Amtsblatt 1892/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Oktober 1892

4 mung enthält, dass unter Hilfsarbeitern auch jene ArbeitS- personen verstanden werden, welche zu untergeordneten Hilfs ­ diensten beim Gewerbe verwendet werden (soferne sie nicht bloße Taglöhner find). Es wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbeziehung der Taglöhner unter die gewerblichen Hilfs ­ arbeiter durchaus nicht lediglich als eine für die Taglöhner wohlthätige Maßregel angesehen werden dürfe, indem die Eigenschaft als gewerblicher Hilfsarbeiter auch Verpflichtun ­ gen auferlege, welche den Taglöhner» häufig drückend sein könnte, lo z. B. die Verpflichtung einer Genossenschaft und ihren Annex-Institutionen anzugehören, Arbeitsbücher zu führen u. dgl. Unter diesen Umständen sei es fraglich, ob es sich empfehle, über den § 73 ck der Gewerbeordnung hinausgehend, die noch unter Artikel V ä des Kundmachungs- Patenres fallenden Arbeitspersonen der Gewerbeordnung zu unterstellen, und zwar umsomehr, als zahlreiche Vorschriften, insbesondere die auf den Arbeitelschutz bezüglichen ohnedies, wenn auch nur mittelbar, auf sämmtliche Arbeitspersonen Anwendung finden, so, abgesehen von den Bestimmungen des Unfalls- und des KrankenversicherungsgesetzeS, die Vor ­ schriften über die Sonntagsruhe, über sanitäre Einrichtun ­ gen u. dgl. Der erwähnte Antrag gelangte denn auch nicht zur Annahme, und hat sich das Abgeordnetenhaus die weitere Berathung desselben vorbehalten. Wohl aber wurde zugleich eine Resolution gefasst, durch welche die Regierung ersucht wurde, über die Frage der Zweckmäßigkeit und Thunlichkeit der beantragten Aus ­ dehnung des Arbeiterschutzes in den einzelnen Kronländern Material zu sammeln und dasselbe ehethunlichst dem Gewerbe- Ausschusse zukommen zu lasten. Im Hinblicke hierauf ergeht zufolge Erlasses der hohen k. k. Slatthalterei in Linz vom 18. September 1893, Z. 12.650/1, der Auftrag , die zur Beschaffung des gedachten MaterialeS erforderlichen Auskünfte bei den Genossenschaften und Arbeitervereinen einzuholen und daS Ergebnis dieser Erhebungen bis längstens 25. Oetsber l. I. auher in Vorlage zu bringen. Steyr, 3. Oktober 1892. Z. 11.584. An sämmtliche Gemeinde - Dorstefiungm. Otnverrrfurrg der nach dem Canventions MSnx- f«Ke an» geprägten inländischer* Sildermnnxen. Im Reichsgesetzblatte XIUI. Stück, Nr. 124, ist die Verordnung des hohen k. k. Finanz-Ministeriums vom 8. August 1892, betreffend die Einberufung der nach dem Conventions - Münzfüße ausgeprägten inländischen Silber ­ münzen verlautbart. Infolge hohen Statthalterei-Erlasses vom 30. Sep ­ tember l. I., Z. 14.650/IV., werden die Gemeinde - Bor- stehungen auf diese Ministerial-Verordnung aufmerksam gemacht und aufgefordert, für die thunlichste 5 breitung dieser Verfügung unter der Bevölkerung Sorge zu tragen, damit die letztere durch ein eventuelles Versäumen des mit 31. December festgesetzten Präclusiv-Termines nicht unnvthiger Weise Schaden erleide. Insbesondere ist die Bevölkerung darüber zu belehren, dass nach Ablauf dieses Termines solche Münzen nur mit höchstens zwei Dritteln ihres bisherigen Wertes und auch da nur bei privaten Eiulüsungsstellen anbringlich wären. Steyr, am 5. Oktober 1892. Z. 1S60M Na sämmtliike Oemeimle-VorffeliMgen betreffend Sie Einsendung militärischer Nachweise. Die Gemeinde - Vorstehungen erhalten den Auftrag, zwei summarische Nachweisungen nach dem mit ­ folgenden Formulare zuverlässig bis 2. November d. I., ohne Terminsüberschreitung, außer vorzulegen. Stevr, am 25. September 1892. Gemeinde .................... Summarische Nachweisung H über Urlauber, Reservemänner und Ersatzreservisten des stehenden Heeres, sowohl eigener als fremder Truppenkörper, welche laut Meldebuch mit 31. Oktober 1892 als *) Nach Rubrik 3 des Meldebuches ausetzeu. Gemeinde .................... Summarische Nachweisuug S über Landwehrmänner, Ersatzreservisten und Specialwaffen, dann Landwehr-Cavallerie fremder Bataillone, welche sich, laut Meldebuch, r m Gemeindegebiete mit 31. Ok ­ tober 1892 aush alten u. zw.: *) Nach Rubrik 3 des Meldebuches über die uichtactive Mannschaft der Landwehr ausetzeu. Vom Bataillon N r." Landwehrmänner Ersatzreservisten Special- Waffen* Landwehr- Dragoner Landwehr- Uhlanen Summa Anmerkung 1 ^Artillerie, Genietruppe, Pionniere, Eisenbahn- und Telegraphen- Regiment, SanitätStruppe, Traintruppe, Verpflegs- branche, Mon- turs - Verwal- tungsbrancke.

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