Amtsblatt 1892/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. September 1892
4 Rinder, ist am 2S. August 1892 zur Ausgabe gelängt. Es wird sohin mit Bezug auf die Bestimmungen deS § 31 dieses Gesetzes darauf aufmerksam gemacht, dass die in diesem Paragraph zugesicherte Frist für die Nachsicht der Strafsolgen für die bisher verabsäumten Anzeigen über den Bestand der Lungenseuche, welche binnen sechs Wochen nach dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes durch das Reichsgesetzblatt nachgetragen werden, am neunten (9.) October 1892 ablaUfen wird, dass sohin nach Ablauf dieses Termins die Erlangung der Wohlthat dieser gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist. Uon der k. k. oderSsterreichifchen Statthafterer. Linz, den 1. September 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 5. September 1892. Z. 10.220. Ua sämmtliche Mememile - VorsteliMgea Mck k. k. Omckarmme-Dostm-EommMckea zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Z. 12.792/1. Kundmachung betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Kronlande Salzburg. Um ferneren Verschleppungen der in den Bezirken St. Johann i. P. und Zell am See ausgetretenen Maul- uud Klauenseuche zu begegnen, sieht sich die k. k. Landes- Regierung auf Grund des §3 des allgemeine-» Thierfeuchen- Gesetzes bestimmt, vorläufig und bis auf Weiteres nach stehende Anordnungen zu treffen: l. Aus Orten, in welchen die Maul- und Klauenseuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht ohne Bewilligung der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaften nach anderen Orten oder Gemeindegebieten abgetrieben oder verführt werden. 2. Die Einfuhr von Klauenthieren aus den salzburgi- schen Gebirgsgauen nach dem Flachgau ist nur mittelst der Eisenbahn gestattet; eventuelle Ausnahmsbewilligungen zum Eintriebe ertheilt die Bezirkshaupimannfchaft Salzburg. 3. In den als Vieh-, Eiw und Ausladestationen be stimmten Eisenbahn-Stationen des Pongaues und Pinzgaues sind sämmtliche Klauen - Viehiransporte ohne Rücksicht des Bestimmungsortes beim Ein- oder Ausladen der thierärzt- liwen Beschau zu unterziehen. 4 Jece unter den Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen eintretende Erkrankung, welche auch nur den Ver dacht des Vorhandenseins der Maul- und Klauenseuche er regt, ist sogleich anzuzeigen, und werden diejenigen, welche sich eine Unterlassung der Anzeigepflicht oder eine Uebertre- tung der vorstehenden Anordnungen, sowie der sonstigen Seuchenvorschriften zuschulden kommen laßen, nach ß 44 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, gestraft. Diese Kundmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver öffentlichung in der „Salzburger Zeitung" in Wirksamkeit. Dies wird zufölgs Note der k. k. Landesregierung in Salzburg ddo. 25. August l. I., Z. 7823, allgemein ver- lautbart. Linz, den 29. August 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am I. September 1892. Z. l 0.427. An sämmtliche Gemkimle-üorliMniM nml k. k. Tenckarmene - Posten - Commanilea. Mit Bezug aus den hohen k. k. Statthalterei - ErlasS vom 8. August 1892, Z. 11.856, intimiert im Amtsblatts Nr. 33, mit h. a. Z. 9503 vom 12. August 1892, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 13.021/1. Kundmachung betreffend das Verbot der Vieheinfuhr aus dem Herzogthume Salzburg. Mit Rücksicht auf die fortschreitende Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche im Herzogthume Salzburg und auf die Gefahr der Einschleppung dieser Seuche nach Oberöster reich findet die Statthalterei daS unter dem 8. August 1892, Z. 11.856, gegen den politischen Bezirk Zell am See er lassene Verbot der Einfuhr und des Eintrieves von Wieder käuern (Rindern, Schafen und Ziegen) und Schweinen auf das ganze Land Salzburg auszudebnen. Die politischen Bezirksbehörden werden jedoch ermäch tigt, unter den in der citierten Verordnung festgesetzten Be dingungen Landwirten zum eigenen 2 betrieb die Einsuhr der genannten Thiere zu bewilligen und über Ansuchen von Fall zu Fall den Abtrieb ober- österreichischen Heimviehes von den salzburgischen Alpen (Weiden) in dessen Standort unter den gebotenen veterinär-polizeilichen Vorsichten zu gestatten. Der Eisenbahn-Durchzugsverkehr mit Vieh Salzburger Provenienz durch Oberösterreich, ohne Aus- oder Umladung, wird durch die vorstehenden Anordnungen nicht berührt. Uebertretungen dieser, mit dem Tage der Verlaut- barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit tretenden Verordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-B1. Nr. 52, geahndet. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, den 1. September 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon m. x Steyr, 5. September 1892. Z. 10.173. An sämmtliche Gemeinde - Worffehungen. betreffend den SpitalfreqnMairteu Karl Schwind. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. v. M., Z. 12.289/H, wird den Gemeinde - Vor- stehungen bekannt gegeben, dass laut des Berichtes der Ge- meinde-Vorstehung Losenstein sich der dahin zuständige, ver
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