Amtsblatt 1891/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Dezember 1891

4 einem sonstigen Motor vermieten, bezüglich des von ibnen bei Bedienung des Motor« betgestellten Personales (Ma- schinisten, Heizer); 2. jene Grundbesitzer, welche solche Maschinen periodisch wiedcrkehrend (z. B. jährlich zur Ernte ­ zeit) als Eigenthümer oder Mieter benützen, bezüglich des von ihnen beigestellten Personales, welches zum Zu- und Wegbringen des Getreides, Strohes u. dgl. verwendet wird. Um den einzelnen Grundbesitzer von der Aufstellung der Berechnung zu befreien, hat die Arbeiter Unsall-Ver- ficherungS-Anstalt in Salzburg ein Verfahren eingesührt, wornach mit Zustimmung der Gemeindevorstehung jeder Grundbesitzer daselbst bloß die Zahl der Arbeiter, die Zeit ihrer Verwendung und den Lohn anzugeben hat. Der Beitrag wird dcmselben auf Grund der ange ­ gebenen Daten von der genannten Anstalt berechnet und der Gemeindevorstehung zur Einhebung übelwiesen. Bon der Anmelde- und Beiiragspflicht jedoch kann der Mieter nach den dermalen bestehenden Bestimmungen nicht ent ­ hoben werden. Gegen jene Grundbesitzer, welche die vor ­ geschriebene Anmeldung unterlassen, wusste die Strasamts- handlung eii.geleit, t werden. Steyr, am 13. December 1891. Z. 13 912. Nil llie Oemeincke-AorstckMgm. Zufolge des Erlasses vom 3 December 1891, Nr. 21.856/5401/IV er 1891, hat oas hohe k. k. Mini ­ sterium sür Landesvertheidigung aus Grund des Z 7 des Gesetzes vom 24. Mai 1883, R.-G.-Bi. Nr. 87, über die k. k. Landwehr sür die im Reichsrathe vertretenen König ­ reiche und Länder, beziehungsweise des Z 14, uliuea 4, des für Tirol und Vorarlberg erlassenen Ges tzes vom 23. Jänner 1887, betreffend da« Institut der Landesvertheidigung, sowie endlich mit Bezug aus den tz 54 des Wehrgesetzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der im Jahre 1892 in der Dauer Von 4 Wochen oorzunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet : Bei den Landwehr-Fußtruppen hat je eine an die Frühjahrs - Recruten - Ausbildung an ­ schließende Vorwaffenübung, dann eine Hauplwaffenübung stattzuftnden. Hiezu werden sür die Einberufung in Aussicht genommen : ») alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Eingereihten der Assentjahrgänge 1891, 1890, 1889, 1887, 1885 und 1882, betreffs des letztbezeichneten Jahrganges mit Ausnahme jener, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 20 Wochen schon übersteigt; b) der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assentjahrgang 1881; weiters v) von den nachstehenden Assentjahrgängen u. zw. 1888 jene unmittelbar eingereihten, bei welchen die Gesamml- bauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 8, 1886 jene, bei welchen dieselbe 12, l884 und 1883 jene, bei welchen dieselbe 16, und 1881 jene, bei welchen diese Gesammtdauer 20 Wochen nicht über ­ steigt; endlich ä) die Assentjahrgänge 1891, 1888 und 1885 der Ersatz- Reserve der k. k. Landwehr, betreffs des letztbezeichneten Jahrganges mit Ausnahme jener, bei welchen die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffen ­ übungen 8 Wochen übersteigt. L. Berittene Landwehr-Truppen. Bei der Landwehr - Cavallerie ist im Jahre 1892 zur Waffenübung in erster Linie die nicht active Mannschaft deS Assentjahrgänge« 1881 und nach Bedarf auch solche Leute des Asientjahrganges 1880 insofern« heranzuziehen , als selbe eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffen ­ übungen in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr, aus was immer sür Ursachen nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Dragoner und Uhlanen (Fühler), dann der nicht activen Mannschaft der Landesschützen zu Pferde und jene der berittenen Schützen in Dalmatien ist wie bet den Landwehr-Fußtruppen burchzuführen. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterr. Statt ­ halterei in Linz vom 8. December l. J„ Z. 18.236/IV, setze ich hievon die Gemeinde-Vorstebungen behufs Ver ­ lautbarung mit dem Bemerken in die Kenntnis, dass gleich ­ zeitig die Publication im oberösterr. Landesgesetz- und Ver ­ ordnungsblatts und in der amtlichen Linzer Zeitung erfolgt. Steyr, am 12. December 1891. Z. 14.034. Rn sämmilicke Oememcke-AorstekMM betreffend die Nachweisung über das Vorkommen der Tuberkulose (Perlsucht, Züpfigkeit) unter den Schlachtthiere«. Mit Rücksicht auf die ausfallende Zunahme des Vor ­ kommens der Tuberculose unter den Schlachtthieren und namentlich unter dem Rindvieh hat der k. k. oberste Sanitäts ­ rath wegen der konstatierten Wechselbeziehung der Tuber ­ culose der Rinder zur Tuberculose der Menschen in der Sitzung vom 11. October v. I. als wünschenswert erachtet, dass über das Vorkommen dieser Zoonose von nun an fort ­ laufende Nachweisungen zu dem Zwecke geliefert werden, damit diese wichtige Frage einem eingehenden Studium unterzogen und die zur Beschränkung und Tilgung der Krankheit unter den Hausthieren zweckdienlichsten Maßnahmen ermittelt werden können. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums vom 23. November 1891, Z. 11.791 und der hohen k. k. ober ­ österreichischen Statthalterei Linz vom 30. November l. I., Z. 17.611/1, werden die Gemeindevorstehungen angewiesen, über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht der Rinder) Nachweisungen zuliefern. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh- und Fleisch ­ beschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben zunächst über die im Verlaufe des Jahres 1892 und späterhin bis auf Widerruf auch über die im Verlaufe der folgenden Jahre zur Schlachtung ge ­ langten Thiere (Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) tabellarische Nachweisungen über jene Beschaubefunde nach deren Schlachtung zu verfassen, welche sich auf das Vor ­ handensein der Tuberculose (Perlsucht der Rinder) beziehen. Diese Nachweisungen sind nach dem mitfolgenden For ­ mulare zu verfassen und im Verlaufe der ersten zwei Monate des darauffolgenden Jahres, also vom Jahre 1893 ange ­ fangen, an die politische Bezirksbehörde einzusenden. Steyr, am 14. December 1891.

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