Amtsblatt 1892/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1892

2 die Bezug auf die einvsrleibten Mittel von Seite des Arztes, dem diese Umstände genau bekannt sein müssen, zur Richt ­ schnur genommen werden sollen. Ueberdies bildet die gedachte Maximaldosentabelle nicht die einzige Vorschrift in Betreff der Verschreibung und Dispensation stark wirkender Arznei ­ mittel. Sowohl der Arzt als auch der Apotheker sind ver ­ pflichtet, die Bestimmungen der zur Pharmapös Lck. VII, bzw. zur Arzneitaxe erlassenen Verordnungen über die Ber- schreibung und Dispensation von Arzneien sich eigen zu machen und genau zu beobachten. Räch § 4 der Ministerin!-Verordnung vom 12. De ­ cember 1889, N.-G.-Bl. 191, bzw. vom 5. December 1891, A. G. B. 170, ist der Arzt verpflichtet, bei jeder Ver ­ schrei bung der in der Maximaldosentabelle enthaltenen Arz ­ neimittel, sei die Anwendungsweise welche immer, den ziffermäßigen Quantitätsansatz in Worten zu wiederholen und falls dieser Ansatz die Einzelgave, bzw. Tages-Dosis der Maximaldosentabelle überschreitet, die beabsichtigte Über ­ schreitung durch ein Ausrufszeichen (!) zu bekräftigen. Der Apotheker aber darf kein Recept dispensieren, falls dasselbe nicht in dieser Weise verfasst ist, und hat daraus zu achten, dass auch undeutliche oder unleserliche Recepte nicht dispensiert werden. In Anbetracht dieser bestimmten Vorschriften, sowie nach dem hierüber eingebolten Gutachten des Obersten Sa- nitäis-Rathes bedarf es keineswegs einer Aenderung oder Ergänzung der bestehenden Verordnungen, sondern lediglich der genauen und gewissenhaften Beobachtung derselben seitens der Aerzte und Apotheker, um Unglücksfälle infolge unvorsichtiger Verschreibung und Dispensation stark wirkender Arzneimittel zu vermeiden. Steyr, am 3. März 1892. Z 2947 An sämmtliche Gemeinde - Aorstchungen. Untersuchung von Thongeschirren. Im Nachhange zum h. ä. Erlass vom 19- October 1891, Z 11.767, Amtsblatt Nr. 42, bringe ick den Ge ­ meinde - Vorstehungen zur Kenntnis, dass nicht nur rn mehreren Orten Obei Österreichs, sondern auch in einer Ge ­ meinde des Bezirkes Steyr schwere Bleivergiftungen duich den Gebrauch schlecht glasierter Thongeschirre vorgekommen sind. Es ist eine bekannte Erscheinung, dass m Häusern, in welchen täglich Most getrunken wird, häufig heftige Koliken und andere Erscheinungen zutage treten, welche auf Bleivergiftung hindeuten, und deren Ursache nicht »n der Beimischung von Bleizucker als Klärmittel und auch nicht in der Verwendung von Bleiröhren oder Gesäßen bei der Mostbereitung gelegen ist. Es scheint vielmehr sehr wahr ­ scheinlich, dais die Krankheitssymptome davon herrühren, das- der Obstmost wegen seines reichlichen Gehaltes an freien Säuren, wenn er in schlecht glasierten Thonkrügen zum täglichen Gebrauche aufbewahrt wird, viel apfelsaures Blei löst, und dadurch der Genuss desselben die Vergiftung, respective die Bleikolik hervorruft. Um nun diese bisher nicht beachteten und oft ge ­ fährlichen Leiden hintanzuhalten, ist es nothwendig, den Verkauf und die Verwendung schlechr glasierter Thongefäße zu hindern. Zu dem Behufe sind die bei den Geschirrhändlern zum Verkaufe stehenden Geschirre einer Prüfung durch Sach ­ verständige (Aerzte und Apotheker) zu unterziehen. Diese Prüfung geschieht am einfachsten in der Art, dass in dem zu untersuchenden Geschirre eine kleine Menge Eisig bis zum Kochen eih-tzr und sodann iu <uu Glasgeläß (Eprouvette) Mit frisch bereitetem Schwel cüvafferstoff- wasser (welches iu jeder Apotheke zu haben ist) versetzt wird, wobei sich bei einem größeren, somit gesundheits ­ schädlichen Me.geholte em schwarzer N^ederschlag bildet, der sich durch überschüssigen Gehalt au nicht gehörig gebundenem Blei in Verbindung mit Schwefel ergibt. Alle Geschirre, bei welchen hiedurch eine schlechte Glasur nachgewieien wurde, sind zu confiscieren und zu vernichten. Diese Untersuchung zu veranlassen, obliegt der Gemeinde-Vorstehung im Sinne des H 25, P. 5 der Ge« meinde-Ordnung im eigenen 2 lrkungskceife. Sollte eine oder dre andere Gemeinde urchl rn der Lage sein, diese Prüfung (welche selbstverständlich sich auf Stichproben der verschiedenen Geschirrsorten zu beschränken hat) vornehmen zu lassen, io können solche Geschirre zur Untersuchung durch den Herrn Amtsarzt Hieher eingesendet werden. Ueber das Ergebnis dieser Untersuchung ist bis Ende März l. I. zuverlässlich anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 5. März 1892. Z. 2696. An sämmtliche Gemeinde - Forschungen «nd k. k. Gendarmeriepoken Gommanden. Widerruf. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalrerei in Linz vom 24. Februar 1892, Z. 2807/IV, ist der stellungs- pflichlrge Gottlieb Stiegler aus Nohrmoos im Bezirk Gröbm ng bereits zu Stande gebracht worden. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 6. November 1891, Z. 12.435, Amtsblatt Nr. 45, ange ­ ordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 4. März 1892. Z. 2697. Än alle Gemeinde-Norstelilmgea Mit k. k. OenckarmeriePoslen-Eommanilen. Widerruf. Im Nawhange zum b. ä. Erlasse vom 29. Juli 1891, Z. 8495, Amlsblatt Nr. 31, wird eröffnet, dass Alois Fleischmann aus Deschnitz laut des Erlasses der hoher k. k. Slatthalterei in Linz vom 17. Februar 1892, Z. 2526/11 bereits eruiert wurde. Es hat daher von einer weiteren Nachforschung ab- zukommen. Steyr, am 4. März 1892. Z. 628. Rn sämmtlich,? Gemmiltk-llorstelinngen M>t der Stattbalterei-Verordnung vom 11. September 1891, Z. 13.427, wurde der Hanoel mit Klauenthierev (Rindern, Schafen, Ziegen u. Schweinen) im Herumziehen vor Ort zu Ort und von Gehöfte zu Gehöfte verboten und du rn der Statthalterei - Verordnung vom 14. Juli 1891 Z. 9965, ausgesprochene Gestaltung des Abverkaufes voc Wiederkäuern und Schweinen aus Triebherden in größerer

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