Amtsblatt 1892/6 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Februar 1892
2 Als solche notorische Kuppler werden insbesondere an geführt: Abraham Tannenbaum (Tennenbaum), Josff Falikmann, Bertha Schulmann und M. Bedner. Das Pcostitutionswesen in Constantinopel hat i ach- gerade den Charakter der Sclaverei angenommen, und es bilden die Prostituierten dort einen förmlichen Handels artikel. Die zu Prostitutionszwecken theils mit ihrer Ein willigung, theils durch List gewonnenen Mädchen sind fast ausnahmslos Passivs, des Schreibens und Lesens unkundig und deren Repatriierung bereitet unseren Vertretungsbe hörden nicht geringe Schwierigkeiten, da die Mädchen über ihre Heimatsverhältnisse keine genauen Auskünfte zu geben in der Lage sind. Die verschiedenartigsten Versuche, die Zufuhr von Mädchen aus Oesterreich-Ungarn nach Constanunopel hint- anzuhalten und dem ebenda von österreichischen oder un garischen Staatsangehörigen schwunghaft betriebenen Mäd chenhandel zu steuern, sind nicht von dem angestrebten Er folge begleitet gewesen. Die erwähnten Vertretungsbehörden versprechen sich nur dann eine wirksame Unterdrückung dieses Uebelstandes, namentlich was den in erster Linie zu erstrebenden Schutz der dem unzüchtigen Gewerbe zugeführten Mädchen öster reichischer und ungarischer Provenienz betrifft, wenn auch die inländischen Behörden ihre gesetzlich irgend zulässige Mitwirkung emlreten lassen. Infolge obiger Weisung des hohen k. k. Ministeriums des Innern und Statthalter« - Erlasses vorn 30, Jänner l- I , Z. 1442/11, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlass vom 6. Februar 1891, Z. 1421, Amtsblatt 20. 6, aufgefordert, Rechnung zu tragen, dass auf dw genannten oder andere als Kuppler bekannten Indi viduen, sowie auf die für Zwecke dieser letzteren etwa dort wirkenden Agenten strengstens invigiliert nnd dieselben im Belietungssalle dem Strafgerichte eingeliesert werden, sowie dass bei der Einbegleitung von Gesuchen zur Ausstellung von Pässen für Mädchen, welche nach dem Oriente reisen wollen, mit besonderer Vorsicht und unter strengster Bedacht nahme auf die Bestimmung der G 13 und 15 der Mun- sterial-Kundmachung vom 10. Mar 1867, N.-G.-Bl. Nr. 80, vorgegangen weide. Es dürfte sich indes auch empfehlen, die Bevölkerung auf die sträflichen Umtriebe der Kuppler und deren aus die möglichste Ausbeutung der von ihnen angeworbenen Mädchen gerichtete Bestrebungen in geeigneter Weise auf merksam zu machen. Steyr, am 7. Feruar 1892. Z 1639. Äit äie koälwürillgm KM. Pfarrämter aiut «las koikwürilige evMgeMe Pfarramt in Neakematea. Indem mit dem Hofkammerdeerete vom 17. April 1o34, Polit. Ges.-Sammt., Band 62, Nr. 49 (Reggs. - Verordg. vom 23. August 1834, Prov. Ges.-Samml. Nr. 163), im Einvernehmen mit den betreffenden Hofstellen zur Ver meidung ungebürltcher Bezüge an Pensionen, Provisionen, Erziehungsbeiträgen und Gnadengaben erlassenen Vorschriften und zwar in der Vorschrift 0 für die Psarrvorsteher im ß 8 denselben zur Pflicht gemacht wird, nicht nur jeden in ihrem Psarrsprengel sich ergebenden Todesfall einer mit einer Pension, Provision oder einem sonstigen Aerarialbezug betheten Partei, sondern auch jede nach den gesetzlichen Vorschriften vollzogene Trauung einer Witwe oder weiblichen Waise von Civil- und Milrtärbeamten oder Offw epen un- Verzüglich der betreffenden politischen Behörde I. Instanz (Bezirkshauptmannschafl, Gemeinde mit eigenem Statute) anzuzeiqen, so wurde ich zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 13. December v. I., Z. 3839, und des Erlasses der hohen k. k. oberöst. Statt - haUerei in Linz vom 4. Februar 1892, Z. 18.809, ange wiesen, die obige Vorschrift den hochw. Herren Pfarrvorstehern und Seelsorgern zur genauen Darnachachtung in Erinnerung zu bringen. Steyr, am 6. Februar 1892. Z- 695. Na sämmtlilke Gemeiaäe-BarkesumM «Nil k. li. Oenäarmme-poflm-EommanäM. Aus den bisher vorgenommen-m Untersuchungen der hierlands erzeugten und seilgehaltenen Töpfergeschirce hat sich in den meisten Fällen eine den hygienischen Anforde rungen nicht entsprechende Beschaffenheit der Glasuren er geben, welche durch das Vorhandensein von löslichen Blei verbindungen in verschiedenster Menge gekennzeichnet ist und welche durch die Verschiedenheiten in der Form, der chemischen Zusammensetzung und Menge dieser giftigen Stoffe auch eine Verfchiedenartigkeit in der gesundheitsschädlichen Ein wirkung derartiger Geschirre bedingt. Infolge Erlasses der hohen k. k. ob.-öst. Siatthallerei Linz vom 13. Jänner l. I., Z. 202/V, wird t >e Aufmerk samkeit vorzüglich auf jene Geschirre zu lenken sein, deren innere Flächen beim bloßen Befeuchten mit Schweselwasser- stoffwasser eine dunklere Färbung der Glasur bis zur voll kommenen Schwärzung derselben oder wohl gar einen deut lichen Spiegelbeleg zeigt, fernerS aus jene Geschirre, in denen Essigsäure in der vorgeschriebenen Concentration und Dauer der Einwirkung Blei in solcher Menge gelöst hat, dass beim ElnleUen von S bweselwasserstoff oder Zusatz von Schweselwafserstvffwafser sofort ein dichter Niederschlag von Schwefelblei entsteht. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-P sten-Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis, beim Vorkommen derartiger, sowie schlechter Glasuren überhaupt, gemäß Z 408 Ut 6 Strafgesetz, die Anzeige an das zuständige Gericht zu erstatten und zugleich hierüber hieher zu berichten. Steyr, am 2. Februar 1892. Z. 1640. Nil sämmtliäie Omemile-Norstesmngm imck li. k. Omäarmerie-postm-EonmMäM Verbot des Haarfärbemittels „Musbrat". Von der galizischen Siatthallerei wurde der Verkauf des von W. D. Penkowski in Kiew erzeugten und unter der Bezeichnung „Mnsbrat" in den Verkehr gebrachten Haarfärbemittels im Grunde der Bestimmungen des § 7
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2