Amtsblatt 1892/38 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 22. September 1892
der k. k. Rezirkshauptmalmschast 8teyr. Steyr, am 22. September 1892. A II0L4. An lämmtliche Gemeinde - Workeyungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung mit der Weisung, dass die nach dem Jahre 1883 ausgefertigten Lehrzeugnisse durch die Genossenschaft s- Vorstebnng der Hufschmiede zu bestätigen sind. Nr. 13.901/1. Kundmachung betreffend die zweite diesjährige Prüfung auS dem Hutbeschlage. Die zweite diesjährige, mit der Verordnung des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-Bl. Nr. 140, und vom 24. April 1880, Z. 1194, vorgeschriebene Prüfung aus dem Husbeschlage wirb am 16. und 17. November 1892 von der oberösterreichischen Prüsungs-Commiffion für die Hufschmiede in Linz abgehal ten werden. Diejenigen Hufschmiede, welche behufs der Erlangung dir Berechtigung zum selbständigen Betriebe eines Huf- schmiedaewerbes sich dieser Prüfung zu unterziehen gedenken, haben ihre mit dem Lehrzeugnisse (Lehrbrief) über das ord nungsmäßig erlernte Hufschmiedhandwerk und dem Arbeits Zeugnis (Arbeitsbuch) über eins wenigstens dreijährige Ver wendung als Hufschmiedgeselle (Z 6 der citierten hohen Mi- nisterml-Verordnung) belegten Gesuche bis zum 25. October 1892 bei der polinschen Bezirk-behörde ihres Aufenthalts ortes an die k. k. o. ö. Statthalterei in Linz einzusenden. Linz, den 16. September 1892. Der k. k. Statthalter: Puthou. Steyr, am 21. September 1892. Z. 1866M. An sämmtliche Gemeinde - DorAefiungen. Recruten, welche in Russland und Deutschland sich aufhalten, betreffend. Zufolge Verordnung des k. k. Landesvertheidigungs- Commandos vom >5 September 1892, Nr. 5339, fand das k. k. Ministerium für Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 11. September 1892, Nr. 16.972/3813 IV, zu verfügen, dass behufs Hintanhaltung der möglichen Ein- schleppung der Cholera jede Einrückung der in Nussland und Deutschland sich aufhaltenden Personen d^s Mannschaftsstandes zu den Recruten - Nusbildungen, Controls - Ve rsamm- lungen rc. zu unterbleiben haben. Es werden demnach die Gemeinde - Vorstehungen an gewiesen eventuell versendete Einberufungskarten umgehend rückzufordern, sowie die in den vorgedachten Ländern sich aufhaltenden Landwehrmänner von derEinrückung zu den Con trol-Versamm- lungen abzuhalten. Hievon geschieht zufolge Note Nr. 873 L vom 17. September l. I., der k. k. Landwehr-Evidenthaltung Nr. 7 zu Linz die Verlautbarung. Steyr, am 19. September 1892. Z. 1221/B.-Sch. R. Na ilie OrlssMrMe, KLnUeitmgm iuul Lckrpersonm. Maßregeln zur Abwendung der Choleragefahr Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat in allen Verwaltungsgebieten, insbesondere aber in den von der Cholera zunächst bedrohten Ländern die umfassendsten Vor kehrungen zur Abwendung der Gefahr einer Einschleppung der Seuche und zur Hintanhaltung einer Verbreitung der selben im Falle, als der Krankheitskeim dennoch eingeschleppt werden sollte, getroffen und mit dem Erlasse vom 26. Au gust 1892, Z. 19.460, eine gemeinverständliche Belehrung über die Cholera und Choleramaßnahmen mit der Weisung kinausgegeben, die Lehrer und die Geistlichkeit auf diese Be lehrung aufmerksam zu machen und für möglichste Verbrei tung der darin enthaltenen Vorsichts- und Verhaltungs- Maßnahmen Sorge zu tragen. Hierüber hat das hohe k. t. Ministerium für Cultus und Unterricht mit dem Erlasse vom 4. September l. I., Z. 1816/C.-U.-M., angeordnet, dass die seitens des Mini steriums des Innern ungeordneten Maßnahmen in gleicher Weise auf alle öffentlichen Lehranstalten Anwendung zu fin den haben und dass sämmtliche Schulbehörden und der gesammte Lehrerstand aufzufordern sind, dass sich dieselben selbst mit dem Inhalte der erwähnten, zum Einheitspreise von 15 kr. im Buchhandel zu beziehenden Schrift eingehend bekannt machen und sowohl in der Schule, wie bei der Be völkerung die Kenntnis der zum Schutze vor der Cholera zu ergreifenden allgemeinen und individuellen Vorbeugungs Maßregeln möglichst allgemein verbreiten. Weiters wird den Schulbehörden und dem Lehrerstande eine möglichst genaue und verständnisvolle Befolgung der seitens der politischen Behörden allenthalben getroffenen An ordnungen dringendst empfohlen.
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