Amtsblatt 1891/52 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. Dezember 1891

4 richtig zu stellen und den Hebammen bei der Führung der Geburtstabellen überhaupt mit ihrem Rathe beizustehen. Steyr, am 24. December 1891. Z. 14 463. An sämmAlke Gemeint - Aorjicklmgek Mil k. k. OmckaMme Postm-ComiM mit Bezug aus den hohen Statthaltern - ErlasS vom 16. No ­ vember 1891, Z. 16.947/1, rntimiert mit hierämtlichem Erlasse vom 22. November 1891, Z. 12.977, Amtsblatt Nr. 47, zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlaut» barung in der ortsüblichen Weise. Z 18483/1 Kundmachung. Mit Rücksicht aus den Umstand, dass die Maul- und Klauenseuche im politischen Bezirke Wmdischgraz und im Gerichtsbezirke Kirchbach des politischen Bezirkes Feldbach nur mehr aus wenige Höfe beschränkt und in denselben dem Erlöschen nahe ist, während sie im Gerichtsbezirke Schlad- ming des politischen Bezirkes Gröbming in letzterer Zeit rasch an Ausdehnung gewonnen hat und daselbst noch in Zunahme begriffen ist, hat die k. k. Stallhalterei in Graz laut der Kundmachung vom 5. December l. I., Z. 27.433, die gegenüber dem politischen Bezirke Wmdischgraz und dem Gerichtsbezirke Kirchbach des politischen Bezirkes Feldbach angeordneten Verkehrsbeschränkungen unter Aufrechterhaltung der für die einzelnen noch nicht seuchensrei erklärten Locali- täten bestehenden Veterinär - Polizeilichtn Maßnahmen aus ­ gehoben unv ferner den ganzen Umfang des Gerichtsbezirkes Schladming des politischen Bezirkes Gröbmmg als Ver ­ seuchten Landstrich erklärt. Dies wird unter Beziehung aus die hieraMtlichen Kundmachungen vom 6. und 16. November l. I., Z. 15.889 und 16.947/1, mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass hienach das Verbot der Emsuhr von Wieder ­ käuern und Schweinen aus Steiermark nach Oberösterreich nur auf die Gerichlsbezirke Knittelseld und Juden ­ burg des politischen Bezirkes Judenburg und Schlad ­ ming des politischen Bezirkes Gröbming beschränkt, dagegen die Einsuhr aus den anderen Gebieten Sleiermarks noch den Bedingungen der citierten Kund ­ machung vom 6. November l. I., Z. 15.889/1, gestattet ist. Diese Anordnungen, deren Uebertretung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, geahndet würde, treten mit dem Tage der Veröffentlichung in der „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Linz, den 16. December 1891. Der k. k. Statthalter: Pvthon m. x. Steyr, am 22. December 1891. Z. 14.278. An sämmttiche Gemeinde - Aorsteyungen und K.K. Gendarmerie Uosten-Eommanden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. De ­ cember 1891, Z. 18.509/1, zur Kenntnisnahme: Nr. 27.800 Kundmachung. Um die sich häufig wiederholenden Einschleppungen der Maul- und Klauenseuche durch Schlacht- und Stechvieh- Transporte, welche aus den verschiedenen Ländern der österr.-ungar. Monarchie nach Tirol und Vorarlberg ein- geführt werden, thunlichst zu beschränken, findet die Statt ­ halterei angesichts der zur Zeit sowohl in Ungarn als auch in Croatien und Slavonien sowie in den meisten Kron- ländern Oesterreichs verbreitet herrschenden Maul- und Klauenseuche und in Erwägung, dass diese Seuche in aller ­ letzter Zeit in Bludenz bei einem aus Ungarn eingelangten Schweinctransporte nachgewiesen werden konnte, das mit den Kundmachungen vom 3. December 1890, Z. 28.064, 13. September und 19. Ocloder d. I., Z. 21607 und 24.716, erlassene Verbot der Ein» und Durchsuhr von le ­ benden Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Böhmen, Croatien und Slavonien, Steiermark, Ober- österreich und Salzburg nach und durch Tirol und Vor ­ arlberg für die Dauer der Seucheneinschleppungsgefahr auch aus die Klauenvieh-Provenienzen von Ungarn, Niederöster- reich, Kärnten, Krain, Küstenland, Mähren und Galizien ausschließlich der Borstenviehtransporte aus der ungarischen Schweinezucht^ und Mastanstalt in Steindruck bei Budapest und aus der Confinierungs-Station in Biala mit nach ­ stehenden aus Approvisionierungs- unv Export-Rücksichten gebotenen Erleichterungen auszudehneu. Mil Ausnahme der Borstenviehtransporte aus Stein ­ druck und Biala, deren direkter, mittelst Eisenbahn bewerk ­ stelligter Durchzugsverkehr durch diese Versüqung nicht be ­ einträchtiget wird, dürfen Schlacht- und Stechviehtcansporle aus den namhaft gemachten Ländern und aus Ungarn, Croalun und Slavonien, Steiermark, Krain, Küstenland, Kärnien, Mähren, Niederösterreick, Galizien, Oberösterreich, Böhmen unv Salzburg nur in den Stationen Bregenz, Kufstein, Schwaz, Innsbruck, Jmst, Landeck, Bozen, Meran, Trient und Roveredo zur Ausladung gelangen und bleibt für derlei Transporte bis auf weiteres der directe Durch- zugsverkehr verboten. Die in Bregenz einlangenden Viehtransporte obiger Provenienzen dürfen nur nach Ablauf einer 24-stündigen veterinär-potizellichen Observationszeit, falls sie sich als unbedenklich erweisen, zum Schlachtviehmarkte zuqelassen werde» und haben hinsichtlich des Viehabtriebes aus Bregenz die mit den Kundmachungen vom 4. August 1890, Z. 18.499, und 11. Juli 1891, Z 10.016, erlassenen Verfügungen ausnahmslos zu gelten. In den übrigen namhaft gemachten Stationen müssen die zur Ausladung gelangenden Schlachtrinder obiger Pro ­ venienzen, falls dieselben unbedenklich befunden werden, entweder der Schlachtung zugesührt oder bis zu itrer Schlachtung in einem separaten Stall untergebracht werden und hat der mit der Beschau betraute Thierarzt unter seiner persönlichen Verantwortung die Ausladung zu verweigern, wenn obige Bedingungen nicht erfüllt werden können. Kleinvieh-Transporte dürfen nur per Wagen zum Schlachthaus« oder zu den für dieselben bestimmten Separat- stallungen, aus welchen sie nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung entfernt werden können, abgesührt werden. Verseuchte oder verdächtige Viehtransporte sind auf Kosten der Partei nach den zu Recht bestehenden Seuchen- vorschristen zu behandeln.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2