Amtsblatt 1892/40 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. Oktober 1892
Amt8 k. Vezirkshauplmannschaft 8teyr Ur. 40 Steyr- am 6. Ortober 1892 Z. 11245. An sämmtliche Gemeinde - Hkorsteyungen. Cholera in Galizien betreffend. Zufolge des Erlasses der hoben k. k. Statthalters in Linz vom 23. September d. M., Z. 14.230/V, haben infolge des constatterten Ausbruches der asiatischen Cholera in Pod- gorze-Krakau hinsichtlich der Ausnahme von Ankömmlingen aus Pobgorze und Krakau in Fremdenunterkünften oder Haus Haltungen, sowie hinsichtlich der fünftägigen sanitätspolizei- lichen Beobachtung derselben in den Aufenthaltsorten die selben Bestimmungen Anwendung zu finden, welche hinsicht lich der Ankömmlinge aus Rufsland, Deutschland, Frankreich vorgefchrieben sind. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen unter Be zugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 2. d. M., Z 10.285, Amtsblatt Nr. 36, zur strengsten Darnach- achtung in Kenntnis. Steyr, 26. September 1892. Z. 11.420. An sämmtliche Gemeinde-Worstehungen betreffend die Vorarbeiten zur regelmäßigen Stellung im Jahre 1893. Im Si.rne des tz 20 der Wehrvorschristen, I. Theil, R.-G.-Bl. Nr. 45 ex 1889, finde ich die Einleitung der Vorarbeiten für die Heeresergänzung im Jahre 1892 an- zuordnen. Bereits unterm 19. August 1892, Z 9771, Amtsblatt Nr. 34, wurden die Gemeinde-Vorstehungen erinnert, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1872 geborenen, im Jahre 1893 in der I. Altersclasse stellungspflichtigen Jüng linge an die hochw. Pfarrämter zur Berlch.igung gemäß § 21 der Wehrvvrschriften zurückzu stellen, welch' letztere die richtig gestellten AuSzüge bis Ende October wieder den Ge meinden zu überleben hatten. Nunmehr haben die Gemeinde - Vorstehungen gemäß 8 22 der Wehrvorschristen durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetz lichen Strafe zu verlautboren, dass sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1872, 1871 und 1870 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde » Vorsteher ihres Heimais- oder ständigen Aufent haltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs - Ansprüche gemäß §§ 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im AufenthaltSbezirke, sowie die Bemerkung auszunehmen, dass die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr» gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt wer den kann. . Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den GemeindeVorstehungen befindlichen Elellungs - Verzeich nisse einzutragen und sind bei den fremden Sttllungspflich- tigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise-Urkunden anzusühren. Jedem Annulbenden ist hierüber eine amtliche Be scheinigung nach Muster 5 zu ß 23 der Wehrvorschristen auszufertigen. Aul Grundlage der berichtigten MatrikenauSzüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde 2 orstehungen anznstellenden Nach- forfchungen sind abgesonderte, folgende Verzeichnisse zu ver sassen : a) über die in der Gemeinde heimatberech- tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genaue st ens aus- zu^üllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs- pflichtigen nach Muster 7; und e) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je Einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und 111. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzusertigen, sondern genügt die Richtig stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1871, beziehungsweise 1870 Geborenen und Borlage in je einem Pare; doch find die bezüglichen Eintragungen in der der Altersclasse korrespondierenden Colonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs - Verzeichnisse nach Vorschrift de- § Sü der Wehrvorschristen wird den Gemeinde * Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde-Bor- stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Ver zeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, auszunehmen ist, Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um AbstellungS- Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 50-kr. Stempel.
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