Amtsblatt 1892/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 10. März 1892
der k. k. RezirkshauMnannschast 81eyr. Ur. 10. Steyr, am 10. Mär; 1893. Z. 8S >. All alle Geumnlle-VMckimM. Obligatorische Erprobung der Handfeuerwaffen. Infolge Erlasse der hohen k. k. Stattbalterei in Linz vom 16. Jänner l. I., Z. 189/1, werben die Gemeindt- Vorstehungen aufgesordert, die zum Handel mit Handfeuer- Waffen berechtigten Gewerbsleute aus das Gesetz vom 33. Juni 1891, R.-G.-Bl. Nr. 89, betreffend die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen, sowie aus die Ministerial-Verordnung vom 9. November 1891, R.-G.-Bl. Nr. 184, bekitffend oie Durchführung dieses Gesetzes, auf merksam zu machen, da diese gesetzlichen Bestimmungen mit 1. Jänner 1892 in Wirksamkeit getreten sind. Steyr, am 6. März 1892. Z. 250/B. - Sch. - N. Nil llie KlsMeitlmgm. Nach der hier eingelangten Kundmachung des k. k. Directvrs Dr. Wilhelm Zenz werden die Lehrbefähigungs- Prüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen an der k. k. Lehrerinnen Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 13. bis 15. Juni l. I. abgehalten. Die erforderlichen Documente n) der Tauf- oder Geburtsichein, behufs Nachweises über das vollendete 18. Lebensjahr, d) das letzte Schulzeugnis, o) das Stttenzeugnis und ü) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis läng stens 10. Juni I. I. an die Direction der k. k. Lehrerinnen- BildungSanstalt in Linz einzusenden. Steyr, am 4. März 1892. Z. 257/B.-Sch.-N. Nil sämmtliche OAMlltrMe mul KM- leitlmgm. Bornahme der Schulbefchreibung pro 1892/93. Dieselben werden hiemit aufgefordert die Schulbe- schreibung für das Schuljahr 1892/93, im Sinne des Er- laffes des hohen k. k. Landesschulrathes vom 7. März 1877, Z. 779, V.'Bl. Nr. 13, vvrzunehmen. Die Schulbeschreibungs- acten d. i. der Aufnahmsbogen die Tabelle L und oie von den Schulleitungen anzuiertigenden, summarischen Ausweise sind von den Ortsschulräthen bis 1. Mai l. I. bisher vor-ulegen. K k. Bezirksschulrath Steyr, am 4. März 1892. Z. 2366. Nil llie Gemeinde - Norlleliimgm. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreihischen StaNhalterei in Linz vom 17. Februar l. I., Z. 18 464/1, K werden die Gemeinde-Voriehungen aufgesordert im s ege der detrrffenden Genoffenschatts - Vorstehungen die bereits im Besitze von Gewerbescheinen respeclive Concessionen be findlichen Gewerbetreibenden, welche zum Verschleiße von Gold- und Silberwaren berechtigt sind, also insbesondere die Trödler, Galanterie - Gemischtwarenhändler und Optiker rc. rc. aus rhre Verpflichtung zur genauen Beobachtung der Vorschriften der HH 47, 48 und 51 des Pnn- zierungsgesetzes vom 36. Mai 1866, R.-G.-Bl. Nr. 75, aufmerksam zu machen. Steyr, am 5. März 1892. Z. 2796 An sämmtliche Gemeinde - Aorkeyungen. Maximaltaxen der giftigen Arzneien. Die Gemeinde-Vorstehunaen werden zufolge Erlasses der h. k. k. St mhalterci in Linz vom 24. Februar l. I., Z. 2805/V, beauftragt, den dortigen Herren Aerzten und Apothekern Nachstehendes zur genauesten Darnachhaltung mnzutheilen : Anlässlich eines an das h. k. k. Ministerium des In nern gestellten Antrages, dass auch in Betreff der Verschrei- bung und Verabreichung stark wirkender Arzneien zu Klysmen, Suppositorien, Auaenwäffern, subcutanen Jnj ctioneir u. dgl. Maximaldosen im Wege einer allgemeinen V.rorbnung fest gesetzt werden mögen, hat bochdasselbe mit dem Erlasse vom 12. d. M., Z. 27.167 ex 1891, eröffnet, dass in der im Anhänge zur öst. Pharmakopöe Hä. VII, angeführten Maxlmaldosen Tabelle III bei Verschreibung stark wirkender Arzneien für den innerlichen Gebrauch allgemeine Anhalts punkte gegeben sind, welche bei jedweder Einführung von Medicamenten in das Innere des Körpers wohl zu beachten sind, und selbst bei äußerlicher Application von solchen Arz« neien nach Maßgabe der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ausnahmsfähigkeit der betreffenden Organe in
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