Amtsblatt 1892/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. März 1892
Amts k. k. Vezirkshauptmannfchafl 8leyr. Strqr, am 3. März 18SS. Z. 247/B. - Sch. - R. ex okkv. Air sämmtliikk OüssMrMr. Die Lehrkräfte des Bezirke- haben im vergangenen Jahre in opferwilligster Weise jene Lehrmittel für den Anfang-unterricht in der Erdkunde hergestellt, die käuflich nicht erworben werden konnten, nämlich Pläne der Schul- zimmer, der Schulhäuser, der Umgebung der Schulhäuser und der Schulorte, sowie die Karten der Gemeindegebiete. Da nun in der Kette der Lehrmittel, welche nothwendig sind, um die Schüler in ein verständiges Kartenlesen ein- zuführen, ein Glied, welches den llebergang vom Gemeinde gebiete zum Kronlaube vermittelt, nämlich eine für den Schulgebrauch geeignete Karte des Bezirkes fehlte, so hat der k. k. Bezirksschulrath in der Sitzung vom 31. August 1891 den Beschluss gefasst, dieses für alle Schulen des Bezirkes gleichmäßig erforderliche Lehrmittel gemeinschaftlich herstellen zu lasten. Diese Karte des Schulbezirkes und zugleich politischen Bezirkes Steyr ist nun fertiggestellt und wird den OrtSschulrätheu unter einem für jede ihrem irkungSkreise unterstellte Schule ein Exemplar dieser Schul- bezirkskarte zugeftellt. Der hiefür entfallende Selbstkosten preis im Betrage von 5 st. 60 kr. per Exemplar ist binnen 3 Wochen mittelst Postanweisung hieramt- einzubringen. K. k. Kexirkvschnlrath Steyr am 27. Februar l8S2. Z. 2488, An sämmtliche Hemeinde - Workehungen. Setzen, Putzen und Reinige» von Oefen und Sparherden. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat zu wiederholtenmalen anlässlich specieller Fälle entschieden, dass das Setzen, Ausbeffern und Putzen von Oefen und Sparherden nicht als ein selbständiges Gewerbe zugelassen e werden kann, vielmehr gemäß § 37 der Gewerbegesetz Novelle vom 15. März 1883, infoferne die Aufstellung oder das Auöbeffern von Oefen und Sparherden in Frage kommt, em integrierender Bestandtheil sowohl des handwerksmäßigen Hasner- als des conceffiomerten Maurergewerbes ist, je nachdem e- sich um einen nur aus Kacheln konstruierten oder einen gemauerten Ofen handelt, und, insofern« da- Reinigen von Oefen und Sparherden in Betracht kommt, als em integrierender Bestandtheil sowohl des Hafner- wie des concessionierten RauchfangkehrergewerbeS anzusehen ist. Ich fetze hievon die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1S. Feb- ruar l. I., Z 316/1, und bei dem Umstände, als ja erst in jüngster Zeit derlei Gesuche abgewiesen werden mussten, welche von der betreffenden Gemeinde-Borstehung mit bevor- wortenden Bericht mitbeglettet wurden, zur Darnachachtung und Belehrung der Parteien in die Kenntnis. Lrnz, am 26 Februar 1892. Z. 2438. ------------------ Na sämmtlicke Gemeiiule-AoiMMge», wo M ApMeker bestallen. Aufnahme vvn Lehrlingen und Gehilfe« in Apotheke«. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalter«! in Linz vom 15. v. M., Z. 2502/V, dringe behufs Ver ständigung des dortigen Apothekerpersonales nachstehende- zur Kenntnis. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat in Be treff jener Candidaten der Pharmacie, welche nach Absol- Vierung der Tiroeinal-Prüsung als Assistenten im Apotheken- dienste verbleiben, ohne die Univerfitatsstudien anzutreten, oder welche die begonnenen Universitätsstudien unterbrechen und in den Apothekendienst zurücktreten oder sich als solche verwenden lassen, ohne das Diplom eines Magister- der Pharmacie erlangt zu haben- mit dem Erlasse vom 11. d. M., Z. 1669, folgende- zur allgemeinen Darnachachtung zu er öffnen befunden: Mit den Erlässen des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 1k. December 1^89, R.-G.-B^ Nr. 200, und des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. Mai 1890, R.-G-Bl. Nr. 81 (intimiert mit hier- ortigem Erlasse vom 19. Mai 1890, Z. 7315), sind jeue Bedingungen vorgeschrieden, unter welchen Candidaten der Pharmacie zur Erlangung des Diploms eines Magisters der Pharmacie, beziehungsweise eines DoctorS der Pharmacie (Philosophie oder Chemie) und weiterhin zur Berechtigung der selbständigen Führung einer öffentlichen Apotheke gelangen können. Jnsoserne die Erreichung dieser Ziele von Candi daten der Pharmacie nicht angestrebt wird, unterliegt es keine» Anstande, dass dieselben zu den nach der Apotheker- Ordnung den Apotheken Gehilfen zustehendeu Hilfsdiensten in Apotheken verwendet werden. Durch die willkürliche Unterbrechung des in den ovgedachten Verordnungen nor mierten Dienst- und Studienganges verwirkt jedoch der be treffende Candidat den rechtmäßigen Anspruch auf die Erreichung der obbezeichneten Endziele der pharmaceutischen
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