Amtsblatt 1892/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Juli 1892

3 Z. 8169. An sämmtliche Gemeinde - Jorsteyungen zur Kenntnisnahme. Nr S966/I KUNdMachttNg betreffend die Beschränkung der Einfuhr und des Eintriebes von Rindern auS dem Bezirke Freistadt nach Niederösterreich. Laut der Kundmachung der k. k. niederösterreichischen Statthalterei in Wien vom 5. d. M., Z. 42.105, ist vom 9. Juli 1892 an bis auf Weiteres aus dem politischen Bezirke Freistadt nach Niederösterreich nur die Einfuhr von Schlachtrindern, resp. Schlachtkälbern, im directen Eisenbahnverkehr nach Wien, Eisenbahnstation St. Marx, gestattet, von wo diese Thiere unmittelbar oder nach vor ­ heriger Aufstellung auf dem Contumaz-Viehmarkte in die Schlachthäuser des Wiener Stadtgebietes zur sofortigen Schlachtung zu bringen sind. Der kleine Grenzverkehr mit Nindergespannen zwischen Orten des politischen Bezirkes Freistadt und dcS politischen Bezirkes Zwettl in Niederösterreich darf jedoch unter nach ­ stehenden Bedingungen stattfinden: Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Wirt- schaftsfuhren über die Grenze zu verrichten haben, haben hierum bei der Bezirkshauplmannschaft anzusuchen. 2. Die Bewilligung hiezu ist denselbeu zu ertheilen, Wenn die Nothwendigkeit in glaubwürdiger Weise darge ­ than wird. 3. Nach ertheilter Bewilligung sind die zu Wirt ­ schaftsfuhren im Grenzverkehre zu verwendenden Zugrinder mittelst Haarschnittes an der linken Hälfte (Croupe) in der Art zu bezeichnen, dass jenen des Bezirkes Zwettl ein „L" und de- Bezirkes Freistadt ein „k" in der Höhe von 10 und der Breite von 2em anzubringen ist. Dieses Haarschnitt-Zeichen ist nach Erfordernis nach- zubessern und den betreffenden Gemeinde-Vorstehungen und Gendarmerie - Posten - Eommanden, welche mit der Ueber- wachung des zu geben. renzverkehres zu beauftragen sind, bekannt 4. Die Besitzer, welchen Bewilligungen zu derartigen Wirtschastssuhren ertheilt wurden, sind iu Evidenz zu führen. Dies wird allgemein verlautbart. Uon -er k. k. o-rrSsterreichische« Statttzalterei. Linz, am 8. Juni 1892. Für den k. k. Statthalter: Heyß -a./p. Steyr, am 12. Juli 1892. Z. 8283. ------------------ Än sämmtlicke Gemeincke-VoiKeliMgm insbesondere an die des Gerichtsbezirkes Weher zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Laut Note der k. k. BezirkS-Hauptmannschaft Amstetten vom 8. Juli 1892, Z. 11.150, ist in der Gemeinde Höllen ­ stein (KönigSberger Weide) unter den Rindern der Milzbrand zum Ausbruche gekommen. Steyr, am 12. Juli 1892. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Neu anUmiMe Lager-UMsoM der DWrulkmi in Steyr Lager-Nr. 102 a 103 a 13 d 13 6 90 a 30e 34 a 162 a 70 a 18 d 22 a 22 d 28 a für die lobt. Gemeinde - Borstehimgen : Ausweis über das Vorkommen der Tuberkulose in der Gemeinde (im Schlachthause). Ausweis über den Erfolg der gegen Rauschbrand des Rindes durchgeführten Schuh« Infektionskrankheiten der Thiere. Jnsections- und sonstige Krankheiten der Hausthiere. Kundmachung pcto Nachaichung. Kundmachung betreffs der Straßenpolizei - Vorschrift. Kundmachung pcto. Radfelgenbreite bei Frachtfuhrwerken. Musik - Licenz - Protokoll. Protokoll zur Ermittlung des Heimatsrechtes. Nachweisung über die stattgehabten Viehmürkte. tzimpfungen. Verzeichnis über Waffenpässe und Jagdkarten - Bewerbungen. Verzeichnis über Ab gestrafte. Verzeichnis derjenigen Schulkinder, welche im Jahre geimpft oder revacciniert worden find. Gut gummierte Siegelmarken für die löbl. Gemeindevorstehungen und Ortschulräthe find in obiger Buchdruckerei und Lithographie zu haben. Redaction and Verlag der k. L. Bezirksbouptmaunsckast Steyr. — Haas'sche Bnchdruckerei iu Stevr.

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