Amtsblatt 1892/41 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. Oktober 1892
2 Familienangehörigen und Auswanderung-werber vor die stän- digen StellungS-Commissiouen vorzuladen sind. Die aus obigen Ländern ohne Vorladung einlangenden Stellung-pflichtigen dürfen erst nach Durchführung der sonst vorgeschriebenen sanitären Maßnahmen diesen StellungS» Commissionen vorgeführt werden. Hievon werden die Gemeinde- orstehungen zufolge Er lasse- der hohen k. k. Slatthalterei in Linz vom 3. Oktober 1892, Z. 14926, zur Darnachachtung verständigt. Steyr, am 6. Oktober 1892. Z. 11.586. An sämmtliche Gemeinde - Jorstehungen und k. k. Hendarmerieposten-Gommanden. Von den k. k. Bezirksgerichten des politischen Bezirkes Steyr ist die Wahrnehmung gemacht worden, dass manche Gemeinden es unterlassen bei unnatürlichen Todesfällen sofort auch an das k. k. Bezirksgericht die Anzeige zu er« statten, infolge dessen das k. k. Gericht von solchen Todes fällen theils gar nicht, theils zu spät Kenntnis erhält und die gerichtliche Leichenbeschau und Leicheneröffnung nicht mehr vorgenommen werden kann. Da nun bei allen unnatürlichen Todesfällen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewissheit erhellt. dass der Todesfall durch keine strafbare Handlung herbei geführt wurde, die Anzeige an das Gericht zu machen ist, so werden die Gemeinde-Vorstehungen, Todtenbeschauer und k. k. Gendarmerie-Posten Commanden zur genauen Beobach tung der Vorschriften der Mrnisterial - Verordnung vom 28. Jänner 1855, Land.-Reg.-Blait Nr. 26, aufgesorderl und sind alle unnatürlichen Todesfälle (H 2) und insbesondere auch jene nach tz 3, Abs. 8, angeführten sofort und bei weiterer Entfernung womöglich durch eigenen Boten zur Kenntnis des k. k. Bezirksgerichtes zu bringen, da ein verspätetes Eintreffen der Anzeige das Versauten der Leiche zur Folge haben und damit die ganze Todten- beschau vereitelt werden kann. Steyr, am 5. Oktober 1892. Z. 11.528. Än ilie Gemeinde - Aorstelmngm. Bezug »ou „Lairrit" aus -er Latuszer Grube. Laut deS Erlasses vom 6. September 1892, Z. 14.942 und 1-44, hat das hohe k. k. Ackerbau Ministerium auf Grund der Mittheilung des k. k. Finanz-Ministerium- eröffnet, dass vom 15. September 1892 angefangen gemahlener Kainit au- der KaluSzer Grube mit einem garantierten Gehalte von 10°/o reinem Kali, beziehungsweise 18*/r°/o Ka liumsulfat, unverpackt, lvco Magazin der k. k. Salinen- Verwaltung Kalusz um den Pre s von einem Gulden per Meterceniner an die bezugsberechtigten Landwirte abgegeben werden wird. Den Nachweis über die Bezug-berechtigung hat jeder österreichische Landwirt, welcher Kainit zu beziehen wünscht, durch ein seitens der zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft ausgestelltes Certificat des Inhaltes, das- derselbe wirklich ein Landwirt sei, einen dem angesprochenen Kainitquantum entsprechend großen Lulturboden besitze und den Kainit Wirklich zur Düngung desselben benöthige, zu erbringen, der betreffende Landwirt muss sich andererseits in seiner Eingabe verpflichten, den bezogenen Kainit nur zu Düngungszwecken im eigenen Wirtschaft-betriebe zu verwenden und denselben weder entgeltlich noch unentgeltlich an dritte Personen ab zugeben. Die k. k. Salinen-Verwaltung in Kalusz hat über die die-falls einlangenden Eingaben, welche stempelfrei find, bei Vorhandensein der vorgeschriebenen Bedingungen den Katntt sowohl an Einzelbesteller, als auch an landwirtschaftliche Vereine nach Maßgabe der vorhandenen Vorräthe und der Priorität der eingelaufenen Bestellungen um den festgesetzten Preis abzugeben. Infolge Erlasse- der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. September l. I., Z. 13.980/1, setze ich hievon die Gemeinde - Borstehungen zur Verständigung der Landwirte in die Kenntnis. Steyr, am S. Oktober 1892. Z. 11.384. U» sämmtliike Oemeinile-Aorstelinngen betreffend die Vferde-Glaffisteations Ausweise. AuS den von den einzelnen politischen Lanvesstellen nach Formular 6 der Durchführunqs-Bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vorgelegten Ausweisen über die in den Verwaltungsgebieten im Jahre 1891 angezeigien und klassificierten Pferde hat das hohe Ministerium für Landes- Vertheidigung ersehen, dass die Rubrik „sonstige Anzahl der Pferde, welche im Mobilifierungsfalle am Ässentplatze zu erscheinen haben", entweder gar nicht oder vielfach unrichtig auSgefüllt wurde. Demgemäß hat daS gedachte hohe Ministerium unterm 16. September l. I., Nr. 11.391/2928 Ha Nachstehendes eröffnet : In der Rubrik „Sonstige", welche durch § 29, Ab satz 5, lit. b obiger Durchsübrungs-Bestimmungen bereits die entsprechende Erläuterung findet, find alle Pferde nachzu- weisen, welche außer den als tauglich classistcierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Ässentplatze vorzuführen sind. Nachdem bei der Classification sämmtliche Pferde einer Gemeinde zur Vorführung zu gelangen haben und entweder als tauglich oder untauglich klassificiert werden, so wird die Rubrik „Sonstige" im Qualificationsjahre nur solche Pferde zu erholten haben, welche der Classification vorzuführen waren, krankheitshalber oder aus anderen Gründen aber zur Vorführung nicht gelangt find. Diese Ziffer wird sodann in den folgenden Jahren bis zur nächsten Classification durch die inzwischen 4jährig gewordenen, sowie durch die in der Gemeinde infolge Besitzwechsels zugewachsenen Pferde eine mitunter nicht unbedeutende Steigerung erfahren. Weiters hat die genannte Centralstelle bei diesem Anlässe eröffnet, dass infolge erhobener Anstände, welche sich bei der Classification der in Bergwerksbetrieben verwendeten Grubenpferde ergeben haben, hinsichtlich der Classification und Abstellung derselben im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ackerbau- und dem hohen k. und k. Reich- - KriegS- Ministerium nachstehende Ausnahms - Bestimmungen verfügt werden : 1. Bei dem geringen Tauglichkeits - Verhältnisse der Grubenpferde und der Schwierigkeit des Beibringens eines ordnungsmäßigen Zeugnisses nach § 7, alinea 3 der Dürch- führungS - Bestimmungen ist sich für die Befreiung dieser Pferde von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung
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