Amtsblatt 1892/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 15. September 1892

4 Die Lehrerschaft wird angewiesen, in geeigneter Weise zu der allgemeinen Verbreitung der Kenntnis über das zur Abwehr der Cholera einzuschlagende Verhalten mitzuwirken. Steyr, am 6. September 1892. Z. 10.679. An sämmtliche Hemeinde - Workeyungen betreffend Kastenbestrettung Mr die anläßlich Gtzoleragefahr «athmendigen sanitären Maßregeln. Zufolge Erlasses der hohen k. k. o.öst. Starthaltereri in Linz vom 9. September l. I.. Z. I3.236/V, hat der > oberöst. LandeSausschuis mit Note vom 1. d. M., Z. 14.456, ! bekannt gegeben, dass er die Eröffnung eines Credites zur Unterstützung von Gemeinden bei Aufbringung der Kosten für die aus Anlass der Choleragefahr nothwendigen sanitären Maßregeln, zu welchem Zwecke dem Landesausschuffe präli- minarmaßige Mittel nicht zu Gebote stehen, nicht für noth ­ wendig halte, nachdem fast sämmtliche Gemeinden des Landes in der Lage sein werden, die zur Anschaffung von DeSinfec- tionsmitttln erforderlichen Geldmittel aus Eigenem amzu- bringen, Gemeinden aber, welche thatsächlich momentan über die nöthigen Barmittel nicht verfügen, gleichwohl in der Lage sein werden, sich die erforderlichen Hilfsmittel zu beschaffen. Sollte die eine oder andere Gemeinde in der Folge nicht im Stande sein, für die zu dem gedachten Zwecke gemachten Auslagen aufzukommen, beziehungsweise die etwaigen Zahlungsrückstände zu begleichen, so werde es den ­ selben unbenommen bleiben, wegen Uebernahme der erlaufenen Kosten oder eines Theiles derselben auf Staats- oder Landesmittel die geeigneten schritte zu unternehmen. Hievon werden die Gemeinde-Vvrstehungen in die Kenntn.s gesetzt. Steyr, 11. September 1892. Z. 10.495. Nk sämmtliilie OenuMcke-Vorstckmigm imil k. k. Gmckarmem - Pollen - EommMäen, betreffend die Abwehr und Tilgung der Luugenseuche. Das am 28. August 1892 ausgegebene und versendete Reichsgesetzblatt Nr. 142 betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche enthält die Bestimmung, dass vom Be ­ ginne der 2 irtsamkeil dieses esetzeS, das ist vom 1. Oktober l. I. angefangen, alle an der Lungenseuche erkrankten, sowie alle der Lungenseuche verdächtigen und alle der Ansteckung ausgesetzt gewesenen Rinder getödtet und bei gewissenhafter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften seitens der be ­ treffenden Vikhbefitzer hinsichtlich der Verhütung der Ein- schleppung und der rechtzeitigen Anzeige des Ausbruches der Seuche in der Höhe von 95 "/o des ermittelten Schätzungs ­ werte- aus dem Staatsschätze entschädigt werden müssen. Außerdem werden die Kosten der Schätzung, der Commission und der Desinfektion der Stallungen und Gerüche vom Staatsschätze vesiritten werden. Auch in dem Falle, wenn ein Viehbefitzer die pflicht ­ gemäße Anzeige des Bestandes der Lungenseuche nach ß 15 des allgemeinen Thierseuchengesetzes Absatz 1 bis 5 an die Behörde unterlassen, also die Seuche verheimlicht hat, werden, sobald die Verheimlichung entdeckt sein wird, alle in dem Seuchengehöfte vorhandenen Thiere getödtet werden. Jedoch wird in einem solchen Falle eine weit ungünstigere Be ­ handlung des Viehbesitzers eintreten, indem derselbe nicht 95 kr. vom Gulden des Schätzungswertes, sondern lediglich den Erlös für die durch die Staatsorgane verwerteten Rinder oder verwertbaren Theile der krank befundenen Rinder erhalten wird und indem von diesem Erlöse die Kosten der Schätzung, der Commission und der Desinfektion werden in Abzug gebracht werden. Außerdem wird ein solcher Viehbesitzer nach den Straf- bestimmungen des §44 des allgemeinen Thierseuchengesetzes bestraft werden. Hieraus geht hervor, dass so günstig die Bestimmungen des neuen Gesetzes für die gewissenhaften Viehbesitzer sein werden, jene Viehbesitzer, welche die Lungenseuche ver ­ heimlicht haben oder verheimlichen werden, sehr bedauerliche Folgen für ihren Viehbesitz und ihren Wirtschaft-betrieb erleiden werden. Um nun den Viehbesitzern, in deren Viehbeständen zur Zeit der Kundmachung des Gesetzes die Lungenseuche vorhanden, dieselbe aber bisher nicht zur gesetzlich vor ­ geschriebenen Anzeige gebracht worden ist, noch die Gelegenheit zu geben, sich vor den für sie schweren Folgen des neuen Gesetzes zü bewahren, wurde in das letztere eine Ueber- gangsbestimmung ausgenommen, welche feststellt, dass wenn jemand die pflichtgemäße Anzeige des Bestandes der Lungen ­ seuche nach § 15 des allgemeinen Thierseuchengesetzes Ab ­ satz 1 — 5 an die Behörden bisher Unterlasten hat, und diese Anzeige binnen sechs s Tage der Kundmachung dieses Gesetz durch das Reichsgesetzblatt erstattet, zum Nachtheile des Schuldigen weder die Strasbestimmungen nach § 44 des allgemeinen Thierseuchengesetzes . . . ., noch die obgedachte schwere Herabminderung der Entschädigung für seine durch Tödtung beseitigten Thiere eintreten wird. Damit die Viehbesitzer aber nicht nur allein mit den Intentionen dieses Gesetzes sondern auch mit dem Wesen und den Erscheinungen, unter welchen die Lungenseuche aufzutreten pflegt, vertraut gemacht werden, so ist den vor ­ stehenden Auseinandersetzungen noch nachstehende Belehrung anzuschließen. Die Lungenseuche ist eine dem Rindvieh eigenthümliche und langsamvertaufende Entzündung der Lungen, welche im hohen Grade ansteckend ist und sehr bedeutende Verluste unter Rindern veranlasst. Die Krankheit entsteht nur durch Ansteckung und in keinem Falle infolge ungünstiger Ver ­ hältnisse in der Haltung oder Fütterung. Der LnsteckungS- stoff haftet an der von den kranken Rindern ausgeathmeten Luft, an den erkrankten Lungen, sowie auch an dem Blute und an allen Ab- und Aussonderungen der erkrankten Rinder; derselbe entwickelt sich gleich beim Beginne der Krankheit und besteht selbst bei anscheinend genesenen Thieren noch lange Zeit, namentlich in den Fällen fort, in welchen gewisse Veränderungen in den Lungen zurück ­ geblieben sind. Aus diesem Grunde muss insbesondere neu angekauften Rindern die größte Aufmerksamkeit zugewendet werden und bleibt es unter allen Umständen gefährlich, Rinder in solchen Gegenden oder Ländern anzukaufen, in welchen die Lungen ­ seuche seit längerer Zeit in größerer Verbreitung herrscht oder eben erst geherrscht hat.

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