Amtsblatt 1892/25 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Juni 1892

2 Z. 7278. Än alle Gemeinlle-NorstckMgm, Nachdem nach der geringen Anzahl der bisher hieramts zur Unfallversicherung angemeldeten Schotter- und Sand ­ gruben zu vermuten ist, dass viele Besitzer derartiger Gru ­ ben über die Versicherungspflicht dieser Betriebe in Unkenntnis sind, so werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die Besitzer der bezeichneten Gruben zur sogleichen Anmeldung dieser gemäß § 1 des Arbeiter - Unfollversicherungs - Gesetzes vom 28. December 1887, R.-G-Bl. Nr. 1 oi 1888, Ver ­ sicherungspflichtiger Betriebe zu veranlassen. Steyr, am 18. Juni 1892. Z. 7205. An die Gemeinde - Workeyungen. Nachstehende Kundmachung des hohen t. k. Finanz ­ ministerium- rom 4. Juni l. I., Z. 2972/F. M., ist in ­ folge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 13. Juni l. I., Z. 8679, sofort zu verlautbaren : Aä L. 2972/b'. Al. ex 1892. Kundmachung. ES wird in Erinnerung gebracht, dass zufolge Punkt 2 und 3 der Kundmachung des k. und k. Reich- - Finanz ­ ministeriums vom 8. Juli 1889, R.-G -Bl. Nr. 108, die zur Einziehung bestimmten Staatsnoten zu 1 Gulden ö. W. mit dem Datum: „1. Jänner 1882" nur noch bis 30. Juni 1892 bei der k. und k. Rei4s - Centralcaffa und bei der k. k. Staats - Centralcaffa in Wien, dann bei der königlich ungarischen Staats - Centralcaffa in Budapest als Zahlung und auf Verlangen der Partei bei der k. k. Staats Central- caffa (Verwechslungsabtheilung) in Wien, ferner bei den sämmtlichen k. k. Landeshaupt- und Finanz-Landes-Zahl- Lmtern; in den Ländern der ungarischen Krone aber bei der königlich ungarischen Staats-Centralcaffe in Budapest, sowie bei der königlich ungarischen Staats-Hauptcaffa in Agram zur Umwechslung angenommen werden, während vom 1. Juli 1892 angefangen bis letzten December 1893 die Umwechslung derselben nur mehr über förmliche, an das k. und k. Reichs-Finanzministerium in Wien zu richtende, gestempelte esuche gestattet wird, nach dem 31. December 1893 aber diese einberufenen StaatSnoten weder eingelöst noch umgewechselt werden. Uom k. k. Finanzministerium Mien am 4. Juni 1892. Steyr, am 17. Juni 1892. Z. 7204. An ilie Gemkinile - VorßeliMgea Asikalk, Garste», Glei»k, Großramiag, Losenstei», Keistirammg, 8t. Mriik, Temberg »»«l Meyer. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichtschen Statthalterei Linz vom 15. Juni l. I., Z. 8816/ VI, ist nachfolgende Kundmachung der k. k. Statthalterei in Unter- österreich sofort zu verlautbaren. Aä 8t»ttb.-2. 35.160. Kundmachung des k. k. Statthalters in Oesterreich unter der Enns vom N. Juni 1892, Z. 35.160, laut welcher den kleinen Flößen (Welsern, Vierzwingern und Wachauern) die unmittelbare Einfahrt in den Wiener Donaucanal bis auf Weiteres gegen Widerruf gestattet wird. Aus Grund der vom hohen k. k. Handels<Ministerium mir dem Erlasse vom 31. Mai 1892, Z. 26 385, er:heilten Ermächtigung, wird abweichend von den Bestimmungen des II. Abschnittes der Donauschiffahrts- und Strom-Polizei- Ordnung vom 31. August 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 122), III : Bestimmungen für den Wiener Donaucanal, ß I, und in Abänderung des Punkte- 1 der h. o. Kundmachung vom 29. April 1892, Z. 24.285 (L. G.- n. V.-Bl. Nr. 26), den kleinen Flößen, o. i. den sogenannten Welsern, Vierzwinaern und Wachauern, deren Länge zwischen 30 und 54 Meter und deren Breite zwischen 3 und 9 Meter beträgt, die un ­ mittelbare Einfahrt in den Wiener Donaucanal bis auf eitereS gegen Widerruf unter nachstehenden Bedingungen gestattet : 1. Als Lände für die obbezeichneten Flöße wird vor ­ läufig da- linke Ufer des DonaucanaleS in der Strecke von der Kaiser Franz Josef-Regierung«-Jubiläumsbrücke auf ­ wärts in einer Länge von 600 Meter bestimmt, am strom ­ auf- und stromabwärtigen Ende dieser Lände werden Tafeln angebracht, welche eine diese Widmung der Ukerstrecke kenn ­ zeichnende Ausschrift tragen. 2. In dieser Canalstrecke haben alle den vorbezeich ­ neten Floßgattungen angehörigen Fahrzeuge zu landen, an dieser Landungsstrecke werden alle jene Amtshandlungen vorgenommen werden, denen sich die Führer von Ruder ­ fahrzeugen sonst vor der Einfahrt in den Wiener Donan canal zu unterziehen haben. 3. Die dirccte Einfahrt ist von 7*/? Uhr morgens bis Sonnenuntergang mit Ausnahme jener Zeit gestattet, wo das aus Linz kommende große Personendampfschiff an der Station Nussdorf liegt. An Sonn- und Feiertagen, in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September, ist die Einfahrt auf jene Stunden be ­ schränkt, während welcher auch bisher die Einfahrt von Fahrzeugen in den Wiener Donau-Canal zulässig war. 4. Außer dieser Zeit darf in den Donaucanal nicht eingefahren werden, ebenso dann nicht, wenn der Donau ­ canal etwa wegen eines Schiffsunfalles, oder aus einem ähnlichen Grunde abgesperrt werden musS. Behufs Signali- sierung dieses Verbotes wird bei der Agentie der Donau- Dampfschiffahrt- - Gesellschaft in Nussdorf, beim Wächter ­ hause Nr. 7 der k. k. Staat-bahnlinie Wien — Eger in Kahlenbergerdorf und beim StromaussichtSposten in der Kuchelau eine blau-weiße Fahne aufgezogen. Sobald die blau-weißen Signalfahnen aufgezogen sind, haben daher alle für den Donaucanal bestimmten Fahrzeuge außerhalb des Canales anzulegen. 5. Die vorläufig als Ländeplatz bestimmte Userstrecke oberhalb der Jubiläumsbrücke darf nur für die Ländezwecke benützt werden ; unter keinen Umständen darf dort ein AuS ­ laden von Waren, insbesondere von verzehrungssteuerpflich- tigen Gegenstände erfolgen. MelmnnnSegG in p. Steyr, am 17. Juni 1892.

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