Amtsblatt 1892/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Februar 1892

letzteren zum Ankäufe des angemeldeten Hengstes, selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: dessen Abstammung, dessen Größe, Farbe, Alter und Preis; ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Bezüglich des Alters der anzumeldenden Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge ­ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und nur wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage anqehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt werden. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbau » Ministerium eingebracht werden, können erst in zweiter Linie berück ­ sichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatz-Hengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden könnte. Steyr, am 22. Februar 1892. Z. 2335. An sämmtliche Gemeinde - Aorkehungen und k. k. Gendarmerie-Iosten-Gommanden unter Bezugnahme auf die Statthalterei-Kundmachung vom 13. December 1891, Z. 18.509, intimiert im Amtsblatte Nr. 52 mit h. a. Erlasse vom 22. December 1891, Z. 14.278, zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 17. Februar 1891, Z. 2535/1, zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung. Nr. 3610. Kundmachung Angesichts der mit hieramtlicher Kundmachung vom 1. Februar d. Js.. Zahl 2884, veröffentlichten Verfügung des französischen Ackerbauministeriums, wornach die Einfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche gegen Einhaltung bestimmter Vorschriften nach dem Sanatorium von „Billette" vom 1. Februar d. JS. ab gestattet wurde, findet die Statthalterei über Ermächtigung des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Februar, Z. 2858, in tbeilweiser Abänderung der mittelst Kundmachung vom 29. November 1891, Z. 27.800, angeordneten Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen für Schlacht- und Stechviehtrans« porte von nun bis auf weiteres den direkten Transitoverkehr mit Schafen aus Oesterreich Ungarn in plombierten 2 aggons via Buchs nach Paris (la Billette) ungehindert zu gestatten, was hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird. Innsbruck am 11. Februar 1892. K. K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Steyr, am 21. Februar 1892. Z. 2015. Äk sämmtliltie Gememile - AorsteliMgea Mit k. k. Gmilarmeüe-jtasten-EouMMckea. Widerruf. Der Aufenthalt des Josef Mann (Amtsblatt Nr. 1 sx 1892) ist bereits eruiert worden. — Erlass vom 5. Januar 1892, Z. 145, Amtsblatt Nr. 1. Steyr, am 22. Februar 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon. Redaction und Verlag der k. L. Bezirkshauptmanuschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei iu Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2