Amtsblatt 1892/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Jänner 1892
3 1. Die Einsuhr und der Eintrieb von Wiederkäuern und Schweinen aus dem Gerichtsbezirke Schladming des politischen Bezirkes Gröbming nach Oberösterreich ist verboten. 2. Die E'.nsuhr und der Eintrieb dieser Thiere aus den übrigen Bezirken Steiermarks ist wieder gestattet, wenn die seuckensreie Provenienz und der unbedenkliche Gesund« heitszustand der eiuzubringenden Thiere durch die vorschrifts mäßigen Biehposse dargethan ist. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Verlaut barung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, am 7. Jänner 1892. Der k. k. Statthalter: Puthon. Z. 388. Ka sämiMlke Oemstucke-llarlteliimgim Mil li. k. Omckarmerie-Nosteii-Eommam^ Mit Bezug auf die Erlässe der h. k. k. Statthalterei in Linz vom II.Oclober und 1. December 1891, Z. 14.899 bis 15.026 und 17.691, intimiert mit dem h. ä. Erlasse vom 5. December 1891, Z. 13.650, ist die nachstehende Kundmachung allgemein zu verlaulbaren. Nr. 8 und 242/1. Kundmachung betreffend die Vieheinsuhr aus Salzburg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat unter dem 29. December 1891, Z. 11.982, nachstehende Kundmachung erlassen : Auf Grund des Standes der Maul- und Klauenseuche im Lande Salzburg sieht sich die k. k. Landesregierung nun mehr bestimmt: I. Die mit den Kundmachungen vom 16. October und 2. November l. I., Z. 9567 und 10.071, über die Gerichts bezirke St. Johann i. P. des politischen Bezirkes St. Johann, Saalselden, Taxenbach und Zell am See des politischen Bezirkes Zell am See verhängten Sperrmaßregeln — außer den von den k. k. Bezirkshaup.Mannschaften in den ein zelnen Seuchenorten getroffenen Anordnungen — dann die mittelst Kundmachung vom 23. October 1891, Z. 9746, für den Flachgau verfügten verterinärpolizeilichen Maßnahmen aufzuheben. II. Zur Sicherung des Viehverkehres bis auf weiteres noch Folgendes anzuordnen: 1. Aus Orten, in welchen die Maul- und Klauen seuche herrscht, dürfen Klauenthiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) nicht in den Handel gebracht, auch nicht ohne Bewilligung der betreffenden k. k- Bezirkshauptmannschasten nach anderen Orten oder Gemeindegebieten abgetrieben oder verführt werden. 2. Die Einfuhr von Klauenthieren nach dem Flach gau zu Nutzungs- und Handelszwecken ist nur mittelst der Eisenbahn und nach eingehvlter Bewilligung bei der k. k. Bezilkshauptmannschast, beziehungsweise wenn das Vieh in das Stadtgebiet von Salzburg zu gelangen hat, bei der Stadtgemeinde-Vorstehung Salzburg — die für die Appro- visionierung der Städte Hallein und Salzburg, sowie für den Export bestimmten Schlachtthiere ausgenommen — unter den derzeit noch gebotenen Vorsichtsmaßregeln zu lässig; Ausnahms - Bewilligungen zum Eintriebe von Vieh aus dem Pongau nach dem Flachgau ertheilt die k. k. Be zirkshauptmannschaft Salzburg. 3. In den als Vieb-Ein- und Auslade-Stationen be stimmten Eisenbahnstationen oes Pongaues sind sämmtliche Klauenviehtcansporte ohne Rücksicht des Bestimmungsortes beim Ein- und Ausladen der thierärz'lichen Beschau zu unterziehen. Vorstehende Anordnungen treten mit dem Tage ihrer Verlautbarung in der „Salzburger Zeitung" in Wirksamkeit und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, N.-G. Bl. Nr. 51, bestraft. Im Hinblicke auf die vorstehenden Verfügungen findet die k. k. oberösterreichische Statthalterei das unter dem 11. October 1891, Z. 14.899 — 15.026, erlassene Verbot der Einsuhr und des Eintriebes von Wiederkäuern und Schweinen aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung aufzuheben und die Einsuhr dieser Thiere aus den politischen Bezirken Salzburg Stadt und Umgebung mit der Eisenbahn gegen dem zu gestatten, dass dieselben aus einer seuchenfreien Gemeinde stammen und in den oberösterreichischen Eisenbahn stationen, weiche nicht ohnedies ständige Aus- und Einlade- (Beschau») Stationen sind, von dem betreffenden Amtsthier arzte oder einem anderen von der politischen Bezirksbehörde abgeordmten Thierarzt auf Kosten der Partei von ihrem Abtriebe an den Bestimmungsort untersucht und unbedenklich befunden werden. Bezüglich der politischen Bezirke St. Johann — mit Ausnahme des mit der hierämtlichen Kundmachung vom 1. December 1891, Z. 17 691, freigegebenen Gerichtsbezirkes Gastein — und Zell am See bleiben die mit der erwähnten Kundmachung vom II. October 1891 angeordneten VerkehrS- beschränkungen bis auf weiteres noch in Kraft, nachdem die Maul- uno Klauenseuche in den salzburgischen Gebirgsgauen noch nicht erloschen ist. Diese Verfügungen treten mit dem Tage der Ver lautbarung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit und werten Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet. Uon der k. k. abevastevreichischen Statthalterei. L.nz , den 6. Jänner 1892 Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Hofrath: Heytz w./x. Steyr, am 11. Jänner 1892. Z. 44/B.-Sch.-N. Nmtserillaerltngea. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Lehrern des Landbezirkes Steyr, welche der Zweig-Lehrerversammlung in Steyr am 4. Februar l. I. beiwohnen wollen, den erforderlichen Urlaub. Z. 26/B.-Sch.-N. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit den Mit gliedern des Zweig-Lehrervereines Kremsmünster, welche der am 23. Jänner l. I. dort stattfindenven Lehrerversammlung beiwohnen wollen, den erforderlichen Urlaub. Steyr, am 9. Jänner 1892.
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