Amtsblatt 1892/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 20. Oktober 1892
2 dass sich so und soviel Mann von jedem Truppenkörper in der betreffenden Gemeinde aushallen. In dem Landwehr-Ausweise find die Speeialwaffen — nach Möglichkeit durch Befragen der betreffenden Leute — aus welchem Truppenkörper dieselben in die Landwehr- Evidenz übersetzt wurden, darzufiellen, u. zw. ebenfalls sum marisch. Steyr, am 17. October 1892. Z. 11.912. Air sämmtlilke Gmeiiule-llorMiulgm Mck k. k. GmckLrmme-posten-CommMckeil zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung. Z 14393/^ Kundmachung betreffend das Verbot der Ausfuhr von Rindvieh aus dem politischen Bezirke Freistadt und der Abhaltung von Rtnd- viehmärkten in dem genannten Bezirke. Da in dem politischen Bezirke Freistadt in mehreren Orten die Lungenseuche des Rindes konstatiert wurde und an Verbreitung entschieden zunimmt, so wird zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. August 1892, Z. 17.624, die Ausfuhr von Rindvieh aus dem erwähnten Bezirke und die Abhaltung von Rind- vwhmärkten innerhalb seines Gebietes bis auf weiteres gänzlich verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, dass dieses Verbot mit dem Tage der Veröffentlichung in der „Linzer- Zeitung" in Wirksamkeit tritt und Uebertretungen desselben nach Z 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes, beziehungs weise des Gesetzes vom 24. Mai 1882, (R.-G.-Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, den 10. Oetober 1892. Der k. k. Statthalter: Puthou w. x. Steyr, am 13. October 1892. Z. 12.076. An sämmtliche Gemeinde - Worsteyungen u. k. k. Gendarmerie-Aosten-Kommanden betreffend Verschärfung der Vorschriften über das Viehpasswesen nach 8 8 des allgemeinen Thierseuchengesetzes. Nr. 15.207/1. Kundmachung. Im Z 23 des Gesetzes vom 17. August l. I., R.-G.- Bl. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lun genseuche der Rinder wird der Anspruch auf Entschädigung aus dem Staatsschätze für die auf Grund desselben getödte- ten Rinder auf das Maß der im ß 24 ausgesprochenen Be stimmungen beschränkt, wenn a) die rechtzeitige Anzeige über den Verdacht des Be standes der Seuche unterlassen worden ist, oder b) eine dem Gesetze zuwiderlaufende Einstellung von Rindvieh stattgefunden hatte, oder o) die Lungenseuche bei einem Rinde zuerst ausgebro chen ist, welches vor weniger als 180 Tagen aus einem nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehörigen Lande eingesührt worden war, und für welches nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass dessen Ansteckung erst nach der Einfuhr in das eltungsgebiet diesks Gesetzes stattgefun den habe. Dementsprechend wird auch im § 23 der zugehörigen Durchführungsverordnung vom 22. September l. I., R.-G.- Bl. Nr. 166, vorgeschrieben, dass gleich bei der amtlichen Constatierung der Seuche mit aller Strenge zu erheben und festzustellen ist, ob nicht einer der Fälle des tz 23 des Ge setzes, welche eben sud a, d und o in Erinnerung gebracht wurden, vorliege, in welchen die Entschädigung nur im be schränkten Maße nach der Bestimmung des H 24 einzutreten habe, und ferner dem Viehpasse die vollgiltige Beweis kraft über die Herkunft und Zeit der Einfuhr eines RindeS zuerkannt, deshalb auch verlangt, dass derselbe auch dann beigebracht werden müsse, wenn das betreffende Thier aus einer Entfernung von weniger als 10 Kilometer eingebracht worden ist. Nach demselben Paragraph muss vom 1. October l. I. angefangen bei Vermeidung der Nachtheile des § 24 und eventuell auch der Straffolgen nach § 29 unter allen Um ständen jedes aus einer anderenGemeinde eingeführte Nind- Viehstück innerhalb 24 Stunden bei der Gemeindevorstehung oder bei dem für diese Obliegenheit behördlich besonders be stellten Gemerndeorgane angemeldet und die Bestätigung über die erfolgte Anmeldung auf der Rückseite des Viehpasses ein geholt werden. Hieraus ergibt sich die Nothwendigkeit der Behebung des Viehpasses für jedes aus einer anderen Gemeinde ein- zuführende Rint Viehstück und die sorgfältige Ausbewahrung desselben, damit die betreffenden Vlehbefitzer gegebenen Falles wegen des Mangels dieses Paffes nicht empfindliche Nach theile erdulden müssen. Vor Ablauf der Frist von 180 Tagen seit dem Beginne der Wirksamkeit des Lungenfeuchegesetzes — d. i. dem 1. Oc tober 1892 — wird jedoch selbstverständlich für die betref fenden Viehstücke ein Viehpass nicht immer erbracht und auch nicht unbedingt gefordert werden können, weshalb bis dahin — d. i. bis Ende März 1893 — dieses Beweismittel auch durch Aussagen verlässlicker Zeugen und die Bestätigung des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters) zu ersetzen zu lässig ist. Nach der im § 31, lit. b, des gedachten Gesetzes ent haltenen Uebergangsbestimmung : Für die am Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes amtlich bekannten oder bis 1. December 1892 bekannt wer denden Fälle von Lungenseuche wird die im § 23, lit. o, bezüglich der aus Ländern, welche nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehören, eingeführten Rinder festgesetzte Frist von 180 auf 90 Tage reduciert" ergibt sich die Konsequenz, dass vom 1. December l. I. angefangen für derlei aus dem Auslande eingesührte Rinder die Befitzdauer von 180 Tagen unter allen Umstän den in vollkommen verlässlicher Weise wird nachgewiesen werden müssen, wenn die Folgen der vorberufenen §Z 24 und 29 des Gesetzes vermieden werden sollen. Dies wird zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October 1892, Z. 22.144, hiemit all gemein verlautbart. Kon der K. k. oberösterreichischen Statttz alteret. Linz, den 15. October 1892. Der k. k. Statthalter: Pnthon. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten - Commanden mit dem Auftrage in die
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