Amtsblatt 1892/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. August 1892

3 Z. 9606. An sämmtliche Gemeinde-Dorkeßungen insvesondere des Gerichtsvezirkes Weyer zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Laut Note der k. k. Rezirkshauptmannschaft Amstetten, vom 4. August 1892, Z. 13.470, ist in der Ortschaft Großbach, Gemeinde Gr. Höllenstein, der Milzbrand der Ninder zum Ausbruche gekommen. Steyr. am 15. August 1892 Z. 2503 An alle Gemeinde-Aorsteöu und k. K. Keiidarmi'rikpoüen-ßomnilindeii. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr 11856/1 Kundmachung betreffend das Verbot der Vieheimuhr aus dem politischen Bezirk Zell am See nach Oberösterreich. Zur Hintanhaltung der Eiuschltppung der im politi ­ schen Bezirk Zell am See in größerer Verbreitung herrschen ­ den Maul- und Klauenseuche nach Oberösterreich wird die Einfuhr und der Eintrieb von Wiederkäuern (Rindern, Schafen und Ziegen) und von Schweinen aus dem politi ­ schen Bezirk Zell am See im Herzogthum Salzburg nach Oberösterreich verboten. Mit Rücksicht aus die Bedürfnisse der Viehzucht werden die politischen Bezirksb. hörden unter einem ermächtigt, Landwirten im Falle des uachgewiesenen Bedarfes die Ein ­ fuhr von Zucht- (Nutz-) Vieh aus seucheufreieu Gemeinden des politischen Bezirkes Zell am See mittelst der Eisenbahn nach vorheriger Beschau in der Auslade- (End ) Station durch den Amtsthierarzt oder einen anderen hierzu abgeord ­ neten Thierarzt auf Kosten der Partei zu bewilligen. Uebertretungen dieser, mit dem Tage der Verlaut ­ barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit tretenden Verordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, N. G. Bl. Nr. 52, geahndet. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalters. Linz, den 8. August 1892 Der k. k. Statthalter: Puthon. Steyr, am 12. August 1892. Z. 9605. Än sämmtliÄe Mmemib' - UMMlWit uml k. k. OmMrmerie-Poltm-EmmnMilen. n»ler Bezugnahme aus den hohen k. k. Stalthalierei Erlass vom 10 April 1892, »ck Z. 5314, intimirt mit bieräml- I>chen Erlass vom 14. April 1892, Z. 4591, Amtsblatt Nr. 16, zur allgemeinen Verlautbarung in der ortsüblichen Z. 11996/1. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Rindviehsinsuhr aus dem politischen Bezirke Zwettl in Niederösterreich nach Oberösterreich. Nachdem die Lungenseuche im politischen Bezirke Zwettl in Niederösternick erloschen ist, wird das unter dem 10. April 1892, aä Z. 5314, erlassene Verbot der Eini'^ und he- Eintr'ebes von Rindvieb """ nack kdberöii»'*'"' ' ^ENt gkNanu-v.. - ....... ausgehoben. Diese Verfügung tritt mit dem der Verlautbarung der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. rn Linz, am II. August 1892. Der k. k. Statthalter: Putho». Z. 9395. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich unter der Enns, vom I. August 1892, Z. 39.482, betreffend die bis auf Weiteres gestattete, unmittelbare Einfahrt der großen Baumflöße in den Wiener-Donaucanal und deren Zufahrt zu den bezüglichen Länden. Auf Grund d-r vom hoben k. k. Handelsministerium mit dem Erlasse vom 16 Juni 1892, Z 29 009, ertheilten Ermächtigung, wird abweichend von den Bestimmungen des II. Abschnittes der provisorischen Donauichiffahrts- und Strompolizeiordnung vom 31. August 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 122), III.: „Bestimmungen sür den Wiener-Donaucanal" ß 1 und in Abänderung des Punktes I der h. o. Kund ­ machung vom 29. April 1892, Z. 24 285, (L.-G. u. V.-Bl. Nr. 26), sowie rn theilweiser Abänderung des tz 20, P. 1 der Verordnung d r k. k. Finanz-Landes Direktion in 8 ien vom 13. Juli 1891, Z. H49/?iäs., (L.-G - u. V.-Bl. Nr. 41), betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 10. Mai 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 78) wegen Aenderung der Wiener Linien verzehrungssteuer, aus Grund der von der k. k. n. ö. Finanz- Landes-Direction über Ermächtigung des hohen k. k. Finanz- Ministeriums vom 27. Juli 1892 Z. 27.688, ertheilten, jederzeit widerruflichen Zustimmung , den großen Baumflößen die unmittelbare Emsahrt in den Meuer-Douaucanal und die Zufahrt zu den bezüglichen Länden vorläufig und bis aus Än,res gegen jederzeitrgen Widerruf unter nachstehen ­ den Bedingungen gestattet: 1. Dre Ankunft der Flöße ist mindestens 6 Stunden vorher, und zwar von dem Inhaber jenes Lagerplatzes, wo schriftlich der k. k. s iener-Donau« das Floß anlandeu will. Caual-Jnipection in Nußdorf zu melden, und dieser Mel ­ dung die ausdrückliche Erklärung be-zufügen, dass die Lände wirklich frei ist. 2 Die unmittelbare Einfahrt darf vor 7'/r Uhr mor ­ gens und nach Sonnenuntergang und auch zu jener Zeit nicht statlfinden, in welcher das aus Linz kommende große Personendampsschiff an der Station Nußdorf liegt. An Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom I. Mai bis 15. September

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