Amtsblatt 1892/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Februar 1892
2 Belange zum Gegenstände ausführlicher Berichte gemacht werden, sehe ich mich infolge Erlasses des h. k. k. Statthalterei- Präsidiums Linz vom 12. Februar l. I., Z. 396/krL68., veranlasst die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Commanden neuerlich aufzufordern, über alle bemerkenswerten Ereignisse und polizeilichen Vorfallenheiten möglichst schnell hieher zu berichten. Wenngleich eine taxatioe Aufzählung aller Arten jener Vorfallenheiten, welche anzuzeigen find, unthunlich erscheint, so können doch, als zunächst zu berücksichtigende, nachstehende angeführt werden: I) Unternehmungen gegen die Sicherheit des Staates und die öffentliche Macht, darauf bezügliche Manifestationen oder Demonstrationen, sowie die Verbreitung aufrührerischer Druckschriften. 2) Sonstige Aufsehen erregende oder überhaupt bedeu tende Verbrechen, insbesondere Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Morde, größere Raubanfälle, Diebstähle und Veruntreuungen mit einer größeren Schadensziffer, Diebstähle von Sprengmitteln, größere Excesse, gewaltthätige, mit einer Körperverletzung öffentlicher Organe verbundene Widersetzlichkeiten gegen dieselben, Bahnsrevel, Münz- und Creditspapier-Versälschungen. 3) Aufsehen erregende Verhaftungen bedeutender Ver brecher, insbesondere auch von Deserteuren und Sptonen, dann Fälle des Waffengebrauches von Seile öffentlicher Sicherheitsorgane. 4) Größere Elementarereignisse unter mindestens bei läufiger Angabe der Schadensziffer, der Versicherungssumme und der Hiebei entwickelten behördlichen Thätigkeit, insbesondere Hochwasser- »nd Gewitterschäden, sowie Feuersbrünste. 5) Größere oder durch Nebenumstände bemerkenswerte Unglückssälle in gewerblichen Betrieben , sowie bei Bauten, dann im Eisenbahn- und sonstigen öffentlichen Verkehre, namentlich wenn sie den Verlust von Menschenleben zur unmittelbaren Folge hatten. 6) Selbstmorde und Selbstmordversuche, wenn dieselben mit Rücksicht auf die sociale Stellung der betreffenden Person oder die Öertlichkeit oder sonst vou besonderem Interesse find; ferner Todesfälle hervorragender Persönlichkeiten. 7) Wichtige, die Arbeiterbewegung betreffende Vorfälle, insbesondere Strikes (Ausbruch, Verlauf und Ende), Ver breitung socialistischer oder anarchistischer Flugschriften. 8) Besondere Festlichkeiten oder die Feter besonderer, an bedeutende politische Ereignisse gemahnender Gedenktage, sowie besondere Loyalitätskundgebungen. Da die Aufzählung der zu meldenden Vorfallenheiten keine erschöpfende sein kann, muss es dem Ermessen der Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Com- manden überlassen bleiben, welche sonstigen Vorfallenheiten wegen des allgemeinen Interesses (z. B. Pferderennen) oder wegen der dabei betheiligten Persönlichkeiten, wegen des Anfsehens, das sie erregen, oder endlich wegen der voraus sichtlichen Besprechung derselben in der Presse zur Kenmms zu bringen sind. Dte Berichte über die nach Vorstehendem anzuzeigen- den Vorfallenheiten sind so rasch als möglich in der kürzester», aber die wesentlichsten Umstände enthaltenden Form anher zu erstatten. Dle durch Gesetze oder besondere Vorschriften zu sani tären oder sonstigen Zwecken angeordneten Berichte (Aus weise) bleiben durch dre obigen Weisungen unberührt. Steyr, am 17. Februar 1892. Z. 2431. Än ckie Omemcke-NorfteliMgm iles OeriLlsbeMes Ueirlwfen. Der Herr k. k. Statthalter von Oderösterreich hat laut des h. Erlasses vom 21. Februar l. I., Z. 2773/1, die Wahl des Sigmund Zaunmüller, Gutsbesitzers in Sipbach, Gemeinde Allhamina, zum Obmann der BezirkS- genoffenschasl der Landwirte in Neuhofen und des Josef Zeilinger, Gutsbesitzers in Guglberg, Gemeinde Neuhofen, zu dessen Stellvertreter bestätigt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Kennt- gesetzt. Steyr, am 23. Februar 1892. Z. 2367. Äa sämmtlicke Gemmcke-NoHeliMgm. Nachdem der nach Ablauf der heurigen Decksaison für die einzelnen Kronländer sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren be schafft. beziehungsweise derselbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankäufe als Landesbeschäler geeigneten Privat- Hengste eingehalten werden soll, wird zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 25. Jänner 1892, Z. 1729/249, intimiert mit dem Erlasse der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 15. Februar 1891, Z. 242^/1, die nachstehende Kundmachung betreffen- die jährliche Uachschaffaug -es Le-arfes au Lau-tsbeschäleru durch Äukauf aus -er Privatzucht -es Lau-es mit dem Aufträge zur sofortigen Verlautbarung neuerdings in Erinnerung gebracht: Von dem Wunsche geleitet, den Ankauf des nach Ab lauf der Deckperiode für die k. k. Staats « Hengsten - Depots sich ergebenden Bedarfes an Landesbeschälern entsprechend zu organisieren und diesen Bedarf soweit nur irgend möglich durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbau-Ministerium alle Züchter und Pferde- besitzer ein, alljährlich und zwar in der Zeit vom 1. bis spätestens Ende April jeden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau-Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand orte von einem Vertreter des StaatS-Hengsten-Depots wo möglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes des betreffenden Jahres nach Maßgabe des Bedarfes und der Gattung der nöthigen Ersatz-Hengste, dann der zur Verfügung stehenden Geld mittel über specielle Ermächtigung des AckerbauministeriumS vom Staats-Hengsten-Depot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Lande-pferdezucht - Angelegenheiten be rufenen Organen vorgenommen Werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird selbstverständlich eine mittler weile eventuell beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderer seits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau- Ministeriums durchaus nicht irgend eine Verpflichtung deS
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