Amtsblatt 1892/29 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Juli 1892

_ Amts- k. Lezirkshauptmannschast 8leyr. Ur. 29. Steyr, am 21. Juli 1892. Z. W9/B.-Sch.-R. Concurs - Ausschreibung. An der zwerclaffigen Volksschule zu Dtetach, Gemeinde Gleink, ist die Lehrerstelle und zugleich Schulleiterftelle zu besetzen. Mit derselben ist nebst der freien Wohnung ein Jah- resgehalt von 600 fl. ö. W. verbunden, wozu noch die ge ­ setzliche Gehaltserhöhung bis zum vollendeten zwanzigsten Jahre der Dienstleistung kommt. Bewerber um diesen Dienstesposten haben ihre mit dem Geburtsscheine, den Prüfungszeugnissen, insbesondere jenes üver die mit Erfolg abgelegte Prüfung aus der katho ­ lischen Religionslehre und den Dienstesdocumenlen oder an ­ statt derselben mir der vib.mierten Standestabelle instruierten Gesuche binnen drei Wochen im Wege des k. k. Bezirts- Schulratbes Sleyr einzubringen. K k. Bezirksschulrath Lteyr, am 16. Juli 1892. Z. 8370. Uk sämmiliike Memeiilcke - VorftckMM betreffend die Gefahr der Cholera-Invasion. Durch das heftige Auftreten der Cholera in Baku- Tiflis und Astrachan, sowie durch das bereits konstatierte sprungweise Fortschreiten derselben, zunächst aufwärts des Wolgastromes ist die Gefahr nahe gerückt, dass diese Seuche im Wege des Eiünbahn- und Schiffabrtsverkehres noch Westen und Südwesten des russischen Reiches sich verbreiten und hiedurch auch das Gebiet der im Reichsrathe vertre ­ tenen Königreiche und Länder bedrohen könnte. Hiedurch lst die dringende Nothwendigkeit gegeben, schon gegenwärtig mit aller Umsicht die geeigneten Maßnahmen zur Hintanhaltung der Einschleppung und der Verbreitung dieser Infektions ­ krankheit vorzukehren. Hinsichtlich der zur Abwehr der Cholera-Invasion aus dem Osten zunächst bedrohten Länder Galizien und der Bukowina sind die erforderlichen Maß ­ nahmen bereits cingeleitet worden. Es ist jedoch erforderlich, dass auch in allen übrigen Ländern schon gegenwärtig im Sinne des Abschnittes Punkt 17 der Cholera-Instruktion vom Jahre 1886, dem Gesundheitszustände der etwa direkt aus dem östlichen oder nordöstlichen Russland eintreffenden Reisenden in ihrem jeweiligen Aufenthaltsorte während der ersten 5 Aufenthaltstage eine besondere Aufmerksamkeit unter sanitätsärztlicher Nachschau zugewendet, die genaue Beobachtung der Meldungsvorschristen settens der Besitzer von Beherbergungslocolitäten jeder Art hinsichtlich solcher Reisender sicher gestellt und im Smne des Abschnittes L der gedachten Instruktion Alle« vorgekehrt werde, was die Dis ­ position der Bevölkerung für Erkrankungen an Cholera zu vermindern geeignet ist. Zufolge Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 11. Juli 1892, Z. 10.220 /V, werden die Gemeinde - Vor- stehungen aufgefordet, dahin zu wirken, dass insbesondere im Wege der localcommiffionellen Erhebung vor Allem Uebelstände in den Gemeinden mit möglichster Beschleuni ­ gung behoben werden, welche geeignet fino, den Grund und Boden mit zersetzungsfähigen Stoffen zu verunreinigen oder Trink- und Nutzwasser direkt oder indirekt zu inficieren, daher die mit der Beseitigung menschlicher und thierischer Abiallstoffe verbundenen Uebelstände mit besonderer Auf ­ merksamkeit abzustellen sein werden. Weilers werden die Hintanhaltung der Uebersüllung von Wohnungen, insbeson ­ dere von Maffenquarlieren, die Sicherstellung einer gewissen ­ haften Marktpolizei, die rechtzeitige Bereithaltung vonJso- lierlocalitäten in größeren Gemeinden nebst der Vor ­ sorge für eventu-lle Wartung und Behandlung erkrankter Personen, sowie die Bereithaltung der nöthigen Desinfektions ­ mittel ganz besonders ins Auge zu fassen sein. Selbstverständlich ist dem Gesundheitszustände der Be- vö kerung fortan die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden, und dafür zu sorgen, dass v^n nun an auch das Auftreten von Fällen einheimischen Brechdurchfalles (Odvlera nostras) an- gezeigt, und dass in allen Fällen von infektiösen Darm- erkrankungen durch die bei denselben intervenierenden Aerzte auf die Beobachtung der Vorschrift, dass die Dejecte vor deren Beteiligung nach Maßgabe der Desinfectionsvorschrift vom Jahre 1887 desinficiert und in keinem Falle auf of ­ fene Düngerftätten abgelagert werden dürfen, gedrungen werde. Damit die Beseitigung sanitärer Üebelstände sowie die Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen zur Hint ­ anhaltung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, ins ­ besondere der Cholera auch -uverlässl'ch und in einer die Erreichung des Zweckes sichernden We^se stattftnden, hat das hohe Ministerium des Innern angeordnet, dass die dies ­ bezügliche Thätigkeit der Gemeinden durch sachgemäße In ­ spektionen und persönliche Intervention der landesfürstlichen Bezirksärzte, beziehungsweise des hierortigen Landes-Saniläts- Referenten überwacht und beim Vorkommen von Indolenz und Pflichtversäumnis mit aller Strenge gegen die Schul ­ digen vorgegangen werde. Die Gemeinde-Vorstehungen werden daher aufgefordert, aus der Mitte der Gemeinde - Ausschüsse unter Beiziehung der Localärzte eine ständige Sanilätscommission zu bilden,

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