Amtsblatt 1892/28 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Juli 1892
Amts- Rkzirkghauptmannschast 8leyr. Slkyr. am 14. Juli 18SS. Z. SLS3. U» ilie Gmeiitlle-MocheltMgm iles Gerickk- bezirkes Meyer. Im Monate Juli l. I. werde ich am Mitwoch den 20. Juli von 9 Uhr vormittags an im Gasthause Wenk in Losenstein und am Samstag den 30. Juli l. I. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Weher Amistag halten. Hievon werden die Herren Gemeinde-Borsteher des Gerichtsbezirkes Weher behufs Jntervenierung und allgemeine« Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. Juli 1892. Z. 7831. ----------------- Ra sämiMLe Gememile-AorsteliMgm Mit OrtssMrMe. Stempetpflicht für Collaudierungsprotokslle der Schulhaus und Friedhofsbauten. Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat laut des Erlasses äcko. 17. Mai 1892, Z. 13568, über eine gestellte Anfrage betreffend die Stempelbehandlung der Eingaben der Orts- schulrüthe, dann der Patronatsämter an die politischen Be- hörden um die enehmigung der für den Bau einer öffent lichen Volksschule beziehungsweise für die Errichtung eines FriedhofeS in Vorschlag gebrachten Bauplätze, dann der aus diesem Anlässe ausgenommenen Erhebungsprolokolle und der Collaudierungsprotokolle eröffnet, dass den bezeichneten Ein gaben und den über dieselben aufgenommenen amtlichen Er hebungsprotokollen mit Rücksicht darauf, dass es sich hiebei um die Erfüllung von den Gemeinden beziehungsweise den Patronen auferlegten Verpflichtungen in denselben anver trauten öffentlichen Zwecken und um die Ausübung des den politischen Behörden in diesen Angelegenheiten zukommenden Aussichtsrechtes handelt, allerdings die Stempelsreiheit nach Tarif-Post 75 b und Tarif-Post 9, des Gesetzes vom 9. Fe bruar 1850, R.-G.-Bl. Nr. 50, unter Bedachtnahme aus Punkt 5 der Vorerinnerungen zum Tarife dieses GesetzeS zukommt. Hingegen find die erwähnten Collaudierungspro- tokolle als stempelpflichtig nach Tarif-Post 79 6. b. b. deS Gesetzes vom 13. December 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, zu behandeln, da bei deren Abfassung nicht mehr bloß eine das öffentliche Interesse, sondern auch das Vermögen und die privatrechtlichen Beziehungen der bezeichneten Verwal tungen unmittelbar berührende Angelegenheit den Gegenstand der Verhandlung bildet. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Juni l. I., Z. 9159/IH, werden hievon die Gemeinde-Vorstehungen und Ortsschulräthe in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am S. Juli 1892. Z. 8165. ------------------ An sämmtliche Gemeinde - Jorsteyungen. Land- »nd Bezirks-Angabe bei Einfchreiten für ungarische Hausierer. Laut eines an das hohe königlich ungarische Mini sterium am Allerhöchsten Hoflager erstatteten Berichtes deS Vicegespans des Trencsincr Comitates, pflegen die Gemeinden der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder — die Erneuerung der Hausiert.cenzen für die auf ihrem Ge biete befindlichen ungarischen Hausierer — ohne Angabe jenes Landes und Bezirkes — in Anregung zu bringen, in welchem sie selbst gelegen sind. Da hiedurch die Absendung der gedachten Licenzen auf ihren Bestimmungsort nahezu unmöglich gemacht wird , und nicht selten der Fall vorkommt, dass derlei Sendungen, zumal wo es sich um häufiger vor kommende Ortsnamen handelt, abgesehen von der Vermeh rung der Schreibgeschäfte zum Schaden der Licenzwerber an einen unrichtigen Ort befördert werden, so hat das genannte hohe Ministerium mit Note vom 1. l. M., Z. 1142, das Ersuchen an das hohe k. k. Ministerium d s Innern gerichtet, zu veranlassen, dass die Gemeinden angewiesen werden, in ihren einschlägigen Zuschriften an die ungarischen Behörden stets auch das Land und den Bezirk anzugeben, in welchen sie selbst gelegen sind. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 24. Juni l. I., Z. 9409, und Statthalterei- Erlasies vom 1. Juli l. I., Z. 9608/l, werden die Gemeinde- Vorstehungen hievon zur genauesten Darnachachtung in Kenntnis gesetzt, und wird hiezu noch Nachfolgendes be merkt: Das erwähnte Ersuchen des genannten königlich un garischen Ministeriums bezieht sich selbstverständlich nur auf solche der ungarischen Reichshälfte angehörenden Hausierer, welche in der diesseitigen Reichshälfte ihren festen Wohnsitz nicht haben, da hinsichtlich jener ungarischen Hausierer, welche in der diesseitigen Reichshälfte ihren festen Wohnsitz haben, im Sinne der bestehenden Normen, gleichwie dieEr- theilung auch die Verlängerung der Hausierbewilligung durch die diesseitigen politischen Behörden erfolgt. Steyr, am 11. Juli 1892.
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