Amtsblatt 1892/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. August 1892

k. Vezirkshauplmannfchaft 8leyr. Ur. 32. Kteyr, am 11. August 1892. Z. IU27/B.-Sch.-R. Ag sämmtlicke LlkitHeitilitgeit. Der hohe k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 25. Juli 1892, Z. 2279, ander eröffnet, dass zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 7. d. M., Z. 9552, gegen die Abgabe des ArNkels: „Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung" als Armen« oder Gratisbuch kein Anstand obwaltet. Hievon werden die Schulleitungen mit dem Bemerken verständigt, dass von dem besagten Büchlein auch noch nachträglich Armenbücher Exemplare für das Schuljahr 1892/93 angesprochen werden können. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. August 1892. Z. 9294. Nit sämmtlilke Oemetitile-Aorsteltuitgei» Mil k. k. Vmilarmerie-Postm-Eom mancken. Haufierwesen Infolge Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums vom 2. Mai l. I., Z. 7277, wurden die Bezirkshauptmann- schasten angewiesen, hinsichtlich der Neuertheilung von Hausierbefugniffen mit möglichster Zurückhaltung vorzugehen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher künftig neue Hausiergesuche nur in den allerseltesten und rücksichts- würdigsten Fällen zur Vorlage bringen. Nachdem im oberösterreichischen Landtage weiter noch darüber Klage geführt wurde, dass sich in neuerer Zeit ein besonderer Hausierunfug bemerkbar mache, welcher darin besteht, dass von den sogenannten Fürkäuflern bei ihren Einkäufen von Victualien (Butter, Eier, Schmalz, Ge ­ flügel re.) auf dem Lande verschiedene Ware» (Zucker, Kaffee, Stoffe rc.) mitgebracht und an die ländliche Bevölkerung verkauft, beziehungsweise vertauscht werden, sah sich die hohe k. k. Statthalterei veranlasst, daraus hinzuweisen, dass der oberösterreichische Landtag in seiner 15. Sitzung am 28. März l. I. einstimmig folgenden Beschluss gefasst hat: „Die hohe Regierung wird ausgefordert: 1. Den oft geäußerten, auch im oberösterreichischen Landtage wiederholt zum Ausdrucke gebrachten Wünschen der Bevölkerung wegen Einschränkung deS Hausierhandels endlich Rechnung zu tragen; 2. dem erwähnten, immer mehr an Ausdehnung gewinnenden Handel durch Unbefugte und Unbe- steuerte entgegenzutreten." Auf Grund des hohen Statthalterei-Erlaffes vom 29. Juli l. I., Z. 7277/1, werden daher die Gemeinde« orstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden an ­ gewiesen, das Hausierwesen genau zu überwachen, ins ­ besondere auch das Augenmerk aus den erwähnten Handel durch Unbefugte zu richten und allfällige Ueberlretungen des Hausierpatentes sofort zur Ahndung hieher anzuzeigen. Steyr, am 6. August 1892. Z. 9173. An sämmtliche Hemeinde - Workeßungen. Lehrzeit für Lehrlinge, welche eine dreiclaffige Hand- werkerschule absolviert haben Mit der im Reichsgeietzblatte Nr. 106 kundgemachten, vom hohen k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Cultus und Unterricht erlassenen Verordnung vom 5. Juli 1892 wird die Herabsetzung der Lehrzeit für Lehrlinge, welche eine 3claffige, allgemeine Handwerkerschule absolviert haben, unter das zweijährige Minimum bis zur Mindestdauer der Lehrzeit von einem und einem halben Jahre als zulässig erklärt. Es kann nämlich nicht in Abrede gestellt werden, dass jene Knaben, welche eine allgemeine Handwerkerschule mit gutem Fortgang absolviert und daselbst den Handfertigkeits- unterricht genossen haben, beim Eintritts in die Lehre ver ­ möge ihrer theoretischen und praktischen Vorbildung das betreffende Gewerbe im allgemeinen rascher erlernen und sich auch dem Meister als Arbeitskräfte nützlicher erweisen, als jene Lehrlinge, welche ohne jede gewerbliche Vorbildung in die Lehre treten. Wenn man weitcrs berücksichtigt, dass der Besuch de- dritten Jahrganges der allgemeinen Handwerkerschule schon außerhalb des schulpflichtigen Alters fällt, und daher der Absolvent einer solchen Schule, welcher sich einem Hand ­ werke widmet, die Lehrzeit um ein Jahr später vollendet, als ein Lehrling, welcher unmittelbar, nachdem er seiner Schulpflicht Genüge geletstet hat, in die Lehre eingetreten ist, so erscheint es gerecht und billig, dass für Absolventen dreiclassiger Handwerkerschulen, wenn sie sich einem Gewerbe zuwenden, für welches sie sich in der Handwerkerschule vor ­ bereitet haben, die sonst bei dem Gewerbe übliche Lehrzeit entsprechend herabgesetzt werde.

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