Amtsblatt 1892/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juni 1892
3 7149. An sämmtliche Gemeinde-Aorstehungen. Erprobung der Feuerwaffen. DaS hohe k. k Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 10. Juni l. I., Z. 13.337. anher eröffnet, dass der k. k. Probiermeister W. Eimer in Wien am 22. Juni in Linz einlreffen und je nach Erfordernis längstens bis 25. Juni in Linz und eventuell auch in anderen Städten von Oberösterreich nach dem hohen Handelsministeriol- Erlaffe vom 10. Mai l. I., Z. 13 337, Statthalterei- Erlass vom 16. Mai l. I., Z. 7276, die Vorraths- stempelung der Handfeuerwaffen vornehmen wird. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthaltern in Linz, vom 14. Juni l. I., Z. 8825/1, setze ich hievon die Gemeinde » Vorsehungen im Nachhange -um h. ä. Erlasse vom 19. Mai l. I., Z. 6093, Amtsblatt Nr. 21, in die Kenntnis. Steyr, am 15. Juni 1892. Z. 7393. Aa «lie liolkwüriligeil Pfarrämter imä «lie Gememlle - AorsteliMgea. Die k. k. Central-Commission für Kunst und historische Denkmale hat in ihrer Sitzung vom 10. Juni 1892 den bischöflichen Oberförster Herrn Th. Waldemar Großmann zum Correspondenten ernannt. Hievon geschieht infolge Erlasses der hohen k. k. Statt haltern Linz vom 17. Juni d. I., Z. 8872/11, die Verlaut- barung. Steyr, am 21. Juni 1892. Z. 13l3M. An sämmtliche Gemeinde-Aorkehungen. Im Nachhange zum b. L. Erlasse, Z. 1216M, vom 25. Mai v. I.. Amtsblatt Nr. 21 ex 1891, wird hiemit zur genauesten Darnachachtung Nachstehendes in Erinnerung gebracht : a) Bei Verfassung von Nachtrags-Aufenthalts-Ver- änderungs-Auswkisen wurden von mehreren Gemeinden in dieselben die gesammte in dem betreffenden Mo nate behandelt gewesene Mannschaft ausge nommen, was ganz unrichtig ist und nicht nur Viel schreiberei, sondern auch Irrthum hervorruft. In solche Ausweise ist nur einzig und allein jene Mannschaft auszunehmen, welche zur Verfassung eines Nachtrags-Aufenthalts-Veränderungs- Ausweises die Veranlassung gab. b) Die Landesschützen-Bataillone heißen nicht Land- wehr-Bataillone und werden nicht mit arabischen, sondern mit römischen Ziffern bezeichnet, z. B.: „K. u. k. Landes schützen-Bataillon Nr. VI"; ebenso ist die Bezeichnung der Evidenthaltungs - Nummer nicht mit arabischer, sondern mit römischer Ziffer in Rubrik 10 dieses Ausweises einzustellen. Weiter- wird die Mannschaft dieser Bataillone nicht nach ihrer Charge als Landwehrmann, Gefreiter und Corporal rc., sondern als „Landesschütze", „LandeSschützen-Patrouilleführer" und „Lande-schützen - Unterjäger" n. s. w. benannt, resp, aufgeführt. e) Bei Abmeldung von Mannschaft zur Recruten- AuSbildung oder Waffenübung, welche sich in ein und dem selben Monate ab- beziehungsweise anmeldet, ist jeder Mann sowohl als ab- wie auch als angemeldet separat aufzuführen. DaS gleiche ist der Fall bei der sich an- und gleich zeitig abmeldenden Mannschaft. Es ist sohin die Bezeichnung, wie sie bereits vorkam, dass 5 Mann als abgemeldet zur Waffenübung ausgenommen waren, aber in der 6. Rubrik gesagt wurde: „Diese Mannschaft hat sich am L wieder zum Aufenthalte gemeldet", dann bei sich an- und gleich zeitig abmeldender Mannschaft in der Rubrik Anmerkung „hat sich gleichzeitig wieder nach T. abgemeldet", eine un richtige und unstatthafte, und müsSten derlei Aufenthalts- VeränterungS-Ausweise für die Folge zur Umarbeitung rück- gestellt werden. 6) Es kommt bei einzelnen Gemeinden vor, dass Drucksorten von Aufenthalts» Veränderung-Ausweisen der k. k. Landwehr zur Verfassung von solche» für das k. u. k. Heer und umgekehrt verwendet werden. Ich verweise dieöfalls auf die, betreffend Verwendung der vorgeschriebenen Drucksorten schon mehrfach ergangenen h. ä. Erlässe, mit dem Beisügen, dass Aufenthalts - Ver änderung - Ausweise, welche nicht auf der hiefür vorge schriebenen Drucksorte verfasst sind, zur Umarbeitung rück- gestellt werden. e) Die Benützung von '/? Bögen zu den AufenthaltS- Veränderungs-Ausweisen ist gleichfalls unzulässig und würden auch derlei Ausweise für die Folge ebenfalls zurückgestellt. k) Wird der Bestimmung der Alinea 7 oeS h. ä. ein gangs citierten Erlasses von vielen Gemeinden nicht ent sprochen, welche mit dem Bemerken erneuert in Erinnerung gebracht wird, dass bei jener Mannschaft, welche zu den Recruten-AuSbildungen oder Waffenübungen einrückt, nicht wir bisher in den Rubriken 12 und 13 geschrieben wurde einfach „Linz" oder „Wien" rc., genau zum Ausdrucke zu bringen ist, „zur Recruten-AuSbildung" oder „Waffenübung" nach Linz oder Wien rc., dann bei der sich wieder an meldenden Mannschaft in Rubrik 15 „Anmerkung" zu schreiben ist „nach beendeter Reccuten-Au-bildung (Wassen- übung)" rc. Steyr, am 20. Juni 1892. Z. 7030. A» sämmtlicke Oemeiitile-Varstelimtgm ltiul k. k. Geaäarmme - Posten ° Eommaitäeit. Ausforschung des stellnugspflichtigen Karl Boueek. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Juni 1892, Nr. 8384/IV, hat die k. k. Statt halterei für Mähren um die Veranlassung der Ausforschung des am 2. November 1869 in Holzmühl bei Jglau ge borenen und nach Pirnitz im Bezirke Jglau zuständigen Karl Boueek, Sohnes der dortigen Cigarrenarbeiterin Katharina Boucek, welcher von der Stellung bisher illegal ausgeblieben ist, angesucht. Nach Angabe der Dienstmagd Dorothea Boueek, Schwester der Katharina Boucek, soll letztere im Jahre 1871 den aus Tabor oder einer Gemeinde nächst Tabor in Böhmen stammenden Maurer Franz Tureeek geehelicht und mit demselben im Jahre 1874 von Holzmühl unbekannt wohin weggezogen, der Knabe Karl Boucek aber noch vor
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