Amtsblatt 1892/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. August 1892

2 Für die Absolventen einer blos zweiclassigen oder des zweiten Jahrganges einer dreiclassigen Handwerkerschule kann dagegen die Einräumung der erwähnten Begünstigung nicht mit gleichem Rechte in Anspruch genommen werden. da der Besuch des zweiten Jahrganges noch in die Grenzen der Schulpflichtigkeil fällt, für den betreffenden Lehrling somit rücksichtlich des Zeitpunktes des ewerbsantrittes nicht in Betracht kommt, demselben vielmehr vermöge der gewonnenen Ausbildung in seiner gewerblichen Thätigkeit zugute kommt. Wenn sonach die Begünstigung einer Herabsetzung der Lehrzeit nur für die Absolventen des 3. Jahrganges einer allgemeinen Handwerkerschule in Aussicht genommen ist, so wird andererseits dem Unterschiede, ob die praktische Unterweisung in der Schulwerkstätte oder in einer Privot- werkstätle erfolgt, keine ausschlaggebende Bedeutung beizu^ messen sein, da nach der Organisation der allgemeinen Handwerkerschulen d^r praktische Unterricht in einer Privat- werkstätle den Handfertigkeitsunierricht in der Schulwcrk- stätte ersetzen soll. Was nun den Weg betrifft, aus welchem den Ab ­ solventen der Handwerkerschule ow erwähnte Begünstigung zuerkannt werden soll, so ist es im Grunde des tz 1I9/K Punkt f, der Gewerbe Ordnung Sache der gewerblichen Genossenschaften, und zwar der Genoffenschasts Versammlung über die Dauer der Lehrzeit bei dem betreffenden Gewerbe Beschluss zu fassen. Mit der Ministerial Verordnung vorn 17. September 1883, R.-G. Bl. Nr. 149, ist nur für die handwerksmäßigen Gewerbe ein Maximum und ein Minimum der Lehrzeit mit vier, beziehungsweise mit zwei Jahren ausgestellt worden, innerhalb dessen sich jene Beschlusssassung der Ge ­ nossenschaften und in Ermanglung, respeclive im Rahmen derselben die freie Vereinbarung der den Lehrvertrag ab- fchließenden Parteien bewegen kann. Die Zuerkennung der Begünstigung einer herabgesetzten Lehrzeit sür die Absolventen vou Handwerkerschulen wird sonach zunächst den gewerblichen Genossenschaften obliegen. Nur insoferne die Herabsetzung der Lehrzeit auch unter das laut der citierten Vererbung mit zwei Jahren bestimmte Minimum der Lehrzeit bei handwerksmäßigen Gewerben als zulässig erklärt werden sollte, war eine allgemeine Ver ­ fügung nothwendig, welche eben mit der eingangs citierten Verordnung erfolgt ist. Mit derselben wird ausgesprochen, dass die Lehrzeit bei handwerksmäßigen Gewerben für die Absolventen dreiclassiger Handwerkerschulen unter das zwei" jährige Minimum bis zur Mindestdauer der Lehrzeit von 1 Jahren herabgesetzt werden, dass daher bei einer üblichen Lehrzeit von zwei Jahren diese Abkürzung bis zu einem halben Jahre betragen und in jenen Fällen, in welchen die übliche Lehrzeit für das beirrffende Gewerbe mehr als zwei Jahre — beispielsweise drei oder vier Jahre — beträgt, die Abkürzung der Lehrzeit auch mehr als ein halbes Jahr, jedoch auch hier nur soviel umfassen kann, dass die Minvest- dauer der Lehrzeit von einem und einem halben Jahre nicht verkürzt wiro. Zufolge der Erlasses des hohen k. k. Handelsmini ­ steriums vom ü. Juli 1802, Z. 18.728, und Statthalterei- Erlosses vom 23. Juli 1892, Z. 10.613/1, werden die Ge ­ meinde - Vorstehungen auf den Inhalt der erwähnten Ver ­ ordnung und aus die vorstehenden Erläuterungen mit der eüung aufmerksam gemacht, die Herren Genosse n- schafts-Commissäre einzuladen, die bestehenden ge ­ werblichen Genossenschaften hierüber zu belehren und ben- selben zugleich nahe zu legen, den Absolventen von Hand- wsrkerschulen hinsichtlich der Dauer der Lehrzeit entsprechende Begünstigungen im Wege der den Genossenschafts-Ver ­ sammlungen dieSfalls zustehenden Beschlusssassung zuzuwenden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen sein wird, dass diese Begünstigung dann nicht eingeräumt wirb, wenn sie im einzelnen Falle dem Lehrvertrage entgegenstände. Der letztgedachte Vorbehalt ist deshalb erforderlich, um den beim Abschlüsse von Lehrverträgen in Betracht kommenden besonderen Verhältnissen, insbesondere dem Um ­ stände Rechnung zu tragen, dass häufig unbemittelte Eltern nicht in der Lage sind, dem Meister für die Unterweisung ihres Sohnes ein Lehrgeld zu entrichten, in welchem Falle der Meister berechtigt ist, sich sür seine Mühe, eventuell sür den Aufwand an Wohnungsbeistellung, Beköstigung und Bekleidung des Lehrlings durch die von diesem in der letzten Zeit des Lehrverhältniffes geleistete Arbeit, demnach durch Vereinbarung einer längeren Lehrdauer zu entschädigen. Stepr, am 5. August 1892. Z. 8845. An sämmtliche Gemeinde - Dorstet-unnen betreffend die Widmung und Eintheilung der Assentierten. Es wird hiemil gemäß § 125 der Wehrvorschristen, Theil, kundgemacht, lass auf Grund der herabgelangten Recruten - Repartition die Widmung und Eintheilung der Assentierten erfolgt ist Als Recruten für die Landwehr wurden gewidmet: Johann Fischil L.-Nr. 27, Josef Neitmayr L.-Nr. 43, Jakob Ahrer L.-Nr. 95, Dominik Hochrieser L.-Nr. 115, Konrad Obermann L.-Nr. 126, Michael Feurhuber L-Nr. 182, Franz Achleitner L.-Nr. 371, Leopold Achathaler L.-Nr. 391, Lucas Lambrechl L. - Nr. 454 und Ambros Stubauer L.-Nr. 465. Steyr, am 7. August 1892. Z. 9222. An sämmtliche Gemeinde-Dorkchungen. Die hohe k. k. St^tlhalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 2. August 1892, Z. 11 269/Vl, folgende Künd ­ machung erlassen, welche in ortsüblicher s gr baren ist: eise zu verlaut- Z 11 269/VI Kundmachung. In der Zeit vom 19. August bis inclusive 10. Sep ­ tember d. I. werben seitens des k. u. k. 2. Pionnier-Ba ­ taillons in Linz im Schiffswerftearme bei Linz und am 2. und 3. September v. I. im Danauhauptstrome unter ­ halb des Pionnier-Übungsplatzes größere Nothbrückenbau- Uebungen stattfinden. Es ist daher vom 19. August bis 10. September d. I. der Schiffswerstearm für die Schiff- fahrt vollständig gesperrt. Während der Brückenbau-Uebungen im Hauptstrome, d. i. am 2. und 3. September d. I., muss in der Zeit von 6 Uhr früh bis 11 Uhr vormittags und von 2 Uhr nachmittags bis 7 Uhr abends die Schiffahrt im Donau ­ arme in der Strecke von der Linzerbrücke bis zum Pangl- mayr eingestellt werden; der Verkehr der regelmäßigen Personensch ffe kann jedoch ungehindert stattfinden.

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