Amtsblatt 1892/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1892

3 Orten an Hauptverkehrsstraßen außer den zu Recht be- stehenden Wehmärklen widerrufen. Hiemit ist allerdings nickt ausgesprochen, dass die den Viehbandel als Gewerbe bet, «übenden, von der Gewerbe- unv Steuerbehörde in Evidenz geführten Personen das von ihnen auf Viehmärklen verkanue Vieh von ihrem Do ­ rn rcrle, d. h. ihrer gewerblichen B e t r i e b st ätt e aus, nicht weiter verkanten dürfen. Anders verbal! sich die Sache j'doch bei dem Ver ­ kaufe in anderen Orten dnrch Errichtung von Zweig- niederlagen. Nachdem vermuthlich Vieh-, namentlich Schweine ­ händler solche Zweigniederlagen in den verschiedensten Orten errichtet haben weiden, ohne dass hievon die k. k. politische Behörde verständigt worden ist, so gebe ich den sämmtlichen Gemeinde Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Darnack- achlung bekannt, dass die hohe k. k. Statthalters! mit dem Ertaste nvm 10. Jänner 1892, Z. 19 471/1, nachstehendes anher eröffnet har : Der Errichtung von Zweigniederlassungen zum Be ­ triebe des Viebhandels durch bei der Gewerbehörde im Sinne des § 40 der Gewerbegesetz-Novelle vom Jahre 1883, N. G.-Bt. Nr. 39. gehörig angemeloeie Viehhändler steht zwar an und für sich ein Hindernis nicht entgegen. Die politische Bezirksbehörde hat aber als Gewerbe- behörde bei der Anmeldung solcher Zweigniederlassungen darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Unternehmer in den ­ jenigen Orten, in welchen Zweigniederlassungen für den Biehhandel angestrebt, beziehungsweise angemeldet werden, eigene oder gemietete Lokalitäten, in welchen ausschließlich nur das zum Verkaufe einge ­ stellte Vieh unter gebracht werden darf und welche deii vetennär-polizeiUchen Anforderungen in Gemäß- hen der Bestimmungen der Vollzugsvorschrift zu tz 7 des Gesitzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, voll ­ kommen entsprechen muffen, zur Verfügung haben. Können diese Bedingungen nicht erfüllt, oder sollte etwa die Wahrnehmung gemacht werden, dass bei der Errichtung solcher Verkaufsstellen (Zweigniederlassungen) der mit d r citierten Verordnung augestrebte Zweck der Hintanhaltung der Verbreitung von Thierseuchen durch Handelsvieh ver ­ eitelt würde, so ist die Errichtung zu untersagen. Deshalb beauftrage ich die Gemeinde-Vorstehungen, sämmtliche Vieh- respectine Schweinehändler, welche außer ihren gewerblichen Betriebsstätlen in ihren Domieilen noch solche Zweigniederlagen in anderen Orten besitze« resp, haben wollen, aufzusordern, solche Zweigniederlassungen an ­ her anzumelden, welche nur dann bewilligt werben, wenn den im hohen Statthalterei - Erlasse gestellten Bedingungen entsprochen werden kann. Bei der Errichtung von Zweigniederlagen für den Viehhandel, mache ich den Gemeinden strengstens zur Pflicht, der veterinär-polizeilichen Ueberwachung der Thiere eine be- fvndere Aufmerksamkeit zu widmen. 1. Jassom I, kastanienbrauner Hengst ohne Zeichen, 2'/- Jahre alt, Pinzgauer Raffe, der Clara Söllradl, Be ­ sitzerin des Aumayrgutßs in Au, Gemeinde Kremsmünster (Land). 2. Jassom, kastanienbrauner Hengst, beide Hinter- füffe int Fessel weiß, 7 Jahre alt, Pinzgauer Raffe, der ­ selben genannten Besitzerin. 3. Maschysti, Rapphengsi ohne Zeichen, 8 Jahre alt, russische Tcaberrasie, des Josef Schweinschwall >r, Be ­ sitzers des Maiergutes in der Ebene in Garsten, Gemeinde Garsten. Dies wird mit Bezug aus den § 7 der hohen k. k. Statthalterei-Kundmachung vom 26. December 1883, G.- u. V.-Bl. Nr. 28, behuis allgemeiner Verlautbarung bekannt ­ gegeben. Steyr, am 7. März 1892. Z. 1642, 2059. 2336 und 2287. An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 26. Februar 1892. 1. Maul- und Klauenseuche. Ausbruch, Bestehen und Erlöschen der Seuche in den Bezirken. 1. Braun au am Jnn: In der Gemeinde Pan- talern. Orte Hintergrenn, Bergham. 2. Freist adt: In der Gemeinde und dem Orte Freistadt; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Paben. 3. Kirchdorf: Gemeinde Grünburz, O'tsckaft Ober- grünburg; Gemeinde Moll«, Ortschaften Jnnerbreitenou, Außerbreitenau, Moll« ; Gemeinde Steinbach, Ortschaften Pießlwang und Steinbach ; emeinde und Ort Wrndisckgarsten. 4. Ried: In der Gemeinde und Ortschaft Pram. 5. Steyr (Land): In der Gemeinde und Ortschaft Asckach; Gemein e und Ortschaft Garsten; Gemeinde Gleink, Ortschaft Dütackdorf; Gemeinde Sierning, Ortschaften Gründberg und Sierning; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Jägerberg; Gemeinde Terndera, Ortschaften Bäckengraben und Ternbsrg. 6. Vöklabruck: In dt-r Gemeinde und Stadt Schwanenstadt; Gemeinde Neukirch^n, Ortschaft Zipf; Ge ­ meinde Frankenburg, Orte ONokönigen, Freien, Frankenburg, 8. Luugensenche. Steyr, am 7. März 1892. Bestehen der Seuche in den Bezirken: Z. 2933. Kir sämiittliike Gememcke-AorsteliMgm. Laut Auszug aus dem Protokolle der diesjährigen KöhrungScomisston in Wels vom 23. Februar 1892 wurden nachstehende im Privatbesitze befindliche Hengste zur Ver ­ wendung für die Beschülung fremder Stuten geeignet be ­ funden : 1. Freistadt: In der emeinde Köniqschlaq, Ort ­ schaft Hinterkönigschlag ; Gemeinde Stifting b. R., Ortschaft Böhmdorf; Gemeinde Zwettl, Ortschaft Straß; Gemeinde Windhaag, Orte Windhaag, Brederschlag, Spörbichl; Ge ­ meinde Grünbach, Ortschaften Ober- und Unterpaßberg. 2. Bezirk Rohrbach: In der Gemeinde Julbach, Ortschaft Kriegwald; Gemeinde Niederkappel, Ortschaften Haar und Pumberg.

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