Amtsblatt 1892/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. April 1892

3 niederösterreichische Provinzialgesetzesfammlung Seite 556) haben die Parteien derartige DiSpens- und NachsichtSgesuche selbst und unter eigenem Namen einzubringen (erster Satz des Z 84 u. b. 6. k). „Wer die Verfassung und Ueberreichunq deS Gesuches besorgt, ist gleichgiltig; dies kann somit aucb vom Pfarrer geschehen. Nur muss das Gesuch, als Parteisnche behandelt, unter dem Namen der Dispenswerder eingebracht und daher von denselben eigenhändig unterschrieben oder unter Be ­ obachtung der ebenfalls bestehenden Vorsichten mit ihren eigenen Handzeichen versehen sein. „Das Gesuch ist auch von der Partei mit den nöthigen Behelfen zu versehen. Das Gesuch selbst unterliegt gemäß T. P. 43, a 2, des Gesetzes vom t3. D-cember 1862, R-G-Bl. Nr. 89, einem Stempel von 50 kr. und die Bei ­ lagen, insofern« dieselben nicht, wie z. B. Mamkelauszüge, schon außer der Verwendung als Beilagen einer Gebür unterworfen sind, nach T. P. 20 des Gebürengesetzes je einem Stempel von 15 kr. Zu den von den Parteien ihren Dlspens- und Äufgebols-Nachsichtsgesuchen beizuschließenden Behelfen gehören aber nicht die in der Anfrage gedachten psarr- und gsmeindsämtlichen Bestätigungen über die Wahrheit und Rücksichtswürdigkeit der vor» den Bittstellern angesührttn Gründe und gellend gemachten Umstände. „Die Parteien sind alw nicht verpflichtet, derlei Be ­ stätigungen, sei es nun m der Form von Certificalen oder in Form von dem Bittgesuche veigefügten Clauseln beizu- bringev. „Sollten diese Bestätigungen von den politischen Be ­ hörden bevölhigt werden, so würden dieselben von den gedachten Behörden von Amlswegen etm.eholl werden und wäre hierüber sowohl von Seite des Psarramies, als auch von Seite der Gemeinde-Vorstehung amtlich und ohne Ver ­ wendung eines Stemvels zu berichten. „Sollten es aber die Dispenswerbec ru ihrem eigenen Interesse, allensalls behms Beschleunigung der Erl.wgung vorziehen, sich die gedachten pfarr- lind gemeindeämtllchen Bestätigungen, fe> es m der Form von dem Bittgesuche anzufügenoen Clau.eln oder m Form von eig-nen, dem Bittgesuche deizulegenden Cerrisicaien zu verschaffen, io würde jede vuser B stätigungen ohne Unterschied der Form der Ausstellung gemäß T. P. 116 a kd, d<s Güetzes vom 13. December 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89, einem Stempel von 50 kr. unterliegen, welcher Stempel nach Vorschrift des § 3 der Verordnung des hohen k. k. Finanzministeriums vom 28. März 1854, R.-G M. Nr. 70, mu der Listen Zeile des Textes zu üderschreiben wäre." Hievon werden infolge Erlasses der hohen k. k. Suatt- Halterei in Linz vom 29. März l. I., Z. 2745/1V, die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde-Vorstehungen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 6. April 1892. Z. 4873. An sämmtliche Gemeinde - Workchungen. Borlage der Nach Weisungen über Feuer- und Hagel ­ schäden pro 1891. Jene Gemeinde-Vorstehungen, welche noch im Rück ­ stände sind, werden angewiesen, die nach dem vorgeschriebenen Formulare zu erstattenden Nachweisungen über Feuer- und Hagelschäden im Jahre 1891 längstens bis 15. Mai l. I. anher zu liefern. Steyr, am 22- April 1892. Z. 4225. N» alle Gememlle-Vorffckuiigm. Ein Werk über das Dampfkeffelweseu. Der Ministerial - Rath Dr. Georg Ritter von Thaa hat mit Genehmigung des hohen Handels-Mmisteriums und mit Benützung der amtlichen Quellen ein Werk über das „Dampfkesselwesen in Oesteirerch" verfasst, welches die sämmtlichen auf diesen egenstand bezüglichen Gesetze, Ver- Ordnungen und Normaler lasse enthält u-d kürzlich im Ver ­ lage der I. G. Manischen k. und k. Hof-, Verlags- und Univerfitäts-Buchhandlung in Wien erschienen ist. Da diese Arven geignet erscheint, dem längst gefühlten Bedürfnisse nach einer vollständigen und systematischen Zusammenstellung der einschlägigen Vorschriften abzuhelfen, so werden infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. März l. I., Z. 3851/VI, die Gememde- Vorstehungen auf das Erscheinen dieses Werkes aufmerksam gemacht. Steyr, om 22. April 1892. 4964. Na sämmtliille Meineialle-Aarsteliaagea »all k. k. Geallarmerie -slollea - Eommanäm unter Bezugnahme aus den hoben Statthalterer-Erlass vom 26. November 1889, Z 16.218, inttmiert mit dem h. a. Erlasse vom 29. Novemoer 1889. Z. 12 183, M Amtsblatts Nr. 33 ox 1889 zor Kenntnisnahme uud Verlautbarung in der ortsüblichen Weite. Z 4835/l Kundmachung. betreffend die Einfuhr von Kindern und Schweinen aas Ungarn, Lroaticn und Slavonien. Zur Htnranhaltunq der Emschleppunq der Lungenseuche aus Ungarn und der Maul und Klauenseuche aus diesem Lande und aus Croatien — Slavonien wird bis auf weiteres in Gemäßhelt der Bestimmungen des H 5 des Tyierseuchen- gesetzes vom Jahre 1880, R.-G-Bl. Nr. 35, nachstehendes angeordnel: 1. Aus den ungarischen Comitaten Bars, Hout, Nö- grad, Nyitra (Neutra), Pest-P.-S-Kiskun, Pozsony (Preß- burg), Saros, Szepes (Ztps), Tcencsin, Turocz und Zolyom (Sobl), in welchen die Lungenseuche gegenwärtig herrscht, ist die Einfuhr von Rindvieh aller Gebrauchszwecke (sohin auch die Schlachtung) nach Oberösterreich verboten. Die Einbringung von Schafen, Z'egen und Schweinen aus diesen Comitaten, dann die direcre Einsuhr von Wie« derkäuern und Schweinen aus den übrigen Comitaten Un ­ garns, dann aus Croatien — Slavonien nach Oberösterreich ist nur mit der Eisenbahn gegen Beibringung der vorge« schriebenen Viehpässe durch welche der unverdächtige Gesund- hettszustand und die seuchenfreie Herkunst der Thiere nach ­ gewiesen erscheint, gestattet. Außerdem ist die Ausladung an die ständigen Beschaustattonen, in welchen die Beschau durch hierzu bestellte Threrärzte besorgt wird, gebunden.

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