Amtsblatt 1892/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Oktober 1892
3 mit einem diesbezüglich vom Bezirksthierarzte ausgestellten Zeugnisse zu begnügen. 2. Die Clafsification der von der Vorführung nicht befreiten Pferde hat, insoferne der Reiseplan der Classi- fications-Commission hiedurch keine Störung erleidet, an Sonn- und Feiertagen zu erfolgen, und wird die k. k. Statt halterei ermächtigt, in dem Falle, wo dies nicht möglich sein sollte, die Grubenpferde fallweise von der Vorführung zu befreien. 3. Grubenpferde, welche in liefen Schachteinbauen in Verwendung stehen, aus welchen ihre Förderung gefährlich und für die Thiere qualvoll ist, welche überdies erfahrungs gemäß vielfach „offenkundig untauglich" sind, können von der Vorführung zur commissionellen Besichlrguag seitens der k. k. Stattbalterei befreit werben. 4. Im Mobilisierungsfalle bleiben tue nach Punkt 1 und 3 von der Classificativn befreiten Grubenpferde gleich ! den nach Z 29, Absatz 7, lit. 6 der Durch führungs-Bestim- mungen als „untauglich" erklärten Pferden von der Vor führung auf den Asientplatz ausgenommen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthafterer vom 22. September 1892, Z. 14020/IV, zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass die Militär- und Bergbehörden gleichzeitig im Wege des hohen k. und k. Reichskriegs-, beziehungsweise des hohen k. k. Ackerbau- Ministeriums entsprechend angewiesen worden sind. Selbst verständlich sind die vorstehenden Anordnungen bei den „Dsrchführun^BMmmünzen zum Pferdestellungs-Gesetze" gehörig anzumerken. Steyr, am 7. Oktober 1892. Z. 11.529. An sämmtliche Gemeinde - Jorkeyungen u. k. k. Gendarmerie-Fosten-Hommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ausge- behntesten Weise. Z 14.643/1 Kundmachung Aus Grund des ß 27 des Gesetzes vom 17. August 1892, R.-G.-B!. Nr. 142, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder, wird festgesetzt, dass demjenigen, welcher über den Bestand eines verheimlichten Lungen- senchensalles eine durch die amtliche Erhebung als richtig konstatierte Anzeige an die Behörde macht, ern Betrag je nach der Wichtigkeit des Falles von mindestens 20 fl höchstens 50 fl, aus dem Staatsschätze verabfolgt werde. Anspruchsberechtigte haben sich diesfalls an die poli tische Behörde des Bezirkes zu wenden, in welchem der angezeigte Lungenseuchemall vorgekommen ist. Linz, am 30. September 1892. Der k. k Statthalter: Puthou ro. x. Steyr, am 5. Oktober 1892. Z. 10.494, 10.746, 11.097, 11.385. Än sämmtliche Gemeincke-llorlteliMgen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. August bis 26. September 1892: 1. Maul- und Klauenseuche. AuSbruch der Seuchi : Bezirk Braunau a. I.: Gemeinde und Ortschaft Burgkirchen. 2. Lungenseuche. Bestehen der Seuche: Bezirk Freistadt : Gemeinde Krünbach, Ortschaften Lichtenau und Mitterbach; Gemeinde Lasverg, Ortschaft Reikersdorf; Gemeinde Rnckenthal, Ortschaft Haidl; Ge meinde Waldburq, Ortschaft Freudenthal. 3. Milzbrand Ausbruch und Bestehen der Seuche: Bezirk Perg: Gemeinde und Stadt Grein. 4. Rothlauf der Schweine. Bezirk Linz: Gemeinde Ansfelden, Ortschaft Fleckendorf; Gemeinde Uriahr, Ortschaft Annberq. Bezirk Perg: Gemeinde Langenstein, Ortschaft Frankenberg; Gemeinde und Ortschaft Pabneukirchen. emeinde Schönem, Ortschaft Schallerbach; Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Vierhausen. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ortschaft Stein; Gemeinde uno Ortschaft Neuhvfen. 5. Rauschbrand der Rinder. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Großraming und Ortschaft Brunnbach. Steyr, am 7. Oktober 1892. Z. 11.200. " An sämmtliche Gemeinde Morkeyungen i« deren Gebiete sich der Sitz einer Genossenschaft oder eines Arbeitervereines befindet. Mit dem Erlasse vom 19. August 1892, Nr. 40.621, hat das hohe k. k. Handelsministerium eröffnet, dass bei der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage, be- treffend die Ausführung von öffentlichen Verkehrsanlagen in Wien, im Abgeoronetenhauie von mehreren Seiten prin cipielle Fragen des Arveiterschutzes zur Erörterung gebracht wurden, und dass im Zusammenhänge damit ein Gesetz entwurf des nachstehenden Inhaltes in Amrag gebracht worden ist: I. Die Bestimmungen des VI. Hauplitückes der Ge werbeordnung haben auch Geltung iür jene Arbeilspersonen, welche beun Gewerbe zur Lohnarbeit der gemeinsten Art (Taglöhmrarbeit) verwendet werden; 2. die politische Landssdeböcde wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Handels- und Gewerbekammer die Besinn mung-'n der §§ 96 a und 96 b der Gewerbe- Ordnung auf die Hilfsarbeiter und die Taglöhner m nicht fabriksmäßig betriebenen Gewerbsunlernchmungen, bei denen über 20 Personen beschäftigt werden, auszudehvsn. Bei der Berathung dieses — zunächst dem Gewerbe- Ausschufse üderwiesenen — Antrages wurden mehrfache Bedenken gegen denselben erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass die Vorschrift des Kundmachungs-Patentes zur Gewerbeordnung (Artikel V, Punkt ä), wonach die Taglöhnerarbeit nicht unter die Be stimmungen der Gewerbeordnung fällt, eine wesentliche Ein schränkung durch die Gewerbenovelle vom 8. März 1885, R.-G-Bl. Nr. 22, bereits dadurch erfahren habe, dass letzteres Gesetz im § 73, Punkt ä, die ausdrückliche Bestim
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