Amtsblatt 1892/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Februar 1892

ÄMt8 der r. Lezirkshauptmannschast 5teyr. Steyr- am 4. Februar 1892. Z. 1480 An sämmtliche Gemeinde - Worsteßungen. Losung. Behufs Durchführung der Losung im Stellungsbezirke Steyr (Land) in Gemäßheil der 32 — 34 der Wehr- Verordnung finde icd Nachstehendes anzuordnen: An der Losung haben sich alle zuständigen Stellungs ­ pflichtigen des Geburtsjahres 1871 zu betheiligen, welche nicht gemäß tz 32, 3 der W.-V. von der Losung ausge ­ nommen sind (Zöglmge der MilitärbildungSanstalten, im Heere Dienende und die gänzlich Unbekannten). Zur Losung, bei weicher sich die Herren Gemeinde- Vorsteher oder deren Stellvertreter nach tz 34, P. 1 der W.-V. nach Möglichkeit betheiligen wollen, hat jedermann freien Zutritt ; den Eltern und Vormündern der zur Losung Beruunen gedürt jedoch der Vorzug, woserne der Ver ­ sammlungsort nicht für alle Personen reicht. Den Stellungspflichtigen steht die persönliche Be ­ theiligung am Losungsacte frei; wenn der Angerufene nicht selbst das Los ziehen will, oder nicht anwesend ist, zieht dessen Stellvertreter oder ein anderer, den der Leiter der Losung bestimmt, das Los. Das gezogene Los ist sür den Stellungspflichtigen während der ganzen Dauer der Stellungspflicht, daher auch in den höheren Altersclassen giltig, soferne er nicht der Be ­ handlung außer der Altersclasse und Losreihe unterliegt. Die Losung findet am Donnerstag den 18. Februar l. I. im Amtsgebäude der k. k. Be ­ zirkshauptmannschaft Steyr statt und wird der Beginn dieser Amtshandlung auf halb 9 Uhr vormittags sestgestellt. Die Gemeinde-Vorstehungen haben dies sofort durch Anschlag an der Amtstafel und sonst n ortsüblicher Weise zu verlautbaren. Steyr, am 31. Jänner 1892. Z. 743. Nil alle Gememile - AorßelmnM. Die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, die Vorstände der sämmtlichen im Gemeindegebiete ihren Sitz habenden Vereine zur Erstattung der statistischen Jahres- Nachweisung für das Jahr 1891 mit Benützung des mit dem hierämtlichen Erlasse vom 22. Juli 1885, Z. 1801, »m Amisblatte Nr. 21 bekannt gegebenen Formulares auf- zufordern, und diese Jahresnachweit'ungen, welche auch von jeder Filiale eines Vereines abgesondert zu liefern find, zu» verlässig bis längstens 20. Februar l. I. anher voczulegen. Die in den einzelnen Gemeinden bestehenden wechsel ­ seitigen Local-Brandschaden-Versicherungs-Vereine haben die mit den hierämtlichen Erlässen vom 30. April 1884, Z. 2907, Amtsblatt Nr. 13, und vom 26. Februar 1836, Z. 1471, Amtsblatt Nr. 6, angeordneten Ausweise 8 und 0 über die Gebarung, den Vermögens- und Ver ­ sicherungsbestand im Jahre 1891 ohne Terminsüberschreitung bis 15. März l. I. anher einzusenden. Die Sparkassen, die registrierten Genossenschaften mit beschränkter und mit unbeschränkter Haftung, sowie die uniformierten Bürger- und Schützencorps sind zur Vorlage von statistischen Nachweisungen nicht verpflichtet. Steyr, am 15. Jänner 1892. Z. 1105. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteyungen. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 14. v. M., Z. 620 (Amtsblatt Nr. 3), werden den Gemeinde-Vor- stehungen unter Einem die zur Verfassung der Militärtax- Verzeichnisse erforderlichen Drucksorten übersendet. Steyr, am 3. Februar 1892. Z. 1106. An sämmtliche ßochwürdigen Marrämter. Zur Verfassung der Volksbewegung-Tabellen im Jahre 1892 werden den hochwürdigen Pfarrämtern unter Einem die erforderlichen Drucksorten oub eonvort übersendet. Steyr, am 29. Jänner 1892. Z. 1463. Un säiniMike Oeinmiite-HMeliMgm. Nach einer Mittheilung der Arbeiter-Unfall - Ver- ficherungs-Anstalt in Salzburg wird selbe durch Beauftragte die Lohnlisten - Nevis ion bei den Vetriebsunternehmern in Gemäßheit des § 23 des Gesetzes vom 28. December 1887, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1888 vornehmen. Die G meinde-Vorstehungen werden angewiesen, die Beauftragten, welche die Betriebsunternehmer über die Bestimmungen des Unfall - Versicherungs - Gesetzes und die

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