Amtsblatt 1892/8 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Februar 1892
der k. k. Lezirkshauplmaimschafl 8leyr. Ur. 8. Steyr, am 24. Februar 1892. Z. 2337. Nn ckie Gemeincke-llorlickMiM. Amtstage. Ich werde im Monate März l. I. nachbenannte Amistage abhalten: 1) In Losenstein im Blaslischen Gasthause am Montag den 7. März von 9 Uhr an. 2) In Weyer in der Gemeinde-Kanzlei am Samstag den 12. März von 10 Uhr an. 3) In Neuhofe» in der Gemeinde-Kanzlei am Mon tag den 14. März von 10 Uhr an und 4) In KremsMünster in der Gemeinde-Kanzlei am Dienstag den 22. März von 10 Uhr an. Dies ist allgemein zu verlautbaren und wollen Hiebei die Herren Gemeinde-Vorsteher intervenieren. Steyr, am 20. Februar 1892. Z. 2500. Ä» alle Gememlle-AoHckaagea mit Ausnahme von Gasienz und Rohr betreffend die Anlegung der Sturmrolle und Sturmrollenauszuges. des Die Gemeinde-Vorstehungen erhallen in den nächsten Tagen mit Bezug auf Punkt 22, letzter Absatz der Landsturm- Verordnung, die hieramts endgiltig überprüsten und sestgestell- ten Landsturmverzeichniffe der 1873 Geborenen sammt allen Bezugsacten mit der Aufforderung, die Verzeichneten als jüngsten Jahrgang in die Sturmrolle zu übertragen und den Slurmrollenauszug nach Muster Beilage 4 anzufertigen. Die Smimrolle der 1873 Geborenen und der Sturm rollenauszug in je einem Pare, sowie das rückfolgende Verzeichnis der Landsturmpflichtigen sind zuverlässig bis 15. März 1892 hieher emzusenden. Die Beilagen ves Lanvsturm-Operates sind dortamts zu verwahren. Steyr, am 24. Februar 1892. Z. 208/B. - Sch. - R. Na sämmtlickie OrtssMlrMe. Zufolge Erlasses des h. k. k. oberösterreichischen LandeS- Schulrathes vom 14. d. M., Z. 187, betragen die Gestehungs kosten für die den Ortsschulrächen und öffentlichen Volksschulen im Jahre 1891 zugekommenen Verordnungsblätter des k. k. oberösterr. Landesschulrathes pr. Exemplar 22'/r kr., welcher Betrag von den Ortsschulrächen sowohl für das eigene Exemplar als auch für die der Schulleitungen binnen acht Tagen anher vorzulegen ist. Steyr, am 18. Februar 1892. Z. 201/B.-Sch.-R. Nn, ckie 8ckmlleitMM betreffend die portofreien Postsendungen derselbe». Nach dem hohen Unterrichts-Ministerialerlaffe vom 25. Februar 1872, Z. 1927, ist die Portosrecheit für Sen dungen von Büchern der Bezirkslehrerbibliotheken durch die Schulleitungen nur Druckschriften pädagogischen und didak tischen Inhalts zugestanden ; hingegen sind Sendungen von Zeltschriften oder anderen literarrschen Erzeugnissen , welche nicht pädagogischen Zwecken dienen, von der Begünstigung der Poclosreiheit ausgeschlossen. Aus Anlass einer Anzeige, dass bei Versendung von Druckschriften von Seile der Schulleitungen auch literarische Erzeugnisse belletristischen Inhalts, welche lediglich der Unter- haltungslectüre angehören, als „portofreie Bibliothekssache" zur Ausgabe gebracht werden, wird infolge Verordnung des h. k. k. oberösterr. Landesschulrathes vom 12. Februar l. I., Z. 335, den Schulleitungen unter Bezugnahme auf die Verordnung des k. k. Landesschulrathes vom 29. Mai 1880, Z. 2326 (Verordnungsblatt des k. k. Landesschulrathes Stück V vom 5. August 1880), der eingangs bezogene Unterrichts-Ministerialerlass und die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Mn 1880, Z. 2326, mit dem Bei fügen in Erinnerung gebracht, dass bei weiteren derartigen Vorkommnissen im Ermecungssalle das Gefälls-Strafversahren gegen die betreffenden Schulleitungen eingeleitet werden müsste. Steyr, am 19. Februar 1892. Z. 2178. Nn, alle Oememcke - MHckMgeir mck k. k. GmckLruierie-postm-CiimmMckm. Berichte über Borfallenheite«. Bei der Wahrnehmung, dass ungeachtet der wiederholt ergangenen Weisungen noch immer seitens einzelner Land gemeinden über bedeutendere Borfallenheite», obgleich die selben bereits in der Presse näher besprochen worden, theils gar nicht, theils höchst selten, mitunter mangelhaft oder nicht mit der gebotenen Schnelligkeit berichtet wird, während andererseits oft localpolizeiliche Angelegenheiten von minderem
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