Amtsblatt 1892/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. April 1892

2 L» okko Z. 501/B. - Sch. - R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit ­ gliedern des Zweiglehrer-VereineS Steyr, welche der am L Mai l. I. stattfindenden Lehrer - Konferenz beiwohnen wollen, den erforderlichen Urlaub. Steyr, am 23. April 1892. Z. 4897. An sämmtliche Gemeinde > Worsteyungen. Verkauf von Giften. ES ist der hohen k. k. Statthalterei zur Kenntnis gelangt, dass von verschiedenen, zur Ausübung der thier- ärztlichen Praxis nicht befugten Personen die stärksten Gifte (Arsenik, Brechweinstein, Strychnin u. dgl.) bei der von ihnen in unberechtigter Weise betriebenen Behandlung von Thieren, namentlich Rindern, in Anwendung gezogen werden. Abgesehen von dieser widerrechtlichen Ausübung der thierärztlichen Praxis, kommt hier die Außerachtlassung der den Apothekern und Materialwarenbändlern obliegenden Vorsichten bei Verabfolgung von derlei heftig wirkenden Giften in Betracht, und werden daher die Gemeinde - Bor- stehungen infolge Erlasses der hohen k. i. Statthalterei in Linz vom 15. April l. I., Z. 5682/V, ausgefordert, die Bestimmungen der hohen Verordnung vom 12. December 1889 (R -G.-Bl. Nr. 191), wonach solche Artikel von den Apothekern nur gegen ordentliche Vorschreibung eines hiezu berechtigten Arztes, Wund- oder Thierarztes, hintangegeben werden dürfen, neuerdings den Herren Apothekern einzu- schärfen, mit dem Beifügen, dass dieselben gemäß Z 22 der bezeichneten Verordnung zur Verantwortung gezogen würden. Gleichzeitig sind aber auch die zum Verkaufe von Giften berechtigten Materialwarenhändler auf das Verbot der Abgabe von Giften überhaupt an derartige Individuen ohne die Beibringung der vorgeschriebenen Gift- bezugs-Bewilligungsscheine aufmerksam zu machen, und werde ich gegebenen Falles nach ß 17 der hohen Ver ­ ordnung vom 21. April 1876 (R--G -Bl. Nr. 60) gegen Dawiderhandelnde Vorgehen. St-yr, am 23. April 1892. Z. 4478. An sämmtliche Gemeinde - Dorkeyungen und k. k. Hendarmerie-Iosten-Gommanden Verwahrung der Hauslake«. Bei einer erst kürzlich beim k. k. Kceisgerichte Steyr anlässlich Ertrinkens eines Kindes in einer Hauslake statt- gehabten Verhandlung wurde constatiert, dass die Haus ­ laken zwar meistens umzäunt sind, diese Umzäunung aber eine mangelhafte und den bestehenden Gesetzen nicht ent ­ sprechende ist. Dieser Zustand der HauSlakenumzäuüung bildet eine fortwährende Gefahr für dte Sicherheit des Lebens, und find auch in den letzten Jahren gar manche Kinder ein Opfer dieser Fahrlässigkeit geworden. Unter Hinweisunq auf meine schon mehrfach bei den AmtLtagen und im Amtsblatts gemachten Erinnerungen sehe ich mich daher neuerdings veranlasst, die Gemeinde- Vorstehungen auf die Bestimmungen der Statthalterei-Kund ­ machungen vom 4. November 1851, Z. 17.102, L.--G.-Bl. Nr. 436, vom Jahre 1856, L.-G.-Bl. Nr. 13, II. Abth., und endlich vom 24. April 1857, L.-G.-M. Nr. 5, II. Abth., ernstlich aufmerksam zu machen. Nach diesen Verordnungen sind die gedachten Haus- laken-Verzäunungen solcherart herzustellen, dass Kinder weder den Zaun oder die Planke über st eigen, noch durchkriechsn, noch den Zugang, welcher durch eine feste Thür mit Riegel zu sperren ist, öffnen können. Aus die Unterlassung dieser Herstellung oder der durch die Zeit erforderlichen Ausbesserung ist eine Geldstrafe von 2 bis 10 fl. für den Hausbesitzer festgesetzt, und ist die Herstellung, wenn er dem Auftrage zur Her ­ stellung oder Verbesserung nicht Nachkomme» sollte, durch die Gemeinde-Bor st ehung auf seine Kosten zu veranlassen. Ich fordere daher die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden auf, nach diesen Vor ­ schriften sich zu benehmen, und haben die Gemeinde-Vor- stehungen für die Herstellungen der Hauslaken-Umzäunung im Sinne dieser Verordnungen sofort nnd nachhaltig Sorge zu tragen. Steyr, am 23. April 1892. Z. 4336. Nn >lie kockwürckigm Pfarrämter unck äie Mememäe - AorsteliMM. Stempelpflicht der pfarr- und gemeindeämtlichen Bestätiguugsclausel» bei Gesuchen um Dispensen von Ehehinderniffen. Anlässlich einer Anfrage, betreffend die Stempel ­ pflicht der psarr- und gemeindeämtlichen Beüätigungsclauseln auf Bittgesuchen um Dispens von Ehehinderniffen oder vom Aufgebote und eventuell über die Art der Verwendung des anzubringenden Stempels hat die k. k. Finanzdttection mit der Note vom 13. Februar 1892, Z. 16.L17/1X, nach ­ stehendes mitgetheilt: „Abgesehen von den nur vereinzelt vorkommenden Fällen, in welchen es sich um Personen handelt, die ent ­ weder gar nicht oder nicht giltig verehelicht find, aber all ­ gemein als giltig verehelicht gelten, in welchen Fällen eS dem Seelsorger erlaubt ist, beziehungsweise obliegt, für die gedachten Personen von Amtswegen um die staatliche Dis ­ pens von Ehehinderniffen überhanpt oder um die staatliche Nachsicht des dreimaligen Aufgebotes, insbesondere bei der Behörde, einzuschreiten (zweiter Satz des § 84, a. b. 6. 8. und Hofkanzlei-Präsidialschreibens vom 11. September 1820,

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