirkes in der Zuschrift der Gemeinde, welche von dem Aufenthalte des Mannes der Zuständigkeit-Gemeinde Mitteilung machte. Damit ein ähnlicher Fall nicht mehr vorkommt, er ­ halten die Herren Gemeinde « Vorsteher den Auftrag, in allen Zuschriften und Berichten beim Datum, nebst der Gemeinde, auch den politischen Bezirk bei» zu setzen. Steyr, SS. Oktober 1892. Z. 12.024. An sämmtliche Gemeinde - Darstellungen. Aus Anlass einer Anfrage hat das hohe k. k. Mini ­ sterium sür Landes-Vertheidigung unterm 2. October l. I., Nr. 1853S/4125/IV, eröffnet, dass jene Landsturmpflichtigen, welche in der ausnahmsweise zur Stellung berufenen vierten AlterSclaffe zwar assentiert, jedoch als über ­ zählig nach ß 29 und 92:6 der Instruktion zur Aus ­ führung der Wehrgesetze (Ausgabe 1886) mit dem Ein- reihungstage entlassen wurden — in den Sturmrollen nicht als Gediente nachzuweisen sind, demnach bei diesen Landsturmpflichtigen die Rubrik 6 der Sturmrollen leer zu bleiben hat. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 9. Oktober l. I., Z. 15259/1V, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur Darnachachtung in die Kenntnis. Steyr, am 19. October 1892. Z. 12.266. An sämmtliche Gemeinde-Darstellungen und k. k. Gendarmerieposten-Gommanden. Cholera Vorkehrungen. Es ist zur hierämtlichen Kenntnis gekommen, dass in einigen Gemeinden die angeordnete commiffionelle Begehung aller 2 ohnstätten behufs Constatierung und Abstellung von sanitären Uebelständen nicht mit entsprechender Sorgfalt zur Ausführung gelangt oder wieder eingestellt worden ist. Auch haben andere Gemeinde-Sanitäts-Commiffionen ihre Thätigkeit gänzlich eingestellt und haben die Abhaltung der wöchentlichen Sitzungen fistiert. Nachdem durch den Ausbruch der Cholera in Ungarn die Gefahr der Einschleppung nach Obervsterreich dermalen größer als je zuvor geworden ist, fordere ich die e- meinde - Vorstehungen zur unablässigen Thätigkeit auf und sehe der pünktltichen wöchentlichen Vorlage der Protokolle über das. Ergebnis der Begehungen und über die vollzogenen Amtshandlungen zur Abstellung der gefundenen sanitären Uebelstände entgegen. Jnsbesonders aber ist die Einrichtung der Cholera - Nothspitäler mit Betten, Tragbahren und anderen Utensilien, sowie die Vollendung der Leichenhäuser, wo solche angeordnet wurde, bei Vermeidung eines empfindlichen PönfalleS noch im Lause dieses Monates in Vollzug zu setzen. Steyr, am 22. October 1892. Z. 12.362. An alle Gemeinde - Darstellungen. Certifieate für Reisende nach Serbien. Das k. und k. Ministerium des Aeußern theilte mit Note vom 15. October l. I., Z. 41.567/11, dem hohen k. k. Ministerium des Innern mit, dass, einem Telegramm des k. und k. Gesandten in Belgrad vom 15. d. M. zufolge, seitens des dortigen Polizei-Präfecten das Ersuchen gestellt wurde, dass sich Reisende aus cholerafreien Orten Oester- reich-Ungarns mit polizeilichen Certificaten darüber versehen, dass sie sich die letzten 6 Tage an solchen Orten aufgehalten haben, weil sie sonst in Serbien bedingungslos einer drei ­ tägigen Quarantaine unterworfen werden. Zufolge hohen Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. October l. I., Z 24.662, und der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 21. October l. I., Z. 15.964/V, sitze ich hievon die Gemeinde-Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 23. October 1892. Z. 12.296. Nu sämmtliike OMeiiule-Vorßelmugm. Ersatz der Berpflegskosten für Geisteskranke an den Landessand. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. October 1892 dem vom

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2