Amtsblatt 1892/1 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 7. Jänner 1892
der Ur. 1. Lezirkshauptmannschafl 8keyr. Steyr, am 7. Jänner 1892. Z. i/r,-w. An sämmtliche Gemeinde WorüHungen. Nachstehende Kundmachung > iene zur Kenntnis und Darnachachtung. Steyr, am 3. Jänner 1892. t22/k,ä« Kundmachung. Nachdem in den letzten Jahren die direeten Ein- srndungen von literarischen und Kunstwerken an Se. k. u. k. Apostolische Majestät und an die obersten Hofämter sich auf fallend vermehrt haben, wird über Ersuchen des k. und k. Oberstkämmereramtes die Vorschrift in Erinnerung gebracht, dass vorher im Wege der betreffenden Landes behörde die schriftliche Bitte um die Allerh. Bewilligung zur Einsendung unter genauer Angabe des betreffenden Gegenstandes vorzulegen ist, jedoch ohne das Object selbst beizuschließen. Aus unmittelbare Zuiendungen wird keine Rücksicht genommen. Linz, am 29. December 1891. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. Sv. An die Gemeinde - Worstehunge». Zufolge der im Normal-Verordnungsblatte für das k. u. k. Heer, 47. Stück, Nr. 274, verloutbarten Circular- Verordnung des hohen k. u. k. Reichs-Kriegsmin stenum vom >7. Decmder 1891 ?i»8. zu Nr. 3803, ist das Ergänzungs- bezirks - Commando Nr. 84 am 15. December 1891 von Wiener-Neustadt nach Wun verlegt worden. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei m Linz vom 29. December l. I., Z. 19.411/1 V, setze ich hu'von die Gemeinde-Vorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis, diese Veränderung in der Beilage I der Wehr- Vorschriften I. Theil (1. Nachtrag Seite 375) anzumerken. Steyr, 3. Jänner 1892, Z. 14.953. An llie Om emile - Vorstelmirgm. Es kommt vor, dass die sogenannten Feuerlachen, Gemeindebrunnen und die Hausbottiche, welche im Sinne der 24, 25, 26 und 27 der Feuerpolizei-Ordnung zu bestehen haben, nicht im constant guten Zustande sind und insbesondere die Feuerlachen nicht gereinigt und die Haus- bottiche nicht mit Wasser gefüllt werden. Da durch diese Unterlassung sehr häufig die Anstren gungen der Feuerwehrmannschaft geradezu zwecklos gemacht werden und die Hilfeleistung unmöglich gemacht wird, so fordere ich die Gemeinde-VorstehungiN aus, den obengeoachten Hilfsmitteln zur Abwendung ermr Feuersgrfahr ein besonderes Augenmerk zuzuwenden und diesbezüglich bei der Feuerbeschau oder durch eine eigene Commission die erforderlichen Maß nahmen zu veranlassen und gegen jene Haueeigenthümer, welche die Ausstellung der Wafferbottiche unterlassen oder selbe nicht füllen, strafweise Vorzugehen. Steyr, am 2. Jänner 1892. Z. 12.615. An alle Oemeinile-VorstMimgen iles OmMsbezirkes Kteyr. Im Nachhange zur hierämtlichen Mittheilung vom 30. Juli v. I., Z. 8561, Amtsblatt Nr. 31, werden die Gemeinde-Vorstehungen hiemit verständigt, dass die Direction der k. k. Fachschule und Versuchsanstalt in Steyr mit Note vom 10. November v. I., Z. 271, die Schüler des 1 Jahr ganges der k. k. Fachichule Franz Deindl und David Derslinger, beide zuständig zur Gemeinde Sierning, für die Verleihung der von den acht Landgemeinden des Gerichts bezirkes Steyr gewidmeten zwei Stipendien ä 50 fl. in Vorschlag gebracht hat und auch diesen beiden Schülern, welche ihre Mtttellosigkett dargethan haben — in Voraus setzung der Zustimmung der Gemeindevorstehungen — je ein Stipendium von 50 fl. svr das laufende Schuljahr gegen Nachwersung eines genügenden Unterrichtsersolges nach Be endigung jeden Semesters unter Einem verliehen ha . Steyr, am 1. Jänner 1892. Z. 14.910. An sämmiliilie Memeincke-Vorstelinngm. Mit der Kundmachung des hohen k. k. Ministerums für Landesvertheidigung vom 11. December 1891 (Reichs gesetzblatt Nr. 178) wurde sür die im Mobilisierungsfalle zu verwendenden Fahranweisungen ein neues Formular eingeführt. Hiedurch tritt die in der Ministerial-Verordnung vom 22. August 1889, Nr. 1186 krüs-, betreffend die Verpflicht tungen, welche den Herren Gemeinde-Vorstehern im Falle einer Mobilisierung obliegen, als Beilage 1 enthaltene Anweisung außer Verwendung.
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