Amtsblatt 1892/7 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 18. Februar 1892
k. k. Vezirkshauptmalmschast 8leyr. Äteyr, am 18. Februar 1892. Z. Mir. An sämmtliche Gemeinde - Darstellungen. Sonntagsruhe der Handelsangestellten. Unter jenen Wünschen, welche von den Handels r angestillten des Staatsgebietes in der zu Wien am 7. und 8. September 1890 abgehaltenen Versammlung in Absicht auf die Abänderung mehrerer auf die Handels-An gestellten Bezug habender gesetzlicher Vorschriften in der Form von Resolutionen ausgesprochen wurden, befindet sich auch ein aus die Sonntagsruhe bezügliches Petitum, unter anderem dahingehend, dass 1. in Städten mit einer geringen Bevölkerung und in kleineren Orten, sowie in Gebirgsgegenden und auf dem flachen Lande die Arbeit bei allen Warenverschleißgeschästen ab II Uhr vormittags ruhen soll und von diesem Zeitpunkte an alle bezüglichen Verkaufsstätten an Sonntagen geschloffen zu halten haben ; 2. in VermischtwarengeschLften an Sonntagen nur solche Waren, welche Lebensmittel sind, in Verschleiß ge bracht werden dürfen, und endlich sonach die Ministerial- Verordnung vom 27. Mai 1855, R.-G.-Bl. Nr. 83 (II be züglich des Abschnittes 8, aliueu 10 und I I), entsprechend abgeändert, beziehungsweise theilweise aufgehoben werden möge. Diese Resolution ist von den Interessenten vor kurzem der Regierung zu thunlicher Berücksichtigung in Vorlage ge bracht worden. Die Frage der Sonntagsruhe hat vor nicht langer Zeit den Gegenstand der Erörterung seitens der Regierung gebildet und wurde Hiebei das Ergebnis erzielt, dass die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben erlassenen Durchführungsverordnungen sich im allgemeinen als den Verhältnissen in den einzelnen Verwalrungsgebieten entsprechend bewährt haben und die erforderliche Mitte zwischen den Bedürfnissen der Gewerbs- inhaber, sowie des konsumierenden Publikums einerseits und den Ansprüchen der Handelsangestellten andererseits einhallen. Das vorerwähnte Petitum der Handelsangestellten ist ein solches, welchem durch die bestehenden Vorschriften be reits Rechnung getragen erscheint, soserne diese Vor schriften genau gehandhabt werden; es bezieht sich auf die Einräumung einer angemessenen Sonntagsruhe für die Hilfsarbeiter jener Kategorie von Handelsgewerben, bei welchen im Grunde des ß 75, Absatz 3, des Gesetzes vom 8. März 1885, R.-G.-Bl. Nr. 22, durch die Mini- sterial-Verordnung vom 27. Mai 1885, R.-G.-Bl. Nr. 83, 8 2, ö, Punkt 10, die Sonntagsarbeit für den Verschleiß gestattet wurde. Es lässt sich nicht verkennen, dass die Lage der Handelsangestellten, welche in den obgedachten, mit dem 2 erschleiße von Lebensrnitteln sich befassenden Handelsge werben beschäftigt sind, eine verhältnismäßig unaünstige wäre, wenn sie bei der notorisch langen täglichen Arbeits- dauer in diesen Geschäften der Sonntagsruhe gar nicht theilhaftig würden. Die citierte M nisterralverordnung hat jedoch in dieser Beziehung eine Vorsorge getroffen, indem sie die nachstehende Bestimmung enthält: „Soweit nach dem Vorangehenden die Sonntagsarbeit gestattet wird, ist von den Gewerbsinhabern thunlichst durch entsprechende Abwechslung der Arbeiter dafür Sorge zu tragen, dass jeder einzelne Arbeiter nur jeden zweiten oder dritten Sonntag, oder an jedem Sonntage nur für die Hälfte des Tages zur Arbeit herangezogen werde." Da die genaue Handhabung dieser gesetzlichen Vor schrift fortwährend im Auge zu behalten ist und hiebei noch speciell die Bestimmungen des ß 3 der bezogenen Ministerial- Verordnung, betreffend die Ahndung der Uebertretungen der in Rede stehenden Vorschriften, eventuellensalls in Vollzug zu setzen ist, so werden die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statrhalterei in Linz vom 8. Februar I. I., Z. 493/1, angewiesen, den hier in Betracht kommenden Gewervsi hadern die ihnen ob liegende Verpflichtung zur Einräumung der obbezeichneten Sonntagsruhe an die in Betracht kommenden Handels- angestellten gegenwärtig zu Hallen. Ebenso werden die be stellten Herren Genosse,.schafts-Commiffäre aufgesordert, den Vorstehungen der Handelsgremien und betreffenden Ge- noffenschaftrn nahezulegen, die Einhaltung der vorqedachten gesetzlichen Vorschrift den Inhabern der in Betracht kom menden Handelsgewerbe neuerlich einzuschärfen. Die Gerne nds-Vorstehungen Eberstallzell, Bad Hall, Kremsmünster, Neuhosen, Ried und Wartberg, Gaflenz, Lausa, Losenstein, Sierning, Ternberg und Meyer erhalten im Anschlüsse mit diesem Amtsblatle einen Separatabdruck dieses Erlasses zur sofortigen Zustellung an den in der Ge meinde befindlichen GenoffenschaflS-Commissär gegen Vor lage der Empfangsbestätigung desselben. Steyr, am 15. Februar 1892. Z. 2069. Na alle Gememile - NocheliMgen. Zufolge Hole des k. u. k. Ergänzungsbezirks-Commandos Nr. 14 in Linz vom 12. Februar l. I., Z. 820, ist die
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2