Amtsblatt 1892/26 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Juni 1892
Vezirkshauplmannfchast Steyr. Ur. 36. Steyr. am 30. I«m 1893. Z. 7SL7. Äit säiilmtliike Geinemlle-AaHüslllilgm Mit k. k. Oeidllarmme - Vosteit - Commaililm. Verbot des Verkaufes jeder Art von sogenannten Schwrizerpillen. Zur Darnachachtung bringe ich nachstehende Kund machung zur Kenntnis der Gemeinde-Vorstebungen mit dem Bedeuten, hievon die Heeren Apotheker zu verständigen und auch auf den Verkauf der verbotenen Pillen seitens der Kaufleute und Krämer ein wachsames Auge zu halten. Z 8829/v Kundmachung des k. k. Statthalters in Oesterreich ob der Enns, betreffend das Verbot der unter dem Namen „Apotheker Richard Brandtschen Schweizerpillen" und der „A. Brandtschen Schweizerpillen" in den Verkehr gesetzten Arzneizubereilunqen. Mit dem Erlasse vom 21. Juni 1890, Z. 14.750, hat das hohe k. k. Ministerium d<s Innern über Antrag des k. k. Obersten Sanüätsralhes den Verkauf der „Apotheker Richard Brandtschen Schweizerpilleu" mit Rücksicht auf die vorschriftswidrige und nicht unbedenkliche Beschaffenheit dieser Arzneizubereitung, ferner in Anbetracht des unzuverlässigen Ursprunges und der ungebürlichen Anpreisung derselben in öffentlichen Blättern allgemein zu verbieten befunden. Mit dem Erlasse vom 6. o. M. Z. 11.004, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern dieses Verbot auch auf die in öffentlichen Apotheken vorräthig gehaltenen für den Handverkauf bestimmten „A. Brandtschen Schweizerpillen" ausgedehnt. Dies wird zur Darnachachtung kundgemacht. Linz, am 17. Juni 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon m. x. Steyr, am 24. Juni 1892. Z. 7479. An sämmtliche Gemeinde - Dorkeyungen. Erscheine« eines Buches „Das Industrie-Salz." Im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien ist ein von Ottokar Freiherr» von Buschmann, Ministerial - Secretär im Finanz-Ministerium mit Benützung amtlicher Quellen verfasstes Werk „Das Industrie-Salz" erschienen, welches die von der österreichischen Salzmonopols- Verwaltung zugestandenen Begünstigungen rücksichtlich der Verwertung von Kochsalz in ^ec Industrie, den Gewerben, sowie auch zu landwirtschaftlichen und anderen gemeinnützigen Zwecken enthält. Dieses Werk ist von derselben um den Preis von 2 fl. zu beziehen. Infolge ErlaffeS der hohen k. k. öberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 19. Juni l. I., Z. 8147/1, werden die Gemeinde «Vorstehunqen hievon mit der Auf forderung in die Kenntnis gesetzt, die interessierten Kreise aus das Erscheinen dieses BucheS, welches auch in dem Verordnungsblatte für den Dienstbereich des k. k. Finanz- Miuisteriums und zwar m der Nummer 25 vom 33. Mai l. I. angezeigl wurde besonders aufmerksam zu machen. Steyr, am 24. Juni 1892. Z 7597. An sämmtliche Gemeinde - Jorstefiungen. Im Nachstehenden wird den Gemeinde - Vorstehungen eine durch das k. und k. Ergänzungsbezirks-Commando Nr. 14 in Linz anher gelangte Concurs-Ausschreibung des k. u. k. 14. Corps-Commando's in Innsbruck zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 27. Juni 1892. Nr. 3711. Concurs - Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps - Commando in Innsbruck wird zur Besetzung eines erledigten Theresiani'schen Militäc- Warsen - Stiftungsplatzes für Mädchen der Concurs aus geschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen, decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes-Ausschusse erfolgt, und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär- Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbände der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht, oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine des Mädchens, dem Armutszeugnisse, Jmpfungs- Zeugniffe und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und an- zugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht.
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