Amtsblatt 1892/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Jänner 1892

der k. k. VezsrkskMMmMschast 8keyr. Ur. 2. Steyr> am 14. Jänner 1892. Z. 430. Äit lammtMe Gemeinde - Borstekimgm betreffend die Verzeichnisse der Landsturmpflichtigen. De Gemeinde-Borst bangen erhalten demnähst hierum!« überprüften Verzeichnisse der ini Jahre die 1873 geborenen landsturmpfl>chtigen Jünglinge, eventuell auch das Verzeichnis cer gänz'ib Unbekanntsv, mit der Auf ­ forderung, dieselben nunmehr gemäß Punkt 22 der Land- fturmvorschrifl im Monate Jänner dortamts durch acht Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen, was K durch einen kurzen Anschlag an der Amtsiafel und sonst in crlsüblichir W i'e bei sinngemäßer Anwendung des ß 30 der Wehryorschristen I. Thei' zu vsrlautbaren ist. Die Erh^bung»-n nach den Landsturmpflichtigen unbekannten Ausenihaiies siiw wgleick in umsaffenter -nse eivzuleiten. K Die Gemeinde - Vorsehungen baden weiters die im § 14 der Landsturmvorscbrisl vorgesehen-! aemeindeämtliche Untersuchungscommiffron zu activieren, welche bei erhobenen Befreiungsaniprücben Landsturmpflichliger die Vorerhebung zu pfle er bat und gemäß Punk: 52 d^r Landsturmvorichrist zu constituieren ist. Endlich ergabt der Auftrag, jene Landsturmpflichtigen, welche bereits 43 Jahre alt sind, also den Jahrgang L der 1849 Geborenen, aus der Sinlmrolle auszuscheiden (Punkt 29 der Landsturmvorschrift). Ueber den Vollzug dieser Anordnungen ist unter Stückvorlage der Landsturmverzeicvniffe (der 1873 Geborenen sammt allen Beilagen) zuverlässig bis 1. Februar 1892 hierher zu berichten. St ehr, 7. Jänner 1892. Z 144. Ä>i jme Gememcke-AorstckMgm, ia I eliliei» eiile Krailkencasse iliren 8 iß liat. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 13. December 18^1, Z. 25.961, mit Rücksicht auf die nahe bevorstehende Zusdmmenstellung der statistischen AuSweise der nach dem K.-V.-G. eingerichteten Krankencaffen für des Jahr 1891, unter Bezugnahme aus den hohen Ministerial-Erlass vom 13. Jänner d. I., Z. 413, h. ä. Jntimation vom 5. März 1891, Z. 2333, Nachstehendes eröffnet: Zur Erzielung möglichst eorrect verfasster Ausweise nach der mit dem vorbezogenem Erlasse vorgeschriebenen Formularien wird es vor allem unbedingt erforderlich sein, die Krankencaffen anzuweisen, sich bei Verfassung der statistischen Ausweise die aus den vorgeschriebenen Formularien angebrachten belehrenden Bemerkungen stets gegenwärtig zu halten. Bei diesem Alllasse wird bemerkt, dass in dem auf der Rückseite des Formulares „Nechnungsabschluss und Bermögensnachweis" gegebenen Beispiele Post Nr. 1 der Acuva des BermögenSausweises statt 25 fl. 71 kr. richtig 24 fl. 71 kr. zu betragen hat. Im besonderen werden die Krankencaffen auf fol ­ gende Punkte aufmerksam zu machen sein: Im Sinne der Bemerkungen auf Formulare I zu Spalte 5, 6, 7 und 14, 15, 16 sind in diesen Spalten des Formulares I, sonne im Formulare II, welches hin ­ sichtlich der Zchl der Erkrankungen mit Formulare I über- einzustimmen hat, nur jene Erkrankunqsfälle zu berücksichtigen, für welche Krankengeld zu zahlen war ober Spitalsverpflegung erfolgte. Demnach sind jene Erkrankungssälle, in welchen bei ungestörter Ecwerbsfähiqkeit der betreffenden erkrankten Mitalieder nur ärztliche Hilke incl. Medicamenienbezug gewährt wurde (ambulant behandelte Fälle) in die Formu ­ lare I und II nicht einzubeziehen. Das letztere gilt bezüglich jener Krankencaffen, bei welchen die Angehörige« der Caffenmitglieder (Frauen, Kinder), ohne selbst Caffenmitglieder zu sein, an der Arzt- und Medicamentenversich-run ; lheünehmen, auch in An ­ sehung der Erkrankungsfälle dieser Familienangehörigen. Dagegen ist den Krankencaffen zu empfehlen, über die vor- bezeiä n-len, nicht in die statistischen Formulare I und II e.nzubezlehenden Erkrankungssälle gesonderte Ausweise beizubringen, wobei insbesondere die Angabe wünschenswert erscheint, welche Theilbeträge der in dem Rechnungsab ­ schlüsse auszuweisenden Gesammtausgaben für Arzt und Medicamente diese Erkrankungsfälle betreffen. Jene von den Krankencaffen registrierten Erkrankungs ­ und Sterbefälle, in welchen die statutenmäßig entfallenden Krankengelder bzw. Beerdigungsbeiträge nicht beansprucht wurden, sind jedoch in die Formulare I und II einzu ­ beziehen, zugleich aber als Fälle, für welche die Caffe nicht auszukommen hatte, ausdrücklich zu bezeichnen. Anlangend die Nachweisung der „Entbindungen" sind die Krankencaffen darauf aufmerksam zu machen, dass die normalen, d. h. nicht mit Folgekrankheiten verbundenen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2