Amtsblatt 1892/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 1. September 1892

der k. Rezirkshauptmannschast 8leyr. Steyr, am 1. September 1893. Z. 9925. An alle Hemeinde-Dorstehungen betreffend die Unfallversicherung landwirtschaft ­ licher Maschinenbetriebe. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat laut des Erlasses vom 29. Juli 1892, Z. 11.163, eröffnet, dass dasselbe unvorgreiflich der instanzmäßigen Entscheidung im einzelnen Falle — keinen Anstand nimmt, principiell der Anschauung Ausdruck zu geben, dass in jenen Fällen, in welchen eine Vermietung von Kraftmaschinen zum Zwecke der Inbetriebsetzung von landwirtschaftlichen Maschinen statt- findet, der Vermieter im Sinne des 8 II, U.-V.-G., als Unternehmer zu gellen und alle durch den gesammten Maschinenbetrieb gefährdeten Arbeiter zur Versicherung zu bringen habe. Von der Annahme ausgehend, dass die mietweise, jährlich oft nur wenige Stunden dauernde Benützung der Dampf-, Dresch- und Futterschneidmaschinen lediglich nur von dem Ertrage der Ernte abhängt und daher diese miet- weisen Betriebe stets nur als vorübergehend anzusehen seien, wird die Arbeiter-Unfall-Versicherungs-Anftalt in Salzburg sämmtliche bisher eingereihten mietweisen Dampfdresch- und Futterschneidmaschin-Betriebe mit 31. December 1891 löschen und vom 1. Jänner l. I. ab im Grunde des tz 11 des U.-V.-G. die Besitzer, resp. Vermieter dieser Maschinen zur Versicherung aller durch den gesammten Maschinenbetrieb gefährdeten Arbeiter heranziehen. Dies wird unter Wider ­ ruf der im Sinne des Schreibens dieser Anstalt vom 4. October 1891, Z. 15.413, im Amtsblatte Nr. 44 ex 1891 erfolgten Verlautbarung mit dem Bedeuten bekanntgegeben, dass die Mieter der erwähnten Maschinen die in ihren Händen befindlichen, darauf Bezug habenden Mitgliedscheine und Entscheidungen anher einzusenden haben. Die pro 1890 und 1891 noch ausständigen Beiträge gelangen jedoch noch in der bis- Netern zur Ein- von den Hebung; um dies baldmöglichst zum Abschluss bringen zu können, haben die Gemeinde-Vorstehungen mit allem Nach ­ drucke dahin zu wirken, dass die noch ausständigen Ein- hebungslisten sammt den entfallenden Beiträgen mit aller Beschleunigung eingesendet werden. Die Besitzer, resp. Vermieter der Dampfdresch- und Futterschneidmaschinen hatten bisher diese Betriebe nur unter Angabe der von ihnen ständig beigestellten Hilfsarbeiter ! (Maschinist, Heizer u. dgl.) angemeldet. Da dieselben nunmehr auch alle übrigen durch den geiammten Maschinen ­ betrieb gefährdeten Arbeiter zur Versicherung anzumelden haben, sind die betreffenden Unternehmer zur Neuanmeldung des gesammten Betriebes vom 1. Jänner 1892 ab zu verhalten. Bei Anmeldung dieser Betriebe wären nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten: In Rubrik 1 ist der Name des Besitzers, resp. Ver ­ mieters, bei einem Consortium die ortsübliche Bezeichnung desselben anzugeben. In Rubrik 2 ist unter Anführung des Gegenstandes des Betriebes lDampfdresch-, Futterschneid ­ maschine) ausdrücklich zu bemerken, ob die Maschine nur I zum eigenen Gebrauche dient oder vermietet wird. In ' Rubrik 4 ist die Zahl der im gesammten Maschinen ­ betriebe verwendeten Hilfsarbeiter anzugeben, welche, wenn auch nur zeitweilig, der mit dem Maschinbetnebe ver ­ bundenen Unfallsgesahr ausgesetzt, der Versiche« ungspflicht unterliegen, also auch die mit dem Zu- und Wegräumen des Getreides, Strohes, Futters beschäftigten Personen. Familienangehörige (die Ehegattin ausgenommen), ständige Dienstboten des Unternehmers unterliegen, soferne sie als Hilfsarbeiter in der erwähnten Weise verwendet werden. der Versicherungspflicht. Die Anstalt Haftel nämlich nicht allein für jene Un ­ fälle, welche unmittelbar durch die Maschine verursacht werden, sondern überhaupt für alle Unfälle, welche beim Betriebe derselben sich ereignen. Der größte Theil der bisher bei diesen Betrieben vorgekommenen Unfälle — deren Zahl ist keine geringe — traf die mit dem Zu- und 8 räumen beschäftigten Hilfsarbeiter, theils weil sie die Ge ­ fahren der Maschine unterschätzen, theils weil sie durch die große Leistungsfähigkeit dieser Maschinen zu einem unge ­ wöhnlichen Hasten veranlasst werden. Erfahrungsgemäß beträgt die Zahl der bei den Dampf- dreschmaschin-Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen Arbeiter 12 bis 30. In Rubrik 5 ist die ungefähre Zahl der Betriebstage im Jahre anzugeben. Die Ausfüllung der Rubrik 6 kann entfallen. Dagegen wäre in Rubrik 7, da es sich größten- theils um Arbeiten der einfachsten Art handelt, der übliche Lohn eines Taglöhners und der ortsübliche Wert der Kost separat anzugeben. Am Schlüsse der Anmeldung ist die genaue Adresse des Anmelders, bei Consortien des Ob ­ mannes ersichtlich zu machen und ist darauf zu achten, dass insbesondere der Name zur Vermeidung von Irrungen deutlich leserlich geschrieben werde. Besitzer mehrerer Dampf-

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