Amtsblatt 1892/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. September 1892
3 Z. 10.813. An alle Gemeinde - Dorstehungen. Lezug von Gnadengaben bei Einjährig - Freiwilligen. AnläsSlich eines concreten Falles hat eine Finanz- Direction bei dem hohen k. k. Finanz-Ministerium um die Entscheidung in der Frage gebeten, unter welchen Bedin gungen Gnadengaben, welche auf die Dauer der ordnungs mäßigen Studien unter der Bedingung eines guten Studien fortganges und einer tadellosen Ausführung oder bis zur früheren Versorgung Allerhöchsten Orts bewilligt wurden, liquid zu erhalten seien, wenn der Gnadenbetheilte seiner Präsenzdienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger obliegt. Hierüber hat das genannte hohe k. k. Ministerium nachstehende Weisung erlassen : Leistet eine mit einer Gnadengabe unter den bereits erwähnten Modalitäten betheilte Waise das Einjährig- Freiwilligen-Jahr auf eigene Kosten ab, so ist der Bezug der Gnadengabe mit jenem Zeitpunkte einzustellen, mit welchem die betreffende Waise ihre Präsenzdienstleistuug beginnt. Das Finanzministerium wird jedoch eventuell bei dem Fortbestands der früheren rücksichtswürdigen Verhältnisse über concroteS Ansuchen auch für die Zeit dieser Präsenzdienstleistung, insoferne dieselbe noch vor Vollendung der ordnungsmäßigen Studien stattsindet, die Betastung der Gnadengabe Allerhöchsten Orts in Antrag bringen. Sollten diesbezügliche Gesuche direct bei der Finanz-Landes behörde überreicht werden, so sind darüber die entsprechenden Erhebungen zu pflegen und selbe sodann unter Stellung eines meritonschen Antrages anher vorzulegen. Bei der Neuerwirkung von Gnadengaben auf die Dauer der Studien ist auf den Umstand, dass der Gnadenbezug auch für die Dauer des Präsenzdienstjahres als Einjährig-Freiwilliger aus eigene Kosten verbleiben solle, bereits in dem dies- bezüglichen Anträge entsprechend Rücksicht zu nehmen, wie z. B. durch nachstehende Stilisierung des AntrageS: „bis zur ordnungsmäßigen Vollendung der Studien unter der Bedingung eines guten Studienfortganges und einer tadel losen Aufführung, eventuell auch auf die Dauer der Präsenzdienstleistung als Einjährig-Freiwilliger auf eigene Kosten, insoferne diese Dienstleistung noch vor ordnungs mäßiger Beendigung der Studien stattsindet, oder bis zur anderwärtigen Versorgung." Wie bereits erwähnt, ist in dem Falle, als ein derzeit bereits mit einer Gnadengabe Betheilter seiner Präsenz dienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger auf eigene Kosten obliegt, der Bezug der Gnadengabe einzustellen. Der Bezug erlischt jedoch nicht, lebt vielmehr dann wieder auf, wenn die ursprünglichen Verleihungsbedingungen wieder existent werden, d. i. im vorliegenden Falle, wenn die betreffende Waise nach abgeleisteter Präfenzdienstpflicht — dieselbe mag nun im Sinne des Gesetzes vom 11. April 1889, R.-G.-Bl. 41, eine einjährige oder gemäß Z 25 dieses Gesetzes eine zweijährige sein — unmittelbar ihren Studien weiter obliegt. Jedoch sind in dergleichen Fällen darüber Erhebungen zu pflegen, ob sich die Vermögensverhältnisse der Waisen rücksichtlich ihrer Alimentationspflichtiqen nicht in günstiger Weise geändert haben, und ist sodann wegen Wiederanweisung des Gnadenbezuges die hohe Schlussfaffung einzuholen. Dieser letzterwähnte Vorgang ist auch bezüglich jener Waisen, welche das Einjährig-Freiwilligen-Präsenzdienstjahr auf Staatskosten ableisten und im Genusse derartiger Gnadengaben stehen, analoger Weise anzuwenden. Infolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 10. August l. I., Z. 17.814, und der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 7. September l. I., Z. 12.583, werden die Gemeinde-Vorstehungen hievon zur entsprechenden Verlautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. September 1892. 10.947. An sämmtliike Gemeinile - VochekMgm anil Krankenknos - Vermaltungm. Warnung vor dem Anterstiitzungswerber Älois Schwarz. Der im Jahre 1866 geborene und nach Kaltenbach, Ortschaft Prachatitz, zuständige Schuhmachergehilfe Alois Schwarz nimmt die Pflege der öffentlichen Spitäler ungebürlich in Anspruch und lässt sich auch bei seinem Herumvagieren Reisevorschüffe geben, wodurch seiner Heimatsgemeinde nicht geringe Kosten verursacht werden. So wurde der Genannte im Jahre 1891 in den Wiener Spitälern sowie in den Spitälern zu Sterzing, Lienz, Schärding, Winterberg und Kufstein verpflegt. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. September 1892, Z. 13.373, werden die Gemeinde- Borstehungen und Krankenhaus-Verwaltungen angewiesen, denselben vorkommenden Falles nicht vor ärztlich sicherge stellter Spitalsbedürftigkeit und Unabweislichkeit in die Krankenpflege aufzunehmen, demselben ohne nachgewiesene Nothwendigkeit auch keine Geldunterstützungen zu gewähren, im Falle der Bestimmungs- und Ausweislosigkeit aber der nächsten Sicherheitsbehörde zur entsprechenden Behandlung zu überweisen. Steyr, am 17. September 1892. Z. 10.948. Än sämmtlicke Oemeimle - llorMimgen, imä an alle Kraaliealiaas - llerwaltaagea. Warnung vor dem Unterstntznngswerder Michael Hirnschall. Der Vagant Michael Hirnschall aus Schwarzenau schädigt in bedeutender Weise durch ungerechtfertigte In anspruchnahme der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten seine Heimatsgemeinde. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. September 1892, Z. 13.368, werden die Ge- meinde-Vorstchungen und Krankenhaus-Verwaltungen auf das Vorkommen dieses Individuums mit der Weisung auf merksam gemacht, dasselbe nicht vor ärztlich sichergestellter Spitalsbedürftigkeit in die Krankenpflege aufzunehmen, dem selben auch ohne nachgewiesene Nothwendigkeit keine Geld- Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr dasselbe im Falle der Arbeils- und Ausweislosigkeit der nächsten Sicherheits- behörde zur entsprechenden weiteren Behandlung zu übergeben. Steyr, am 17. September 1892. Z. 10.538. — — — Na sämmtliike Gememcke-AorstekMgm aaä k. k. Gmäarmme - Dösten - Eommancken. Ausforschung des Stellungspflichtigen Friedrich Atzlcr. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalter« vom 3. September 1892, Z. 12.861, hat die k. k. Landesregierung
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