Amtsblatt 1892/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 8. September 1892
Amt8- der Nezirkshauplmarmschafi 8leyr. Ur. 36. Steyr, am 8. September 1893. Z. H23/B.-Sch.-R. Concursausfchreibung. An der einelassigen Volksschule zu Mühlbach, Gemeinde Garsten, ist die Lehrer und zugleich Schulleiterstelle zu besetzen. Mit derselben ist nebst der freien Wohnung ein Jahres- geholt von 600 fl. österr. Whrg. verbunden, wozu noch die gesetzliche Gehaltserhöhung bis zum vollendeten 30. Jahre der Dienstleistung kommt. Bewerber um diesen Dienstesposten haben ihre n-it dem Geburtsscheine, den Prüfungszeugnissen, insbesondere mit jenem über die mit Erfolg abgelegte Prüfung aus der katholischen Religion-lehre und den DiensteSdocumenten oder anstatt derselben milder vidimierten Standestabelle instruirten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Ein- rückung in das Amtsblatt der Linzer-Zeitung im Wege des vorgesetzten BezirkSschratheS hieramts eiuzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. August 1892. äck 8766. Äit sämmtMe Cieiimiule-llorßestMM. Uachrveismrg der Iahresmittelpreise der bei der Kand- rmd Farstmirlschaft hanptfächUch in Be tracht kommenden Kodenerzengniffe, Anfmond- gegenstande, der Zug und Toglohne. Gemäß § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869, R.-G Bl. Nr. 88, ist von 15 zu 15 Jahren eine Revision des Grundfteuer-Catasters in allen Ländern gleichzeitig vor- zunehmen. Als einer der wichtigsten Behelfe für diese Revision erscheinen laut des Erlasses des hohen k. k. Finanzmini steriums vom 2. Juli 1892, Z. 15.225, die Daten über die Preise sämmtlicher in jedem Schätzungsbezirke vorkom menden Bodenproducte, der Aufwands-Materialien, dann der Zug- und Handarbeit. Gemäß § 24 des citierten GesetzeS sind rücksichtlich der Hauplkörnergaltungen die Preise an den Einfluss nehmenden Marktorten, rücksichtlich der ökonomischen Neben produkte, der Aufwandsmatenalien, dann des Zug- und Taglohnes die Local - Preise im Classrficationö - Distrikte maßgebend. Hinsichtlich der Preise der Hauptkörnergattungen hat das genannte hohe k. k. Ministerium gleichzeitig an die Finanz-Landesbehörden die Weisung erlassen, die Marktpreis- Tabellen von allen Marktorten des Landes einzuholen und dem Finanz-Ministerium vorzulegen. Hinsichtlich der übrigen Preisdaten kann, da dieselben in den Marktpreistabellen in der Regel nicht enthalten sind, und es sich auch um die Local-Preise in den einzelnen Gemeinden handelt, die Ermittlung nur im s meinde-Vorsteher erfolgen. ege der Ge- Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mich demnach mit dem Erlasse vom 15. Juli 1892, Z. 10.217/11, be auftragt, aus die Gemeinde-Borstehungen zu dem gedachten Zwecke einzuwirten, und hat in Bezug auf die Ausführung der Preisdatenerhebung nachstehende Andeutungen beigefügt. Da diese Preisdaten für die Feststellung des Rein- ertrages von rund und Boden benöthigt werden, so ge nügt nicht die Kenntnis der Preise einiger Jahre, sondern es ist die Kenntnis der Preise einer Reihe von Jahren, aus welchen erst die Tendenz der Preise erkenntlich wird, noth wendig. Es empfiehlt sich hiernach, und da seit der mit dem Jahre 1869 abgeschlossener! Preiserhebung zum Zwecke der Grundsteuerregelung wesentliche Preisfluctuationeu stattge- funden haben, an diese Erhebung anzuschließen und die Preisdaten für die ganze Periode vom Jahre 1870 bis 1891 zu sammeln. Die Nachweisung hätte sämmtliche in der Gemeinde gewöhnlich vorkommende Bodenproducte (mit Ausnahme der vier Hauptkörnergattungen, deren Preise von den Markt orten durch die Finanz-Landesbehörden gesammelt werden), dann die Aufwandsgegenstäude und die Zug- und Tag löhne zu umfassen. Um in dieser Beziehung den Gemeinden die Arbeit zu erleichtern und zugleich die Nachwei'ungen in einer gleichmäßigen Form zu erhallen, welche die weitere Be arbeitung wesentlich vereinfacht, wurde für die Nachweisung der Preise vom hohen k. k. Finanzministerium eine Druck- sorte nebst einer Anleitung zur Verfassung dieser Tabellen aufgelegt. Unter Einem wird jeder Gemeinde-Vorstehung je eine aus 2 Bogen bestehende Nachweisung, sowie je ein Exemplar der Anleitung zur Verwendung übersendet. Da die Nachweisung nur die in der Gemeinde vor kommenden Bodenerzeugnisse und die erforderlichen Auf wandsgegenstände zu umfassen hat, sind alle in derselben benannten Gegenstände, welche in der Gemeinde nicht Vor kommen, zu streichen, dagegen werden in der Gemeinde vor- komnnnde, v)er zum Culrurauswande benöthigte, jedoch in
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