Amtsblatt 1892/17 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. April 1892
Amts-HäUutk der k. k. Vezirkshauplmannschast 8leyr. Sleyr^ am 28. April 1892. Z. 4911. . An sämmtliche Gemeinde - Workehungen. Postporto Angelenheit. assentiert, sohin auch mit dem Assenttage eingereiht wurden, sind in den Veränderungs-Ausweisen aufzunehwen. Steyr, am 27. April 1892. Laut Note des k. k. Dragoner-Regimentes Nr. 15 in els vom 20. April l. I., Z. 111, «st «s schor« mehrmals vorgekommen , da>s die von den Pseroebenützern an das Cadre-Commando adressierren Corrsspondenzen, »eiche die Bezeichnung trugen: „Portofreie Dienstsache", seitens der Post ohne Strafporto nicht ausoefolgt wurden, oder dass der Aufgeber nachträglich das Slralporto zahlen musSte. Nachdem obiges Commando zum Zahlen des Straf portos keine Mittel besitzt, und nachdem sämmtliche Corre- spondenzen zwischen dem Pferdebenützer und dem Ersatz- Cadre-Commando laut Gesetz die Portofreiheit genießen, so werden die Gemeinde-Vorstehungen ausgefordert, die etwaigen Pferdebenützer dahin verständigen zu lassen, dass selbe stets bei Korrespondenzen an das Cadre-Commando auf der Adresse die Bezeichnung setzen: „Ueber umtliche Auffor derung", worauf dann die Briefe rc. anstandslos die Portofreiheit genießen. Steyr, am 22. April 1892. Z. 1002M. Nil sämmtliltie Gememile-VarMmigm. Meldepflicht der Neuasseutierten. Mit Bezug auf Muster 20 zu ß 99 der Wehr-Vor schriften I. Theil, find die Neuassentierten verpflichtet, ihren gegenwärtigen Aufenthalt sowie jede Veränderuna desselben, entweder directe oder rm Wege ihrer Aufenthaltsgemeinoe, ihrer Heimatsgemeinde anzuzeigen. Derjenige Necrut, welcher dieser Meldepflicht nach der Belehrung, Absatz 2 des Widmungsscheines, innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen nicht nachkömmt, ist straffällig und behufs Strafamtshandlung hieher anzuzeigen. Die Gemeinde-Vorstehungen haben dies sofort in ge eigneter Weise zu verlautbaren und wird zur Darnachachtung bekannt gegeben, dass Recruten vor ihrer Einreibung (1. Oktober l. I.) in den Beränderungs - Ausweisen sowohl des k. uno k. Heeres als der k. k. Landwehr nicht behandelt werden dürfen. Nur Einjährig " Freiwillige, die als solche vorzeitig Z. 489/B.-Sch.-R. Nil «lie OrlssNiMttie ililil KckiMtlnlgm. Unterrichts - Ertheilung am Tage der Markus- proceffion und an den Bittageu. Der hohe k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 18. April l. I, Z. 1 111/L.-Sch.-R., über die in Betreff der Regelung der Unterrichtsertheilung am Tage der Markus- processwn und an den Bittagen gestellten Anfragen, hieher Nachstehendes eröffnet: 1. Es ist an den grundsätzlichen Bestimmungen der h. ä. Verordnungen vom 16. April 1876. Z. 1224, und vom 28. Februar 1886, Z. 127 — 222, festzuhalten, dass an den Processionstagen zu Markus und an den Bittagen die Kinder der ersten drei Schuljahre an mehrclassigen Schulen Unterricht erhalten und die größeren Kinder an den Nachmittagen der bezeichneten Tage die Schule zu be suchen haben. nothwendlg machen, kann der Unterricht an einem oder an mehreren dieser Processionstage vollständig ausgelassen werden, doch ist die hreourck en«fallende Unterrichtszeit durch Verminderung anderweitiger ge'etzlicher Ferialtage herein« zubringen, worüber der Bezü kstwulraih nach Anhörung der Aeußerungen der Orisschulrälhe zu entscheiden hat. Nach diesen Gesichtspunkte» hat der k. k. Bezirks- schulrath den Vorgang bezüglich des Unterrichtes an den bezeichneten Tagen unter genauer Bestimmung der auf- zulassenven anderweitigen Ferialtage zu regeln und die Orts- schulräthe und die Schulleitungen zur strikten Einhaltung der hiedurch geschaffenen Schulordnung zu verhalten. Hievon setze ich die Ortsschulräthe und Schulleitungen zur genauen Darnachachtnng in die Kenntnis. Steyr, am 24. April 1892.
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