Amtsblatt 1892/34 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 25. August 1892
2 behörde hat aber weiter zur Folge, dass die Steuer nach träglich für eine längere Periode aus einmal vorgeschrieben und dass zur Vorschreibung von Strafbeträgen geschritten werden musS. Das hohe k. k. Ministerium des Innern bat daher den Auftrag ertheilt, dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung der Bauordnungen in I. Instanz betrauten Organe bei Ertheilung von Baulicenzen für Neubauten, Um bauten, Zu- oder Ausbauten und für theilweise Umbauten den Bauunternehmer, beziehungsweise Bauherrn, ausdrücklich aufmerksam machen, dass um die Erlangung der zeitlichen Befreiung von der Hauszins- und Hausclassensteuer für den zu führenden Bau besonders eingeschritten und das bezüg liche Gesuch längstens 45 Tage nach vollendetem Bau des Gebäudes oder eines zur selbständigen Benützung geeigneten ebäudetheiles und jedenfalls vor Benützung des Objectes für welches die Steuerfreiheit beansprucht wild, bei der Steuerbehörde eingebracht werden mnss, widrigens die Steuerfreiheit nur für jene Zeitdauer einaeräumt wird, welche von dem, dem Tage der Einbringung des GesucheS nächstfolgenden Steuersälligkeilstermine bis zum Schlüsse der mit Rücksicht aus den Zeitpunkt der Vollendung des Baues zu berechnenden Dauer der zwölfjährigen Steuer freiheit noch nicht abgelaufen ist. Weilers sind dem eingangs berufenen Mnisterial- erlasse gemäß auch die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, dass die Vorschriften über die Häusernumerierung (H 4 bis 7 der im Gesetze vom 29. März 1869, N.-G.-Bl.Nr. 67, beigegedenen Vorschrift über die Vornahme der Volkszählung) insbesondere bei Neubauten und Umbauten rechtzeitig zum Vollzüge gelangen un dass Hiebei im Einvernehmen mit der Sreuer- und Grundbuchsbehörde vorgeqangen werde. Um die recht-eilige Anbringung oer suche um zei' liche Steuerfrecheit zu fördern, hat das hohe k. k. Finanz Ministerium unterm 2. Juli 1892, Z. 18 603, etne dies bezügliche Verordnung erlassen, der gemäß; 1. Das Ansuchen nicht bloß schriftlich eingebracht, sondern auch mündlich zu Protokoll gestellt werden kann; 2. die Protokollsaufuabme nicht bloß bei der Steuer behörde I. Instanz, sondern auch bei den Steuerämtern er folgen kann; 3. die Gemeinde-Vorsteher als Bevollmächtigte der Bittsteller betrachtet werden und 4. bei Abgang der ack 4, Alinea 1, der Verordnung vom 1. Decemver 1880, R--G.-Bl. Nr. 140, dez-iHneten Behelfe eine angemessene Frist zur nachträglichen Beibringung i derselben zu gewähren ist. Jniolge Erlasses der h. k. k. oberölterreichischen Statt- balterei in Linz vom 13. August l. I., Z. 11.745/lV, setze ich hievvn die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Austrage in die Kennlnrs, diese Erleichterungen rn ausgedehntester Werfe zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. Gleichzeitig mache ich cie G.'meinde-Vorstehunzen aus die im Punkte 3 thuen gebotene Möglichkett ausmerksam, das Znleitsse ihrer Gemeindemitglieder ohne besondere Förmlichk iten wahren zu können. Sleyr, am 18. August 1892. 972Z. ----------------- An sämmtliche Gemeinde - Borsteyungen. Trnppcnwrise Ginthettung drr Rekruten des SleUnngsfahrrs 1892. Den Gemeinde - Vorstehungen wird nachstehend die truppenweise Eintheilung der bei der Hauptstellung im Jahre 1892 assentierten Stellungspflichligen zu den Truppen - körpern aus K stund der Recruten-Repartitiou mit dem Auf trage bekannt gegeben, dieselbe entsprechend kund zumachen, und sodann diese' Recruten gemäß § 9, Punkt 27 t>, der Mmisterial-Verordnung vom 20. December 1889 (N.-G.-Bl. Nr. 193), betreffend die Vorschriften über die Organisation des Landsturmes, in den Sturmrollen-Jahrgängen zu löschen. Der Vollzug dieser Löschung ist bis 15. October l. I. hieher anzuzeigen. Zntanteric-Ukgimknt Ur. 14. 'L lasse Nr. I. 21 „ 274 „ 235 „ 283 „ 321 „ 267 „ 232 „ 151 „ 81 „ 228 „ 443 „ 217 „ 351 „ 356 „ 435 „ 169 „ W „ 107 „ 416 „ 282 D„ 326 „ 369 „ 4'6 „ 135 „ 245 „ 278 „ 69 „ 157 „ 222 „ 252 „ 116 „ 195 „ 418 „ 276 II. 310 „ 29 „ 285 „ 189 „ 22 „ 340 „ 19 „ 376 „ 350 „ 10 „ 116 „ 58 „ 273 „ 334 „ 212 IN. 294 „ 51 „ 7 N n- Wallner Joies Müller Wilhelm Vlasl Alois Reithner Wilhelm Mayr Johann Lachmair Johann Kollmannhuber Karl Staudinger Josef Hornhuber Josef Lederhilger Johann Ev. Weingartner Georg Fuxjäger Franz Hengl Jakob Sylvester Kaltenbacher Franz Stockenreiter Coloman Hirtenlehner Michael Bruderhoser Conrad Huemer Franz Laver Markgraber Johann Auracher Ferdinand Grundner Karl Hörtenhuber Johann Brandmair Joses Edlmayr Franz Bachner Johann Leblhuber Johann Schimpelsberger Josef Hinterleitner Johann Mair Franz Z-'hetner Florian Peterstorfer Franz Achleilner Franz Neudorfer Friedrich Kiefenberger Simon Braunmayr Ludwig Kinz Georg Viehaus Josef Koos Alois Gruber Georg Schörkhuber Franz Obernborfer Alois Brunnbauer Michael Straßmayr Michael Hochleitner Karl Lehrbaum Josef Mauerkirchner Franz Brandstätter Josef Zeintl Franz Steiner Jgnaz Sichelradner Josef Lainerberger Franz Höllhuber Simon Ternberg. Kremsmünster Markt. Neichraming. Neichraming. Neustift. Wariberg. Pfarrkirchen. Gaflenz. Kremsmünster Markt. Sierning. Piberbach. Wtyer. Neichraming Losenstein. Neichraming. Neustift. Sierning. Kremsmünster Land. Sipbachzell. Eberstaüzell. Eberstallzell. Eberstallzell. Eberstallzell. Bad Hall. Pfarrkirchen. Allhaming. Kematen. Si. Marien. St. Marien. St. Marien. Weibkirchen. Weißkirr en. Weyer. Pfarrkirchen. Weyer. Sierning. Kremsmünster Markt. Nothafen. St. Ulrich. Lausa. Ternberg. Sierning. Kremsmünster Land. Sipbachzell. Wartberg. St. Marien. Neuhosen. Neuhofen. Weißkirchen. Loseusteinleithen. St. Ulrich. Pfarrkirchen.
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