Amtsblatt 1891/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Dezember 1891

3 auch Marktgebüren aufgelastet find, eine relative Bequem ­ lichkeit bieten. Beim Eintritt- eines Unwetters und oft während der größten Kälte muffen die Markibesucher ihr Marktvieh am Stricke oder an der Kene halten und können sich daher nicht den geringsten Schutz gönnen. Das dringende Bedürfnis nach einem geregelten, ununterbrochenen und lohnenden Viehhandelsverkehr im eigenen Reiche sowohl als auch nach dem Auslande erheischt gegenwärtig mehr als früher die aufmerksamste Beachtung und eifrigste Mitwirkung aller betherligten Faktoren. Das erste und wichtigste Erfordernis zur Hebung des Viehhandels und der Viehzucht bildet unter allen Verhält ­ nissen die Herstellung und Erhaltung eines seuchensreien Zustandes unler den landwirtschaftlichen Hausthieren ; dieser Zustand kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn auch auf den Vichmärkten eine gute Ordnung hergestelll und unterhalten wird. Vor allem müssen sich die Marktgemeinden gegenseitig unterstützen und jede unfruchtbare Concurrenz vermeiden. Ihre Interessen werden am sichersten gewahrt durch eine zweckmäßige Anreihung der Märkte untereinander und zwar iu der Richtung der vorherrschenden HandelSbewegung, somit auch nach den gegebenen Exportgrenzen zu. In den beiden Hauptmehbewegungsperioden (Frühjahr und Herbst) müssen daher in den einzelnen Zucht- (Raffen-) Gebieten die Viehmärkte in den entferntesten Punkten be ­ ginnen und sich in rascher Aufeinanderfolge nach den an der Eisenbahn gelegenen wichtigeren Handelsplätzen oder nach der Nähe der Landes- oder Reichsgrenze zu abwickeln. Die Hauplmärkte müssen unter allen Verhältnissen nach den Bahnlinien verlegt werden. Diese Art der Abwicklung des Handels kann bann zweckmäßig beliebig oft im Jahre in jedem Zuchtgebiete sich wiederholen. Da die Handhabung einer gewährleistenden Veterinär- Polizei nur dann möglich ist, wenn auf den Märkten selbst eine gute Ordnung eingehalten wird, so müssen dieselben auch mit den hiezu erforderlichen Einrichtungen versehen sein. Viehmärkte, welche in dieser Hinsicht entsprechen sollen, müssen außerhalb der Städte, Märkte und Ortschaften ver ­ legt, durch Einplankung versichert, mit nur einer Zu- und dieser gegenüber einer Abfahrt eingerichtet und durch hin ­ länglich starke Holzbarriören in entsprechenden Abständen, und zwar in der Richtung der Zu- zur Abfahrt, in Reihen abgetheilt werden. Die Ausstellung des Großviehes (Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh) ist nur an einer Seite dieser Barrieren zulässig und muss zur Ermöglichung eines ungestörten Marklverkehres in jeder Slandreihe mit der Aufstellung bei dem der Adsahrt zustehenden Ende begonnen werden. Für die einzelnen Vichgatiungen (Einhufer, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine) sind abgesonderte Standplätze erforderlich und benöthigl die Abtheilung für Einhufer auch einen gut beschotterten und durch Einplankung versicherten Raum zum Vorführer,. Für die großen Viehherden der Händler sind Kasten ­ stände, in welchen die Thiere nicht angebunden zu werden brauchen, bequem und zulässig. Das Vieh aus Ländern, welche nicht zum Geltungs ­ gebiete des allgemeinen Thierseuchen - Gesetzes gehören, ist unbedingt aus einer ganz abgesonderten Marktabtheilung, die in der gleichen Weise eingerichtet sein muss, aufzustellen. Für die hinlängliche Befestigung der Thiere an den Standreihen sind deren Besitzer im Sinne des §391, Straf ­ gesetz, verantwortlich ; bösartige Thiere aber müssen bei den Markt - Auffichtsorganen eigens angemeldet und an beson ­ deren, für diesen Zweck bestimmten festen Ständen ange ­ bunden werden. Verseuchtes und seuchenverdächtiges Vieh darf nicht auf offenen Plätzen verwahrt, sondern muss bis zur Durch ­ suchung, beziehungsweise Entscheidung über den bloßen Seuchenverdacht, wenn nicht eine anderweitige behördliche Anordnung getroffen wird, in schon vorhandenen, geeignet gelegenen oder erst sür diesen Zweck besonders herzurichtenden Stallunqen oder Schoppen in Contumaz gehalten werden. Die Abhaltung von Vormärkten, sowie Verkauss- abschlüffe in den Stallungen der Marktgemeinde und über ­ haupt vor dem Marktbeginne oder außerhalb der Markt- Abtheilungen darf nicht statlsinden. Der Beginn der Märkte muss auf eine bestimmte Stunde anberaumt und durch ein entsprechendes Zeichen eingeleitet werden. Die Markt- und Standgebüren sind in der Markt- Ordnung jeder Marktgemeinde in einem Betrage zu fixieren, welcher den mit der Abhaltung der Märkte und ihrer Ueber- wachung verbundenen Kosten angemessen ist. Thiere im Säuglingsalter, welche mit den Mutterthieren zu Markte gebracht werven, dürfen principiell mit keiner Markt- (Stand-) Gebür belegt werden. Die Revision der Viehpässe kann den mit der veterinär- polizeilichen Ueberwachang des Marktviehes betrauten Organen ohne Beeinträchtigung dieses ihres wichtigen Dienstes nicht obliegen und muss von den Organen der Localpolizei oder von der k. k. Gendarmerie besorgt werden. Außerdem ist wohl zu beachten, dass die veterinär- polizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte ,n allen Markt- Gemetnven, wo es immer möglich ist, das heißt wo in der nächsten Nähe oder im Markiorle selbst ein Thierarzt oder Curschmied wohnhaft ist, an diesen und in Gemeinden mit großem Viehauftriebe überhaupt an die vom Staate be ­ stellten Thierärzte zu übertragen ist. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13- November l. I., Z. 10844/1, setze ich hievon insbesondere jene Gemeinden , welche viehmarktberechtigt find, zur Darnachachtung in die Kenntnis. Steyr, am 14. December 1891. Z. 13.905. An sämmtliche Gemeinde - Dorsteßungen betreffend die Unfallverficherungs - Pflicht beim Betriebe der Dampfdreschmaschinen und dgl. Da nach den hieramts erliegenden Anmeldungen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Unfallversicherung zu ver ­ muthen ist, dass noch immer nicht sämmtliche periodischen Benützer von Dampsvreschmaschinen angemeldet sind, so werden die Gemeindevorstehungen zur eigenen Wissenschaft und thunlichsten Belehrung und Aufklärung der betreffenden Landwirte an die mit der Ministerialverordnung vom 3. April 1888, R.-G.-Bl. 35, hinausgegebenen Erläuterungen erinnert. Hienach sind versicherungspflichtig und haben ihre Betriebe anzumelden: 1. Die Unternehmer, welche eine Dresch- oder Futterschneidemaschine mit Dampfkraft oder

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