Amtsblatt 1892/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. Jänner 1892

2 Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthaltern in Linz vom 28. December 1891, Z. 1305 ?rä8., mit der Weisung ver- ständigt. die abgeändert n Bestimmungen der Webrvor- schrillen II. und III. Theil, sowie des hiezu erlassenen Anhanges, beziehungsweise der Landsturm . Organisations- Vorschriften an den betreffenden Stellen dieser Bestim ­ mungen, beziehungsweise der obencitierten Verordnung für die Herren Gemeinde-Vorsteher vorzumerken. Steyr, am 30 December 1891. Z. 14835. Aii sämmtlicke Gemmute - dMelnulM. Luut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. December 1891, Z. 25.170, wurde durch die kais. deutsche Verordnung vom 3. September l. I. (deutsches Reichsqesetzblatl S. 385). das unter dem 6. März 1883 (Reichsgesktzblatt S. 31) erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprunges für lebende Schweine unbedingt, für Schweinefleisch unter dem Vorbehalte einer gesundheit ­ lichen Conirole auß r Kraft gesetzt und hat der deutsche Bundesrath in seiner Sitzung vom 29. Oclober l. I. be- schlossen, die in der Bekanntmachung vom 12. April 1883 (Centralbl. für das deutsche Reich, S. 92) enthaltenen Aus- führungs - Bestimmungen zur Verordnung vom 6. März 1883 aulzuheben. Es entfallen demnach die bisher bei der Einsuhr von Schweinen und Schweineproduclen nach Deutschland all ­ gemein erforderten Ursprungszeugnisse, durch welche der nicht amerikanische Ursprung nachzuweisen war. Dagegen werden durch diesen Bundesrathsbeschluss die im Verwaltungswege ergangenen Vorschriften, wornach für die Einfuhr von lebenden Schweinen aus verschiedenen Landern und darunter auch aus Oesterreich-Ungarn Ursprungs- und G esu n d h e i 1 s-Zeu gnis se beizu- bringen sind, nicht berührt, für diese Zeugnisse sind jedoch, mit der Glltigkeit vom 1. December I. I. angefangen, die nachstehenden Vorschriften maßgebend: 1. Soweit die Einfuhr von lebenden Schweinen im Wege des Dispenses aus Ländern gestattet ist, denen gegen über Einfuhr Verbote bestehen, sind den Sendungen UrsprungS- und Gesundheitszeugnisse beizugeben. Die Zeugnisse sind unter Bezeichnung der Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe, sonstigen äußeren Kenn ­ zeichen und nach dem Orte der Herkunft von der zustän ­ digen Orts- oder Polizeibehörde auszustellen und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten, oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Thierarztes dar ­ über zu versehen: a) dass die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind, b) dass am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absenkung eine auf Borstenvieh übertragbare Seuche nicht geherrscht hat. 2. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausge ­ fertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. 3. Die Giftigkeit der Zeugnisse erstreckt sich auf acht Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so ist, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von einem beamteten Thierarzte von neuem zu untersuchen und der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. Hiebei wirb bemerkt, dass hinsichtlich der Prove ­ nienzen aus den Conlumaz - Anstalten in Steinbruch, Biala und i jener-Neustadt in den Gesundheits- Attesten auf einen besonderen Nachweis der Ssuchensreiheit der Nachbargemeinden deutscherseits verzichtet wird. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge hohen Statthaltern-Erlasses vom December 1891, Z. 18.958/1, mit dem Austrage in die Kenntnis gesetzt, die vorstehenden Vorschriften über die erforderliche Beschaffenheit der Ursprungs- und Gesundheitsatteste (Viehpässe) für die zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmten Schweine ent ­ sprechend zu verlautbaren und für die ordnungsmäßige Ausfertigung der Gesundheits'Alteste Sorge zu tragen. Steyr, am 30. December 1891. Z. 14.943 An sämmtliche Gemeinde - Jorkel-ungen Im Verlage der k. und k. Hofbuchvruckerei von I. Feichtingecs Erben in Linz ist eine Sammlung von Ver ­ ordnungen, Erlässen und Vorschriften unter dem Titel: „Die Leichenbeschau in Oberösterreich", verfasst vom k. k. Sanilätsrathe Dr. E-nerich Stockhammer erschiei en, welche, da bisher kein derartiges Hilfsbuch für in Oberösterreich giltige Sanitätsgesetze und Verordnungen besteht, im Interesse des öffentlichen Dienstes mit Recht empfohlen werden kann. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthafterer Linz vom 27. December l. I., Z. 19 323/V, mache ich hierdurch die Gemeindevorstehungen aus dieses verdienstvolle Werk mit dem Bemerken aufmerksam, dass hievon auch die Herren Aerzte und Wundärzte rn Kenntnis zu setzen sind. am 31. December 1891. Z. 14.951. Nil sänliMlke Oemeiillfe-llorstellllllgm. Im Nachbange zum h. ä. Erlasse vom 1. No ­ vember l. I, Z 12.164, Amtsblatt Nr. 44, werden die Gemeinde-Vorstehungen zur Verlautbarung in Kenntnis gesetzt, dass laut Note des k. u. k. Draqoner-Req. Kaiser Ferdinand Nr. 4, Ersatz Cadre, vom 29. December !. I., Z. 334, die 43 abgerichteten Pferde nicht schon mit 1. Jännner 1892, sondern voraussichtlich erst zu Antang des Monates März 1892 zur Hinausgabe in die Privat- benützung gelangen werden. St' yr, am 31. December 1891. Z 157. Kit llie Oememcke - VorstellMgm. Nachstehende Concurs-Kundmachung ist infolge Zu ­ schrift des k. k. Ergänzungsbezirks - Commandos Nr. 14 in Linz sofort zu verlautbaren. Steyr, am 5. Jänner 1892. Zu Nr. 7635 von 1891. Concurs Ausschreibung. Dem k. und k. 14. Corps-Commando in Innsbruck wird zur Besetzung eines erledigten Theresianischen Militär- Waisen-Stiftungs-Platzes für Mädchen der Concurs aus s geschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 30 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen

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