Amtsblatt 1892/40 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Oktober 1892

Die offenkundige Untauglichkeit ist in der Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — 8 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs - Commission enthoben werden. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7 der Wehrvorschristen. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen find mit 30. November l. I. abzusch lieben und ohne Terminsüberschreitung bis längstens 10. December l. I. mit allen im § 28, Punkt 3 der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen dreyer vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde - Borstehuugen sogleich entweder bei der k. k. Hof- und StaatSdruckerei in Wien oder in den Buchdrncke- reien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Steyr, am 30. September 1892. Z. 11.570. An sämmtliche hochwürdige Pfarrämter und Gemeinde - Aorstehungen. Erinnerung betreffend die Verzeichnung der in das landstarmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheil des § 8 der Landsturm Ordnung vom 6. Juni 1886, R.-G.-Bl. Nr. 90, abgeändert und ergänzt im R. G -Bl. Nr. 193 ex 1889, wird den hochwürdigen Pfarrämtern und Matrikenführern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster-Beilage I a der citierten hohen Mi- nisterial-Verordnung zu verfassenden LuSzüge aus den Tauf ­ und Geburtsregistern alle in der Gemeinde geborenen Per ­ sonen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1893 das 19. Lebensjahr vollenden beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1874 geborenen Jünglinge), zu umfassen haben und dieselben, falls di s nicht bereits geschehen sein sollte, nunmehr längstens bis Ende October 1892 an die betreffenden Gemeinde - Vor- stehungen zu übergeben sind. Steyr, am 30. September 1892. Z. 11.364. An sämmtliche Gemeinde - Morstehungen u. k. k. Gendarmerie-Uosten-Eommanden. Cholera betreffend. Au- AnlasS des heftigen Auftretens der Cholera hart an der russisch-rumänischen Grenze in Leowo und des Fort- schreitens derselben in Beßarabien, sowie in Anbetracht der dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaften nicht ent ­ sprechenden, daher nicht vertrauungswürdigen, aus der Auf ­ stellung von Cordonen und auf Contumazmaßregeln beru ­ henden Maßnahmen zur Abwehr der Cholera in Rumänien hat sich das Ministerium des Innern zur Activierung der ärztlichen Revision gegenüber den Reisenden aus Rumänien und ihrem Reisegepäck veranlasst aesehen, und ist von nun an die fünftägige sanitätspolizeiliche Beobachtung auch auf alle Ankömmlinge aus Rumänien auszudehnen. H' von werden die Gemeinde - Vorstehunaen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 25. v. M., Z. 14.455/V, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 1. October 1892. Z. 11.322. Än sämmtliilie Gememlle-üacstchMgm Mll k. k. Gemlarmme - Posten - Tommnnsten. Cholrragcfahr betreffend. Der „Verein reisender Kaufleute Oesterreich-Ungarns in Wien" wendete sich mit einer Eingabe an das hohe k. k. Ministerium des Innern, in welcher er sich über die häufig unzutreffende Unreinlichkeit sowie schlechte Construction der Aborte in den Hotels beschwert und bezüglich der fast aus ­ nahmslos in allen Hotels und Gasthäusern üblichen Art, die Tisch- und Bettwäsche zu reinigen, Klage führt. Nach den Ausführungen des genannten Vereines be ­ steht die Reinigung gebrauchter Servietten, Tischtücher und gebrauchter Bettwäsche darin , dass diese Wäschestücke mit kaltem Wasser bespritzt und in einer Presse so lange ein ­ gelegt belassen werden, bis sie einen Schein von Nettigkeit gewinnen, woraus dieselben, ohne früher einen gründlichen Neinigungsprocess durchgemacht zu haben, für andere Gäste in Verwendung gezogen werden. Da durch ein solches unsauberes und Ekel erregendes Gebaren, welches dadurch noch strafbarer wird, dass die Bespritzung sehr häufig durch von einem Hoteldediensteten männlichen oder weiblichen Geschlechtes in den Mund ge ­ nommenes und aus demselben auegespucktes Wasser erfolgt, — auch abgesehen von der Cholera — Jnsectionskrankheiten übertragen und Gesundheit und Leben der Hotel- und Gast- tz. usbesucker gefährdet werden können, werden die Gemeinde- Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 25. v. M., Z. 14 396/V, beauftragt, die sani ­ tären Verhältnisse der Hotels, Gast- und Einkehrhäuser mit besonderer Rücksicht auf die Beschaffenheit der Aborte, hin ­ sichtlich welcher die Einrichtung von ClosetS zur Spülung mit Desinsectionsmitteln thunlichst allgemein einzuführen ist, dann in Bezug aus die Gebarung mit Wäsche und auf Beseitigung der Abfälle einer genauen Untersuchung unter­ ziehe» und die Abstellung sanitätswidriger Zustände mit aller Energie bewirken zu lasten. Hiebei ist auch ein besonderes Augenmerk aus den sanitären Unfug zu lenken, dass Trinkgläser aller Art da ­ durch gereinigt werden, dass sie in einem den ganzen Tag über mit demselben Master »«gefüllten Gefäße ausgeschwenkt und obenhin mit einem oder mehr weniger schmutzigen Tuche auSgewischt und in diesem Zustande sofort wieder angesüllt und den Gästen präsentiert werden. Steyr, am 2 October 1892. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hngo R. v. Hebeustreit. UM" Die vorgefchriebenen Stellungs-Drucksorten "HW ' sind in der Haashehen Suchdrrrckerei und Lithographie in Steyr, Grün markt 7, vorrLtkix. Redaction und Verlag der k. l. BezirkShauptmauuschaft Steyr. — Haas'sche Bachdruckerei in Steyr.

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