Amtsblatt 1892/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. August 1892
2 cationsausweises entsprechend auszusüllen, aus welchem ersichtlich ist, wie viele Pferde eines jeden PlerdebesitzerS im MobilisierungSfalle auf dem Assentplatze zu erscheinen haben. Steyr, am 16. August 1892. Z SS24. Än alle Oemeinile - VorstckangeN. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 1. August 1892, Z. 16.708, eröffnet, dass der königlich rumänische Ministerrath in seiner Sitzung vom 23. Juni l. I. in Betreff des Eintrittes fremder Arbeiter nach Rumänien unter anderem nachstehende Be schlüsse gefasst hat: „Keiner Gruppe fremder Arbeiter, mögen dieselben für landwirtschaftliche Zwecke oder für die Herstellung großer öffentlicher Bauten ausgenommen sein, wird der Eintritt nach Rumänien gestattet, wenn nicht jedes der zu dieser Gruppe gehörenden Individuen einen, nach den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Volkes ausge stellten Reisepass besitzt. Die Reisepässe sind im allgemeinen nur für einzelne Fälle und, wenn sie das Visa der rumänischen Consularämter tragen, giltig. „Eine Befreiung von dem Passvisa kann nur dann zugestanden werden, wenn es sich um eine größere Anzahl von Individuen handelt, welche in einer Gruppe an der rumänischen Genze erscheinen und für einen im voraus bestimmten Ort im Lande von einer und derselben Person (Eigenthümer, Pächter oder Unternehmer öffentlicher Ar« Leiten) ausgenommen wurden. ..Es ist jedoch selbstverständlich, dass diese Befreiung einer ruppe solcher fremder Arbeiter nur dann zugestanden werden kann, wenn sie aus fremden Or-en kommen, in welchen sich ein rumänisches Coi sulat nicht befindet. „Ebenso können dieser Befreiung nicht theilhaftig werden, die aus den angrenzenden Staaten ausgewiesenen Fremden, mögen sie einzeln oder in Gruppen als Land arbeiter, Künstler u. dgl. an der rumänischen Grenze er scheinen." Infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei-Prä sidiums Linz vom 9. August l. I., Z. 2016, setze ich hievon die Gemeinde-Vorsehungen mit dem Austrage in die Kenntnis irr den betheiligten Kreisen der Bevölkerung diese passpolizellichen Bestimm ngen zu verlautbaren. Steyr, am 12. August 1892. Z. 9250. An sämmtliche Gemeinde-Borltel-mrgen. Jnvtgilierung auf drei Spitalsfrequentanke». Laut der Note der k. k. Statthalterei für Steiermark vom 13. Juli 1892, Z. 16.154, hat der steiermärkische Landesausschuss derselben mitgetheilt, dass der zur emeinde Eisenerz, bezirk Leoben zuständige, 25 Jahre alte Tag- löhner Johann Nagler, ferner der nach Gemeinde Asch bach, Bezirk Bruck a. d. M. zuständige 54 Jahre alte Taglöhner Johann Schramm und der nach der emeinde Spielfeld. Bezirk Mureck, zuständige, 2-> Jahre alte Diurnist Raimund Smionitsch dringend in Verdacht einer un- gebürlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Krankenhaus pflege stehen. Die Gemeinde-Vorstehnngen werden daher zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Juli, Z. 11.149/lI. auf diese Individuen mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, denselben nur im Falle ärzlich constatierter N thwendigkeit die Aufnahme in ein Krankenhaus zu er wirken, wobei dieser Umstand durch ein Parere des ordi nierenden Arztes zu verhärten ist, welches seinerzeit bei Anspruch der Verpflegskosten vom steiermärkischen Landes- fonde bei Vermeidung der Ausscheidung dem Verpflegsacte an,uschließen ist. Steyr, a.u 17. August 1892 Z. 9455. An sämmtliche Kemrinde - Worächungen und k. k. Hendarmeriepoflen-Gommanden. Ausforschung des 8 enzl Mörixbauer. Laut Anzeige des Leopold Kremshuber, Besitzer des Kalchmairbrandnergutes in Diperstorf Nr. 1, Gemeinde Wartberg, hat sich dessen Dienstknecht Wenzl Mörixbauer, 18^4 geboren, nach Heuraffl, Bezirk Kaplitz, in Böhmen zu ständig, am Donnerstag den 4. August d. I. nachmittags zwischen 3 — 5 Uhr unter Zurücklaffung seiner sämmtlichen Effecten heimlich entfernt und ist bis heute nicht zurück- gekebrt. Auch alle Nachforschungen in der Nachbarschaft blieben erfolglos, da ihn niemand bei seiner Entfernung gesehen hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er vielleicht einen Selbstmord verübte, indem er östers an Fieber litt und erst kurze Zeit vorher im Krankenhause war und noch nicht völlig gesund, seine Entlassung von dort bewirkte; doch konnte auch dessen Leiche weder im Kremsflufse noch in den diversen Laken der nächsten Umgebung gesunden werden. Da seine sämmtliche bessere Kleidung und Beschuhung im Dienstorte sich befindet, so war er bei seiner Entsernnng muthmaßlich mit einer alten, schwarzen Barchenthose, blauem Barchentspenser und altem Filzhut bekleidet und barsuß. Personsbeschreibung: Statur klein, Gesicht länglich (rothbrüchig), Augen grau, Augenbrauen braun, Nase und Mund gewöhnlich, Haare braun (jetzt grau), Zähne schadhaft, ohne besondere Kennzeichen. Nach dem Verbleib des Genannten ist zu forschen nd ein positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 11. August 1892. Z. 9612 /tn sämmtliche Gemeinde-Aorftchuntsen. Verlautbarung der Bestimmungen zur Hebung der Fischzucht, Dieselben weiden hiemil gemäß Z 22 des Gesetzes vom 7. November 1880, G. u. V.-Bl., ex 1881, Nr. 4, betreffend einige provisorische Maßregeln zur Hebung der Fischerei in Binnengewässern angewiesen, die Bestimmungen der U 2, 4, 6, 7, 11, 13, 14 und 15 des gedachten Gesetzes und die auf Grund der §8 I, 3, 8, 14, 15 und 17 erlassenen Vorschriften, insbesondere die Statthalterei-Ver ordnung vom 7. November 1880, G. u. V.-Bl. ex )88I, Nr. 5, für das lausende Jahr im Monate September durch ortsübliche Verlautbarung der Bevölkerung in Er innerung zu bringen. Steyr, am 14 August 1892.
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